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Vereinsinfobrief Nr. 462 Ausgabe 18/2023 1.11.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||
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2. Cannabis Social Clubs sind bereits eintragungsfhig Sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC) knnen bereits jetzt ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung klarstellt, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis erst nach der gesetzlichen Genehmigung erfolgen. CSC sind nichtgewerbliche Anbauvereinigungen. Sie sollen knftig mit behrdlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben drfen. Mit Verweis auf das gesetzliche Verbot hat das Registergericht Mnchen die Eintragung eines solchen Vereins abgelehnt, obwohl er in der Satzung klarstellte, dass der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis fr den Eigenbedarf seiner Mitglieder erst nach der Legalisierung erfolgen soll. Das Gericht begrndete das damit, dass der in der Satzung enthaltene Vereinszweck nach der derzeitigen Gesetzeslage illegal sei. Der Verein sei auch nicht in Hinsicht auf die geplante Legalisierung vorsorglich eintragbar. Dagegen klagte der Verein und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Mnchen Recht. Zwar darf der Satzungszweck nicht gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) oder die guten Sitten ( 138 Abs. 1 BGB) verstoen, da sonst die gesamte Satzung nichtig wre. Das ist aber nach Auffassung des OLG nicht der Fall. In der Satzung wurde nmlich ausdrcklich darauf hingewiesen, dass eine Anbaugemeinschaft erst dann gegrndet und betrieben werden soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafr vorliegen. Sollte sich herausstellen, dass der Verein bereits vor Legalisierung einen Anbau von cannabishaltigen Pflanzen betreibt, kann so das OLG auch bei Eintragung des Vereines ber ein Bettigungsverbot oder ein Verbotsverfahren gegen den Verein vorgegangen werden. Strafverfolgungsmanahmen bleiben von der Eintragung ohnehin unberhrt. vorgesehene Mitglieder, mssen sie zeitnah bestellt (neu gewhlt) werden. Der verbleibende Vorstand muss also zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen auf die Tagesordnung setzen. Das ergibt sich allein schon aus der Satzung. Das OLG sah auch keinen Versto gegen die guten Sitten, weil Gesetzgebungsvorhaben bestehen, die einen privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis fr Erwachsene zum Eigenkonsum vorsehen.
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