| | Wie Sie mündliche Vereinbarungen mit Kunden rechtlich absichern | | | | | | | Liebe Leserin, lieber Leser, als Unternehmer werden Sie gelegentlich in diese Situation geraten: Sie treffen einen potenziellen Kunden, unterhalten sich mit ihm, tauschen Ideen aus und überlegen, wie das Projekt angegangen werden soll. Schließlich werden Sie sich einig. Der Kunde bittet Sie, tätig zu werden: ein Handschlag und Sie legen los. | | |
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| | Ein auf diese Weise mündlich geschlossener Vertrag ist in den allermeisten Fällen wirksam. Formvorschriften gelten nämlich nur für wenige Vertragstypen. Unproblematisch sind mündliche Vereinbarungen, solange es sich um kleine Sofortaufträge handelt, die Sie vor Ort und gleich vollständig abwickeln. Geht es aber um Bestellungen oder erst später auszuführende Lieferungen und Leistungen, können Sie sich nie ganz sicher sein, ob Sie sich mit dem Kunden tatsächlich einig geworden sind und – noch wichtiger - einig bleiben. Kommt es dann zum Streit über den Inhalt eines mündlich geschlossenen Vertrags, befinden Sie sich in einer misslichen Lage: Vielleicht wissen Sie selbst gar nicht mehr ganz genau, was Sie mündlich vereinbart hatten. Haben Sie überhaupt alle wichtigen Details besprochen, oder ist der eine oder andere Aspekt im Eifer des Gefechts vergessen worden? Selbst wenn Sie sich Ihrer Sache sicher sind: Sie können nichts beweisen. Behauptet Ihr Kunde das Gegenteil, steht Aussage gegen Aussage, was im Zweifel einen Gerichtsprozess mit völlig ungewissem Ausgang nach sich zieht. Missverständnisse verursachen Forderungsausfälle Hier ein Beispiel: Gunnar König möchte Werbe-Flyer herstellen lassen. Er geht mit seinem Textentwurf zu Grafik-Designer Uwe Wolf. Mit ihm unterhält er sich über Arten, Größen, Farben und Preise der Flyer. Am Ende des Gesprächs ist König ganz begeistert vom farbigen Foliendruck und bittet um Herstellung bis zum Montag vor Ostern. Als Wolf die Flyer abliefert und die Rechnung gleich mit übergibt, ist König entsetzt: Er kann sich nicht erinnern, eine Auflage von 1.000 Stück in Auftrag gegeben zu haben. Wie teuer das Ergebnis wird, war ihm auch nicht klar. Also will er nur die Hälfte zahlen. Wolf müsste den Restbetrag einklagen, kann aber den von ihm behaupteten Vertragsinhalt nicht beweisen. Damit hat er vor Gericht schlechte Karten und es ist wahrscheinlich, dass er seine Forderung nicht durchsetzen kann. Dann bleibt er zusätzlich noch auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen, sodass ihm ein Gang vor Gericht nicht zu empfehlen ist. Mit jedem mündlichen Vertrag gehen Sie also das Risiko ein, Ihre Leistung zu erbringen und dann die Gegenleistung nicht oder nur vermindert zu erhalten. Viele Unternehmer nehmen das in Kauf, weil sie befürchten, den Kunden gerade durch eine bürokratisch anmutende Bitte um seine Unterschrift zu verlieren. Wenn Ihnen das tatsächlich passiert, wäre das aber Glück im Unglück! Denn dann zeigt sich die Uneinigkeit zwischen Ihnen und dem Kunden zu einem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre Leistung noch nicht erbracht haben.
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| | Wie Sie Ihre Vereinbarung mit dem Kunden absichern Anders stehen Sie als Unternehmer da, wenn Sie das mit dem Kunden Vereinbarte schwarz auf weiß vorweisen können. Es gibt mindestens 4 Möglichkeiten, wie Sie Ihre Forderungen beweissicher machen. 1.Schließen Sie mit dem Kunden oder Lieferanten einen schriftlichen Vertrag. Dazu formulieren Sie eine Vereinbarung, die Sie beide unterschreiben. Sehen Sie 2 Ausfertigungen vor: Eine bekommt der Kunde, die andere ist für Ihre Unterlagen. 2.Wenn es in Ihr Geschäftskonzept passt, können Sie auch einen schriftlichen Standardvertrag vorbereiten - also ein Auftragsformular, in dem Sie nur die jeweils relevanten Felder ändern. Das hat den Vorteil, dass Sie nur einmal in Ruhe alle Aspekte bedenken müssen und dann sicher sein können, dass Sie im Einzelfall nichts vergessen. Aber Vorsicht: Ein solcher Standardvertrag wird nach dem AGB-Recht beurteilt und darf nichts enthalten, was Ihren Vertragspartner unangemessen benachteiligt oder überrascht. 3.Unterbreiten Sie Ihrem Kunden ein schriftliches Angebot, das alle nötigen Vertragsinhalte enthält. Dann genügt es für einen nachweisbaren Vertragsschluss, wenn Sie sich das Angebot von ihm abzeichnen lassen. 4.Bestätigen Sie dem Kunden eine mündlich getroffene Vereinbarung, indem Sie sie im Nachgang schriftlich fassen: Sind Sie beide Kaufleute, gilt der in der Bestätigung festgehaltene Vertragsinhalt, wenn Ihr Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Sein Schweigen auf Ihr „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ reicht also aus. Sind Sie hingegen Freiberufler oder Kleingewerbetreibende und/oder ist Ihr Kunde kein Kaufmann, fordern Sie ihn auf, Ihre Bestätigung abzuzeichnen. Erst dann haben Sie einen sicheren Beweis des Vereinbarten in der Hand. Mein Tipp: Werden Sie für Kunden nicht auf Zuruf tätig, sondern nur auf Basis eines klaren, schriftlichen Vertrags! Das ist keine kleingeistige Bürokratie, sondern erspart Ihnen teures Lehrgeld. Denn fast jeder Selbstständige, der auf diesen Schritt verzichtet, hat im Streit mit dem Kunden schon einmal viel Geld verloren. | | |
| | Ihre Astrid Engel Redaktion Gründer-Wissen | | |
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