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Vereinsinfobrief Nr. 453 Ausgabe 9/2023 24.05.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | ||||||||||||||||||||||||||
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3. Wann ist eine Mitgliederklage zulssig? Einzelne Mitglieder haben im Verein grundstzlich keine Mglichkeit, Ansprche gegen den Vorstand durchzusetzen. Das kann nur die Mitgliederversammlung. Im Sonderfall gibt aber die Mglichkeit einer Mitgliederklage. Es kommt deshalb immer wieder zu einer problematischen Situation: Teile der Mitgliedschaft wollen gegen grobe Fehler oder sogar Gesetzesverste des Vorstands vorgehen, haben aber keinen rechtlichen Hebel, weil die Einberufung der Mitgliederversammlung vom Vorstand blockiert wird und ein Minderheitenbegehren wegen groer Mitgliederzahlen oder einem hohen satzungsmigen Quorum nicht praktikabel ist. Im Sonderfall gibt es hier aber die Mglichkeit einer Mitgliederklage typischerweise dann, wenn der erforderliche Beschluss der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig gefasst werden kann. Ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vom 11.05.2023, 5 U 38/23) beleuchtet diese rechtliche Sonderregelung, die in Literatur und Rechtsprechung bezogen auf Vereine bisher kaum behandelt wurde.
Der Vorstand eines gemeinntzigen Wohlfahrtspflegevereins wollte den Anstellungsvertrag mit seinem Geschftsfhrer vorzeitig beenden. Dazu sollte der Geschftsfhrer fr die restliche Vertragslaufzeit freigestellt und fr diese Zeit ein Teil seines Gehalts fortgezahlt werden. Dagegen wandten sich einige Mitglieder und versuchten, vor dem Landgericht eine einstweilige Verfgung zu erwirken. Sie vertraten die Auffassung, dass die beabsichtigte Beendigungsvereinbarung den Tatbestand der Untreue verwirkliche. Das Zahlungsversprechen sei deshalb nach 134 BGB unwirksam. Die geplanten Zahlungen wrden zudem die Gemeinntzigkeit des Vereins gefhrden.
Die Geschftsfhrung des Vorstands richtet sich nach den Vorschriften des Auftrags ( 27 Abs. 3, 664 bis 670 BGB). Die Mitgliederversammlung kann auch ganz konkrete Weisungen an den Vorstand erteilen. Das Weisungsrecht gegenber einzelnen Vorstandsmitgliedern steht grundstzlich nur der Mitgliederversammlung als Auftraggeber zu. Folglich knnen einzelne Vereinsmitglieder dem Vorstand nicht bestimmte Handlungen auferlegen, sondern allenfalls die Unterlassung und Beseitigung konkreter Satzungsverste verlangen sowie in der Mitgliederversammlung Missstnde aufzeigen, die Entlastung verweigern oder bei einer Schdigung des Vereins Schadensersatz verlangen. Auch dann ist aber eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Nur im Sonderfall kann ein Mitglied fr den Verein vom Vorstand direkt verlangen, dass er bestimmte Handlungen vornimmt. Das hier angewendete Rechtskonstrukt wird als actio pro socio bezeichnet und ist im Vereinsrecht umstritten. Rechtlich wird ein solches Handeln der Mitglieder fr den Verein ohne Umweg ber die Mitgliederversammlung damit begrndet, dass ein Rechtsschutz bei Einhaltung der vereinsinternen Zustndigkeiten mglicherweise zu spt greift. Voraussetzung ist, dass Handlungen des Vorstands nur durch zeitnahes Eingreifen verhindert werden knnen, der Vorstand aber nicht rechtzeitig abberufen oder anderweitig gehindert werden kann. Das ist z.B. der Fall, weil die nchste Vorstandswahl zu weit in der Zukunft liegt, der Vorstand sich weigert, die Mitgliederversammlung einzuberufen und ein Minderheitenbegehren wegen der groen Mitgliederzahl nicht praktikabel ist. Es muss also ein satzungs- oder gesetzwidriger Zustand bestehen, der durch die Mitgliederversammlung nicht mehr rechtzeitig repariert werden kann. Zudem muss der Vorstand eine grobe Pflichtverletzung begehen, durch die dem Verein ein erheblicher Schaden droht. Eine Mitgliederklage ist zudem nur mglich, wenn es keinen anderen vereinsinternen Weg gibt, Ansprche durchzusetzen. So knnte es z.B. Aufsichtsorgane geben, die laut Satzung dem Vorstand gegenber weisungsbefugt sind. Auerdem muss der Vereinszweck gefhrdet sein oder es mssen existenzgefhrdende finanziellen Auswirkung drohen, wodurch die Rechte der Vereinsmitglieder beeintrchtigt sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund verneinte das OLG im behandelten Fall die Zulssigkeit einer Mitgliederklage. Es war der Auffassung, dass die finanzielle Auswirkungen durch den Abschluss der Beendigungsvereinbarung mit dem Geschftsfhrer von vornherein keinen den Vereinszweck aushhlenden Satzungsversto darstellen, der eine Umgehung der verbandsinternen Zustndigkeiten rechtfertigt. Es lag demgem allein bei der Mitgliederversammlung, die Vor- und Nachteile einer solchen Vereinbarung gegeneinander abzuwgen und gegebenenfalls dem Vorstand den Abschluss der Beendigungsvereinbarung zu untersagen. Nur wenn die Gefahr besteht, dass vor einer Mitgliederversammlung durch den Abschluss des Beendigungsvertrages die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden knnte, wre die Mitgliederklage zulssig gewesen. Die erforderliche Dringlichkeit sah das Gericht nicht. Die Klger htten nachweisen mssen, dass die Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht schneller zum gewnschten Erfolg gefhrt htte, als die Mitgliederklage mit einer entsprechenden einstweiligen Verfgung. | ||||||||||||||||||||||||||
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