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24. April 2017 / Markus Schmitz / 0228 - 77 24 64
Presseamt der Stadt Bonn
BN - Das Halten von einigen Hunderassen ist in NRW nur mit einer ausdrücklichen Erlaubnis und unter strengen Auflagen erlaubt. Immer häufiger muss das städtische Ordnungsamt deshalb Bonner Bürgerinnen und Bürgern untersagen, sogenannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) zu halten. Während es im Jahr 2016 insgesamt 20 solcher Fälle gab, musste die Stadt allein in den ersten drei Monaten dieses Jahres bereits sieben Mal eingreifen.
Um welche Hunde geht es?
Laut 3 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) zählen zu den gefährlichen Hunden Tiere der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen.
Wie ist die Gesetzeslage?
Wer einen solchen Hund halten möchte, benötigt dazu eine ordnungsbehördliche Erlaubnis ( 4 LHundG NRW), die beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden muss. Eine Haltungserlaubnis darf de facto jedoch nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung eines solchen Hundes besteht.
Ein besonderes privates Interesse liegt nur in Ausnahmefällen vor, wenn ein Hund aufgrund einer bestimmten Ausbildung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand kurzfristig nicht anders erfüllt werden kann, zum Beispiel als Blindenführhund. Weder Liebhaberei noch der Einsatz als Wach- oder Therapiehund werden dabei anerkannt, weil sich dazu auch Hunde anderer Rassen eignen.
Ein öffentliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn man einen Hund aus einem Tierheim oder einer tierheimartigen Einrichtung (beispielsweise einem Verein zur Vermittlung von Kampfhunden) übernimmt.
Außerdem ist die Erteilung einer solchen Erlaubnis an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft.
Unter welchen Voraussetzungen bekommt man eine ordnungsbehördliche Erlaubnis?
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
Was passiert, wenn man einen solchen Hund ohne behördliche Erlaubnis hält?
Einen gefährlichen Hund ohne die ordnungsbehördliche Erlaubnis zu halten, ist in NRW nicht erlaubt. Wenn dies der Stadt bekannt wird, schreitet sie als Ordnungsbehörde ein und spricht ein Haltungsverbot aus. In dessen Folge muss der Halter den Hund in jedem Fall im Tierheim abgeben.
Kann man die Haltung nachträglich legalisieren?
Nein. Der nachträgliche Erwerb einer Erlaubnis ist nicht möglich. Nach geltender Rechtsauffassung ist es deshalb auch nicht erlaubt, sich erst einen solchen Hund anzuschaffen, um ihn dann zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts zu behalten oder wieder aufzunehmen.
Dürfen Hunde dieser Rassen gezüchtet werden?
In NRW dürfen nach LHundG als gefährlich eingestufte Hunde nicht gezüchtet oder gehandelt werden. Die Einfuhr solcher Hunde aus dem Ausland nach Deutschland ist zudem per Bundesgesetz verboten und wird strafrechtlich geahndet. Generell ist deshalb Vorsicht geboten, wenn Welpen dieser Rassen etwa im Internet angeboten werden.
Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen für Hundehalter gibt es auf der städtischen Homepage unter http://www.bonn.de/rat_verwaltung_buergerdienste/buergerdienste_online/buergerservice_a_z/00764/index.html?lang=de (oder auf der Startseite Suchwort "Landeshundegesetz" eingeben) oder bei den Bürgerdiensten, Abteilung Ordnungsangelegenheiten unter Telefon 0228 – 77 27 72.
Impressum:
Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Presseamt, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Telefon: Chef vom Dienst 0228 - 77 30 00, Telefax: 0228 - 77 24 68, E-Mail: [email protected]
Internet: www.bonn.de | Medienservice: www.bonn.de/@medienportal | Stadt Bonn in Social Media: www.bonn.de/@socialmedia
Redaktion: Dr. Monika Hörig (verantwortlich), Pressedienst abbestellen: www.bonn.de/@abo-pm
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