Vereinsinfobrief Nr. 415 Ausgabe 15/2021 26.07.2021
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Spenden zugunsten der Flutopfer
2. Seminare fr Vereine
3. Neue Regelungen fr das Transparenzregister

4. Rund um den Vereinsinfobrief

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1. Spenden zugunsten der Flutopfer

Viele Vereine wollen die Opfer der Flutkatastrophe untersttzen. Fr Spendensammlungen und Mittelweitergabe gelten die folgenden Regelungen.

Grundstzlich drfen gemeinntzige Vereine Einzelpersonen nur im Rahmen spezieller Satzungszwecke untersttzen. Deswegen ist es z.B. schdlich, wenn ein Sportverein aus eigenen Mitteln betroffene Menschen direkt untersttzt.

Erlaubt ist das nur mildttigen Vereinen mit geeigneten Satzungszwecke (z.B. Katastrophenhilfe).

Deswegen drfen Spenden und sonstige Mittel nur an andere gemeinntzige oder ffentlich-rechtliche Krperschaften (z.B. Stdte und Gemeinden) gegeben werden, die sie dann entsprechend verwenden. Dabei gibt es keine Beschrnkung auf bestimmte Satzungszwecke. So kann z.B. ein Sportverein einen DRK-Ortverein untersttzen.

Erlaubt ist sowohl die Weitergabe von Geld- und Sachmitteln als auch die berlassung von Personal.

Es handelt sich dabei aber um keine Sonderregelung. Die Mittelweitergabe ist schon nach den allgemeinen Vorgaben des 58 Nr. 1 Abgabenordnung mglich. Durch die Neuregelung dieser Vorschrift mit dem Jahressteuergesetz 2020 gibt es zudem keine betrgsmige Begrenzung mehr. Eine gemeinntzige Einrichtung kann also beliebig hohe Summen an andere begnstigte Einrichtungen weitergeben.

Verwendet werden drfen sowohl vorhandene Mittel (soweit sie nicht anderweitig gebunden sind) als auch eigens zu diesem Zweck gesammelte Spenden. Dabei darf eine gemeinntzige Einrichtungen auch Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn die Mittel zur Weitergabe gesammelt werden.

Hinweis: Eine Mglichkeit ist natrlich auch, die Mitglieder zu bitten, auf eines der eingerichteteten Sonderkonten fr die Opfer der Flutkatastrophe zu spenden.


Sonderregelung fr Rheinland-Pfalz

Das Landesfinanzministerium hat fr Rheinland-Pfalz hat eine weitere Sonderregelung erlassen:

Gemeinntzige Einrichtungen knnen Soforthilfen bis zu 5.000 Euro ohne weitergehende Prfung an die geschdigten Personen auszahlen. Untersttzungsleistungen zugunsten geschdigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.

Wichtig: Diese Regelung gilt nur fr gemeinntzige Einrichtungen in Rheinland-Pfalz.

Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 16.07.2021 (S 1915#2018/0001-0401447) und Pressemitteilung vom 23.07.2021

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2. Seminare fr Vereine




Online-Seminare:

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
22. September 2021

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
29. September 2021

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
6. Oktober 2021

Spenden - Werbung - Sponsoring
27. Oktober 2021

>> Infos und Anmeldung

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3. Neue Regelungen fr das Transparenzregister

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verffentlicht worden. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 1.August 2021 in Kraft.

Fr Vereine fhrt das zu einer Verschrfung der Meldepflichten zum Vereinsregister.

Gebhr fr gemeinntzige Einrichtungen entfllt

Die wichtigste nderung: Die Gebhr fr gemeinntzige Einrichtungen wird abgeschafft.

Bisher waren gemeinntzige Einrichtungen von der Gebhrenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt hatten. Ein Befreiung fr das laufende und zurckliegende Jahre war nicht mglich. Wegen der vergleichweise geringen Gebhr (4,80 Euro jhrlich) war der Aufwand dafr aber unverhltnismig hoch. Knftig werden steuerbegnstigte Krperschaften deshalb von der Gebhrenerhebung befreit. Dann muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.

Fr gemeinntzige Einrichtungen entfllt aber lediglich die Gebhrenpflicht, nicht die Meldepflicht. Da die Daten aus dem Vereinsregister bernommen werden, ist das fr Vereine in der Regel aber ohne Bedeutung.

Hinweis: Gebhrenbescheide fr zurckliegende Jahre sind aber noch gltig.


Versptete Meldungen zum Vereinsregister knnen problematisch werden

Die bisherige Meldefiktion nach 20 Abs. 2 Geldwschegesetz, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z.B. Vereinsregister) eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich machte, entfllt.

Fr Vereine bedeutet das zwar nicht, dass sie jetzt eine getrennte Meldung zum Transparenzregister machen mssen. Weiterhin werden die Daten aus dem Vereinsregister automatisch ins Transparenzregister bernommen.

Die Fiktionwirkung entfllt aber, wenn die Registereintragungen nicht aktuell sind. Vereine sollten deswegen nderungen im Vorstand knftig unverzglich beim Vereinsregister angemelden.

Unterlassene Meldungen an das Vereinsregister selbst bleiben ohne Folgen. Das Registergericht kann zwar die Meldung durch Zwangsgelder erzwingen, nicht aber unterlassene Meldungen im Nachhinein bestrafen. Anders beim Transparenzregister. Hier werden unterlassene Meldungen mit Bugeldern belegt.

Solange nicht geklrt ist, wie bei Vereinen hier in der Praxis verfahren wird, sollten Vereinsvorstnde darauf achten, alle nderungen im Vorstand unverzglich zum Vereinsregister anzumelden.

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4. Rund um den Vereinsinfobrief

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