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Vereinsinfobrief Nr. 415 Ausgabe 15/2021 26.07.2021 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||
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3. Neue Regelungen fr das Transparenzregister Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verffentlicht worden. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1.August 2021 in Kraft. Fr Vereine fhrt das zu einer Verschrfung der Meldepflichten zum Vereinsregister. Gebhr fr gemeinntzige Einrichtungen entfllt Die wichtigste nderung: Die Gebhr fr gemeinntzige Einrichtungen wird abgeschafft. Bisher waren gemeinntzige Einrichtungen von der Gebhrenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Ein Befreiung fr das laufende und zurckliegende Jahre war nicht mglich. Wegen der vergleichweise geringen Gebhr (4,80 Euro jhrlich) war der Aufwand dafr aber unverhltnismig hoch. Knftig werden steuerbegnstigte Krperschaften deshalb von der Gebhrenerhebung befreit. Dann muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden. Fr gemeinntzige Einrichtungen entfllt aber lediglich die Gebhrenpflicht, nicht die Meldepflicht. Da die Daten aus dem Vereinsregister bernommen werden, ist das fr Vereine in der Regel aber ohne Bedeutung. Hinweis: Gebhrenbescheide fr zurckliegende Jahre sind aber noch gltig.
Die bisherige Meldefiktion nach 20 Abs. 2 Geldwschegesetz, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z.B. Vereinsregister) eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich machte, entfllt. Fr Vereine bedeutet das zwar nicht, dass sie jetzt eine getrennte Meldung zum Transparenzregister machen mssen. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister bernommen. Die Fiktionwirkung entfllt aber, wenn die Registereintragungen nicht aktuell sind. Vereine sollten deswegen nderungen im Vorstand knftig unverzglich beim Vereinsregister angemelden. Unterlassene Meldungen an das Vereinsregister selbst bleiben ohne Folgen. Das Registergericht kann zwar die Meldung durch Zwangsgelder erzwingen, nicht aber unterlassene Meldungen im Nachhinein bestrafen. Anders beim Transparenzregister. Hier werden unterlassene Meldungen mit Bugeldern belegt. Solange nicht geklrt ist, wie bei Vereinen hier in der Praxis verfahren wird, sollten Vereinsvorstnde darauf achten, alle nderungen im Vorstand unverzglich zum Vereinsregister anzumelden. | |||||||||||
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