Vereinsinfobrief Nr. 462 Ausgabe 18/2023 1.11.2023
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Immer wieder ein Problem: Beschlussfhigkeitsklauseln

2. Seminare fr Vereine
3. Cannabis Social Clubs sind bereits eintragungsfhig
4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Immer wieder ein Problem: Beschlussfhigkeitsklauseln

Viele Satzungen enthalten Klauseln, nach denen eine Mitgliederversammlung (MV) nur beschlussfhig ist, wenn ein bestimmter Prozentsatz (oder eine absolute Zahl von Mitgliedern) anwesend ist. Solche Beteiligungsquorum fhren nicht selten zu Problemen oder zumindest zu einem organisatorischen Mehraufwand.

Gesetzliche Regelungen zur Beschlussfhigkeit einer Mitgliederversammlung gibt es nicht. Deswegen ist grundstzlich jede ordnungsgem einberufene Mitgliederversammlung beschlussfhig ohne Rcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Satzungen regeln das nicht selten anders. Meist geschieht das aus der Erwgung heraus, dass schlecht besuchte Versammlungen wichtige Beschlsse fllen oder gar die Satzung ndern knnten also eine Minderheit der Mitglieder wesentliche strategische Vorgaben fr die Vereinsarbeit macht.

Schlssig ist diese Besorgnis nicht. Schlielich kann die Mitgliederversammlung keine Beschlsse fassen, ohne dass alle Mitglieder darber Bescheid wissen. Ein Tagesordnungspunkt ist nmlich nur beschlussfhig, wenn er in der Einladung zur Versammlung hinreichend genau angekndigt wurde. Das kann die Satzung zwar anders regeln und z.B. Eilantrge zulassen. Beschlsse auf diese Weise zu vereinfachen, durch ein Beschlussquorum aber gleichzeitig zu erschweren, wre jedoch widersinnig.

Mitglieder, die ihr Mitbestimmungsrecht nicht wahrnehmen, verzichten in der Regel bewusst darauf. Zwar knnten sie auch verhindert sein, dass drfte aber die Ausnahme sein und liee sich durch eine Stimmrechtsbertragung beheben.


Die Eventualeinberufung

Fast alle Satzungen, die ein Beschlussquorum vorsehen, regeln auch den Fall, dass eine Versammlung nicht beschlussfhig ist. Es wird dann blicherweise zu den gleichen Tagesordnungspunkten eine erneute Versammlung einberufen, die ohne Rcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlieen kann.

Faktisch wird die Beschlussfhigkeitsklausel also unterlaufen, damit nicht der Fall eintreten kann, dass die MV dauerhaft oder zumindest hufig beschlussunfhig ist. Allerdings ist der Verwaltungsaufwand hoch, weil die MV erneut einberufen werden muss. Zwar gibt es auch Satzungen, die eine Eventualeinberufung im unmittelbaren Anschluss an die nicht beschlussfhige MV erlauben, das ist aber erst recht widersinnig, weil so nicht einmal die Mglichkeit besteht, fr die nchste Versammlung mehr Mitglieder zu mobilisieren.


Beschlussunfhigkeit ohne Eventualeinberufung

Enthlt die Satzung zwar ein Beteiligungsquorum, aber keine Regelung zur Eventualeinberufung, kann eine dauerhafte Beschlussunfhigkeit eintreten. Dieses Problem lsst sich zwar beheben, aber nur mit groem Aufwand.

Es gilt hier nmlich, dass unmglich gewordene Satzungsbestimmungen ihre Wirkung verlieren. Der Verein muss dann aber dem Registergericht gegenber nachweisen, dass er mit entsprechendem Aufwand versucht hat, gengend Mitglieder fr die Versammlung zu mobilisieren. Erst wenn das wiederholt scheitert, akzeptiert das Registergericht das Unterlaufen des Beteiligungsquorums.


Alternative Regelungen

Auf Beschlussfhigkeitsklauseln sollte die Satzung also besser verzichten, oder sie sollte sie auf Einzelflle beschrnken. Das knnte insbesondere fr Satzungsnderungen gelten.

Alternativ kann die Satzung fr besonders wichtige Beschlsse auch ein hheres Beschlussquorum verlangen, also z.B. eine Dreiviertelmehrheit statt der einfachen Mehrheit. Auch dort, wo schon das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, kann der Verein nachbessern. So kann er z.B. die fr Satzungsnderungen und die Auflsung des Vereins gesetzlich vorgesehene Dreiviertelmehrheit erhhen.


Satzungsanpassung

Eine Beschlussfhigkeitsklausel kann nur per Satzungsnderung wieder beseitigt werden. Das sollte geschehen, bevor die Beschlussunfhigkeit zum Regelfall wird. Besser noch man verzichtet von Anfang an auf eine solche Regelung.

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2. Seminare fr Vereine



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2. Cannabis Social Clubs sind bereits eintragungsfhig

Sogenannte Cannabis Social Clubs (CSC) knnen bereits jetzt ins Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung klarstellt, dass der Anbau und die Weitergabe von Cannabis erst nach der gesetzlichen Genehmigung erfolgen.

CSC sind nichtgewerbliche Anbauvereinigungen. Sie sollen knftig mit behrdlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben drfen.

Mit Verweis auf das gesetzliche Verbot hat das Registergericht Mnchen die Eintragung eines solchen Vereins abgelehnt, obwohl er in der Satzung klarstellte, dass der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis fr den Eigenbedarf seiner Mitglieder erst nach der Legalisierung erfolgen soll. Das Gericht begrndete das damit, dass der in der Satzung enthaltene Vereinszweck nach der derzeitigen Gesetzeslage illegal sei. Der Verein sei auch nicht in Hinsicht auf die geplante Legalisierung vorsorglich eintragbar. Dagegen klagte der Verein und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Mnchen Recht.

Zwar darf der Satzungszweck nicht gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) oder die guten Sitten ( 138 Abs. 1 BGB) verstoen, da sonst die gesamte Satzung nichtig wre. Das ist aber nach Auffassung des OLG nicht der Fall. In der Satzung wurde nmlich ausdrcklich darauf hingewiesen, dass eine Anbaugemeinschaft erst dann gegrndet und betrieben werden soll, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafr vorliegen.

Sollte sich herausstellen, dass der Verein bereits vor Legalisierung einen Anbau von cannabishaltigen Pflanzen betreibt, kann so das OLG auch bei Eintragung des Vereines ber ein Bettigungsverbot oder ein Verbotsverfahren gegen den Verein vorgegangen werden. Strafverfolgungsmanahmen bleiben von der Eintragung ohnehin unberhrt.

vorgesehene Mitglieder, mssen sie zeitnah bestellt (neu gewhlt) werden. Der verbleibende Vorstand muss also zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen auf die Tagesordnung setzen. Das ergibt sich allein schon aus der Satzung.

Das OLG sah auch keinen Versto gegen die guten Sitten, weil Gesetzgebungsvorhaben bestehen, die einen privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis fr Erwachsene zum Eigenkonsum vorsehen.


Oberlandesgericht Mnchen, Beschluss vom 4.10.2023, 31 Wx 153/23 e

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