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Vereinsinfobrief Nr. 355 Ausgabe 16/2018 11.10.2018 Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||
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3. Wann dürfen Personen von Veranstaltungen ausgeschlossen werden? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich im Fall eines Stadionverbots mit der Frage beschäftigt, wann Personen von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen werden dürfen. Grundsätzlich haben Vereine als Veranstalter das Hausrecht. Aus der Vertragsfreiheit ergibt dabei das Recht, Personen von der Teilnahme auszuschließen. Dem kann aber im Einzelfall das Grundrecht auf Gleichbehandlung entgegenstehen. Die Eigentums- und Besitzrechte des Veranstalters können deswegen eingeschränkt sein. Hier gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet. Das gilt aber nicht für jede Veranstaltung. Betroffen sind nur Veranstaltungen, die der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet und die für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden.Wer solche Veranstaltung durchführt - so das (BVerfG) - hat auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine dem Hausrecht resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Verbote dürfen vor allem nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern müssen auf einem sachlichen Grund beruhen. Der Veranstalter muss aber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann. Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 11.04.2018, 1 BvR 3080/09 | |||||||||||||||||||||||||||
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