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Vereinsinfobrief Nr. 466 Ausgabe 2/2024 6.06.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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Inhalt | |||
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1. Keine Lschung persnlicher Daten aus dem Vereinsregister Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bleiben im chronologischen Auszug des Vereinsregisters eingetragen. Ein Anspruch auf Lschung ihrer persnlichen Daten besteht nicht. Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind weiter im chronologischen Auszug des Vereinsregisters vermerkt unter Nennung des vollstndigen Namens und Geburtsdatums. Einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Lschung dieser persnlichen Daten besteht nicht. So beschied das Oberlandesgericht (OLG) Kln die Forderung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandsttigkeit nicht mehr voraussetzungslos ber das Internet verfgbar gemacht werden soll (Beschluss vom 3.05.2023, 2 Wx 56/23). Ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen bestnde nicht. Die vorhandenen Eintragungen wrden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine eindeutige Identifizierung der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister sei erforderlich. Es gebe so das OLG fr die Lschung der Daten keine Rechtsgrundlage. Ein Lschungsanspruch zugunsten ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Denn diese Bestimmungen gelten gem Art. 17 Abs. 3b) DSGVO nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Erfllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, notwendig ist. Das aber ist nach aus 387 Abs. 2 FamFG rechtlich erforderlich. Ein Widerspruchsrecht dagegen gibt es nicht, da die Daten im Register und den Registerakten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im ffentlichen Interesse gespeichert werden. Die Eintragung des Geburtsdatums (und des ehemaligen Wohnortes) des Beteiligten in das Vereinsregister und die Lschung des Beteiligten durch bloe Rtung nach dem Ausscheiden als Vorstandsmitglied so das OLG verstt auch nicht gegen europisches Recht. Aus dem Register muss nicht nur die jeweils aktuelle Situation z.B. bezglich der Vertretungsbefugnisse ersichtlich sein, sondern auch die frher bestehenden Vertretungsbefugnisse, weil diese im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsnderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschften auch deutlich spter noch von erheblicher Bedeutung sein knnen. | |||
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3. Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiung fr Mitgliedsbeitrge Sportvereine knnen ihre Mitgliedsbeitrge der Umsatzsteuer unterwerfen, um so den Vorsteuerabzug aus dem Bau und der Unterhaltung von Sportanlagen mglich zu machen. Dabei mssen sie aber beachten, dass fr Mitgliedsbeitrge mindestens teilweise die Steuerbefreiung nach 4 Nr.22b UStG gelten kann. Das stellt das Finanzgericht Niedersachsen in einem aktuellen Urteil klar (10.01.2023, 11K147/22). Ein Breitensportverein wollte die Vorsteuerbetrge aus der Errichtung eines Kunstrasen-Fu-ballplatzes geltend machen. Er nutzte den Platz unter anderem fr Spiele der 1. Herrenmannschaft, bei denen er umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielte. Nach der Fertigstellung sollte der Platz ausschlielich durch den Verein genutzt werden. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt also nicht. Um den Vorsteuerabzug zu ermglichen, erhob der Verein auf seine Mitgliedsbeitrge Umsatzsteuer mit dem ermigten Steuersatz (7%) Die Rechnung ging allerdings nicht auf. Nach 4 Nr.22b UStG sind Mitgliedsbeitrge umsatzsteuerbefreit, soweit sie darauf entfallen, dass der Verein seinen Mitgliedern die Teilnahme am Training und an Punkt- sowie Testspielen ermglicht. Seine Mitgliedsbeitrge sind zwar Entgelte fr seine steuerbaren Leistungen. Diese Leistungen sind aber nach 4Nr.22b UStG steuerfrei und schlieen daher insoweit den Vorsteuerabzug aus. Diese Steuerbefreiung erfasst organisatorische Manahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist. Die geltend gemachten Vorsteuerbetrge sind nur deswegen abzugsfhig, soweit der Verein den Kunstrasenplatz fr die Punktspiele der 1. Herrenmannschaft, aus denen steuerpflichtige Eintrittsgelder erzielt werden, nutzt. Das Urteil des Finanzgericht Niedersachsen zeigt, dass die Besteuerung der Mitgliedsbeitrge nur in bestimmten Fllen einen nennenswerten Vorsteuerabzug ermglicht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Leistungen an die Mitglieder in der bloen berlassung von Sportanlagen bestehen. Hier liegt keine sportliche Veranstaltung vor und damit keine Steuerbefreiung. Hinweis: Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nach 4 Nr.22b UStG sehr niedrig angesetzt. Bereits eine Aufsicht ber den Sport- oder Trainingsbetrieb kann den dafr erforderlichen organisatorischen Rahmen liefern (Finanzgericht Mnchen, 29.01.2015, 14 K 1553/12). | |||
4. Zuschuss fr Sportanlagenbau ist regelmig nicht umsatzsteuerpflichtig Zahlt eine Gemeinde an einen Sportverein einen Zuschuss fr die Errichtung von Sportanlagen auf einem gemeindeeigenen Grundstck, handelt es sich dabei grundstzlich um einen echten nicht steuerbaren Zuschuss. Das gilt auch, wenn die Sportanlage als Teil des Grundstcks an die Gemeinde zurckfllt, wenn der Nutzungsvertrag endet (Finanzgericht Niedersachsen, 10.01.2023, 11 K 147/22). Das Finanzgericht (FG) sah hier einen echten nicht steuerbaren Zuschuss. Die Begrndung: Es bestand kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung (Zuschuss) und Entgelt (letztendlicher berlassung der Anlage). Es fehlte also an der Entgeltlichkeit. Die Zahlung diente lediglich der Frderung der Ttigkeit des Zahlungsempfngers allgemein und stand deshalb nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung. Der Verein war auch nicht verpflichtet, konkrete Sportangebote vorzuhalten. Er schuf mit der Errichtung des Kunstrasenplatzes lediglich fr sich selbst die Mglichkeit, sein Sportangebot aufrechterhalten zu knnen.Daran so das FG ndert weder die Dauer der Nutzungsberlassung etwas noch die Tatsache, dass das Grundstck im Eigentum der Gemeinde stand. | |||
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