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Vereinsinfobrief Nr. 410 Ausgabe 10/2021 6.05.2021 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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3. Abzug von Mitgliedsbeitrgen bei Kultureinrichtungen Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeitrge nach 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG ) nicht abzugsfhig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das auch, wenn diese Zwecke nur unter anderen verfolgt werden. Hier widerspricht jetzt das Finanzgericht (FG) Kln. Die Finanzverwaltung vertritt die Aufassung, dass ein Spendenabzug auch dann nicht mglich ist, wenn nur ein Teil der Satzungszwecke unter die Ausnahmeregelung fllt (R10b.1 Einkommensteuer-nderungsrichtlinien). Das gilt nicht nur fr Kultureinrichtungen, sondern fr auch fr Sport, Heimatpflege und Heimatkunde und die sog. priviligierten Freizeitzwecke des 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 der Abgabenordnung (z.B. Brauchtumspflege oder Kleingrtnerei). Nach Auffassung des FG, greift die Regelung nicht, wenn mit der Bettigung des Vereins verschiedene (nicht untergeordnete) Zwecke verfolgt werden, und einer dieser nicht untergeordneten Zwecke nicht der Freizeitgestaltung dient. Im konkreten Fall hatte der Verein nicht nur in der Frderung von Kunst und Kultur verfolgt, sondern auch die Frderung der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung, indem er die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen in praktischer und theoretischer Hinsicht frderte. Damit unterschied sich der Verein nach Aufassung des FG von einem klassischen Laienorchester, in dem sich die Aktivitt regelmig im eigentlichen Orchesterbetrieb erschpft und damit in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient. Die spendenabzugsfhigen Zwecke des Vereins drfen aber nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Im konkreten Fall war es ein Viertel bis die Hlfte der Mittel, die in die begnstigten Zwecke flossen. Das hielt das FG fr ausreichend, einen Spendenabzug zu erlauben. Grundstzlich aber so das FG darf es keine Infektionswirkung geben, wenn die Zwecke, die nicht zum Abzug berechtigen, klar nachrangig sind. | |||
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