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Vereinsinfobrief Nr. 467 Ausgabe 3/2024 13.03.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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Inhalt | |||
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1. Zuwendungsempfngerregister ist jetzt online Seit dem 30. Januar ist das Zuwendungsempfngerregister fr die ffentliche Nutzung freigeschaltet. Es erlaubt nicht nur die Suche nach einzelnen Organisationen, sondern listet auch alle eingetragenen Spendenorganisationen nach Ort und/oder gemeinntzigen Zwecken auf. Neben dem Namen der Einrichtung ist bisher meist nur die Adresse und das zustndige Finanzamt aufgelistet. Angaben zu den gemeinntzigen Zwecke und dem Datum des aktuellen Freistellungsbescheides fehlen bei den meisten Eintrgen noch. Abrufbar ist das Register unter https://zer.bzst.de. Hinweis: Eventuelle nderungen bei den im Zuwendungsempfngerregister gespeicherten Daten mssen inlndische Organisationen ber das zustndige Finanzamt melden. In einer spteren Ausbaustufe sollen die eingetragenen Organisationen die Mglichkeit erhalten, Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage in das Zuwendungsempfngerregister einzupflegen. Insbesondere soll in einem spteren Ausbaustadium ber das Zuwendungsempfngerregister die elektronische Spendenbescheinigung mglich sein, bei der die Spendendaten direkt an die Finanzverwaltung bermittelt werden. Hinweis: Eine direkte Adressierung der eigenen Organisation ist bisher nicht mglich. Das wre aber wnschenswert als Nachweis der Gemeinntzigkeit per Link. | |||
2. Online-Seminare fr Vereine Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen Spenden - Werbung - Sponsorin Zeitnahe Mittelverwendung und Rcklagenbildung bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Vereinssatzungen optimieren Wenn Vereine Geld verdienen... | |||
3. Vereinsregister: Gemeinntzigkeit muss bei Eintragung nachgewiesen werden Die Anmeldung eines Vereins kann zurckgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinntziger Zwecke verweist, ein Freistellungsescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt. Mit dieser Entscheidung besttigte das OLG Karlsruhe die Ablehnung der Eintragung eine Vereins durch das Registergericht (Beschluss vom 22.01.2024, Az. 19 W 80/23 (Wx)). Der in der Satzung enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschlielich und unmittelbar gemeinntzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erwecke den Eindruck einer Anerkennung der Gemeinntzigkeit durch das Finanzamt und sei daher geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken. Das OLG begrndet das mit dem Vertrauensschutz fr mgliche Spender und verlangte wie das Registergericht die Vorlage des Freistellungsbescheids. Hinweis: Diese Rechtsauffassung widerspricht der herrschenden Praxis der Registergerichte. Zumal die Finanzmter (nach eventueller unverbindlicher Vorprfung der Satzung) die Gemeinntzigkeit regelmig erst nach Vorlage des Registerauszugs erteilen. Im behandelten Fall ging es aber um einen Verein, der offensichtlich das Existenzrecht Israels leugnete. Das Registergericht suchte erkennbar nach einen rechtlichen Hebel, die Eintragung abzulehnen. Auerdem hatte das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung der Gemeinntzigkeit abschlgig beschieden und ber den Widerspruch des Vereins dazu noch nicht entschieden. | |||
4. Tierschutz: Verkauf herrenloser Tiere aus dem Ausland kann ein Zweckbetrieb sein Die "Vermittlung" herrenloser Tiere aus dem Ausland kann bei einem Tierschutzvereine ein Zweckbetrieb sein. Es gilt dann der ermigte Umsatzsteuersatz. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 18.10.2023, XI R 4/20). Der BFH stellt zunchst klar, dass es sich hier um keine Vermittlungsleistung handelt, sondern um eine Lieferung i.S.d. Umsatzsteuerrechts. Faktisch verhalten sich die Tierschutzvereine wie Hndler, die in eigener Verantwortung am Markt auftreten und gegen Entgelt Lieferungen ausfhren. Auf die Bezeichnung (Schutzgebhr) kommt es dabei nicht an. Die Tierschutzvereine unterhalten mit der "Tiervermittlung" einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb im Sinne des 14 Abgabenordnung (AO), und die Vermittlungsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Die entgeltliche Abgabe der Tiere ist aber ein Zweckbetrieb nach 65 AO. Die in dieser Regelung geforderten Voraussetzung sind nach Auffassung des BFH erfllt. 1. Die "Vermittlung" der herrenlosen Tiere dient der Verwirklichung der satzungsmigen Zwecke des Vereins (sog. Zwecknhe). 2. Diese Zwecke knnen nur durch einen solchen Geschftsbetrieb erreicht werden (sog. Zwecknotwendigkeit). Vor allem die Vereinnahmung von "Schutzgebhren" ist unerlsslich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hnde zu vermitteln. Sie gewhrleistet einerseits einen Kostenbeitrag fr die entstandenen Ausgaben des Vereins und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlsslichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewhrleisten, was dem Tierwohl dient. 3. Der Geschftsbetrieb tritt auch nicht zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder hnlicher Art in grerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfllung der steuerbegnstigten Zwecke unvermeidbar ist (sog. Konkurrenzverbot.). Ein Wettbewerb zu gewerblichen Tierhndlern besteht nicht, weil die Vereine regelmig Hunde vermitteln, die bisher von kommerziellen Zchtern oder Hndlern nicht angeboten werden. Die Frage war hier, ob die Tierschutzvereine in unzulssiger Weise mit gewerblichen Tierhndlern in Wettebewerb treten. Das vereint der BFH. Die unklare Herkunft herrenloser Tiere ist nicht vergleichbar ist mit der Herkunft von Tieren, die gewerbliche Tierhndler verkaufen. So kann z.B. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tiere an Verhaltensaufflligkeiten oder hnlichem leiden. Ob die Eingewhnung eines herrenlosen Tiers bei einem neuen Tierhalter gelingen wird, ist daher nicht gewiss; ein Teil der herrenlosen Tiere bleibt blicherweise "nicht vermittelbar". Tierhndler dagegen handeln insbesondere mit Jungtieren, deren artgerechte Aufzucht lckenlos nachverfolgt werden kann und bei denen solche Gefahren daher nicht in vergleichbarer Weise bestehen. | |||
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