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Vereinsinfobrief Nr. 384 Ausgabe 10/2020 27.05.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||
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3. Satzung muss nicht den Katalogzweck benennen Das Finanzamt kann die Gemeinntzigkeit nicht verweigern, weil in der Satzung der Katalogzweck nach 52 Abgabenordnung (AO) nicht genannt ist. Das Hessisches Finanzgericht (Urteil vom 26.02.2020, 4 K 594/18) stellt klar, dass die Satzung nicht einen oder mehrere der in 52 Abs.2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss. Dies ergibt sich auch nicht aus der Mustersatzung in der Anlage zu 60 AO. Hufig wird nmlich eine Einengung der satzungsgemen Ttigkeit gewollt sein (z. B. bei Sportvereinen etwa die konkrete Sportart statt blo Frderung des Sports). Auerdem muss ohnehin die Art und Weise der Zweckverwirklichung angegeben werden. Es muss in der Satzung nur die Art der Steuerbegnstigung (z. B. gemeinntzig) genannt sein und bei gemeinntzigen Zwecken verbindlich zum Ausdruck kommen muss, dass und wie die Allgemeinheit durch den entsprechenden Zwecks gefrdert werden soll. Dafr erforderlich, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass auf Grund der Satzung geprft werden kann, ob die satzungsmigen Voraussetzungen fr die Steuervergnstigung gegeben sind. Der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung sind dazu so weit wie mglich zu konkretisieren. | |||||||||||||||
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4. Gemeinntzigkeit trotz rumlicher Begrenzung der Ttigkeit? Nach 52 Abs.1 Satz2 AO darf der Kreis der Personen, dem die Frderung zugute kommt, nicht infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach rumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein. Ein Versto gegen dieses Exklusivittsverbot liegt aber nicht vor, wenn innerhalb einer nicht zu eng begrenzten Region alle dort lebenden Personen begnstigt sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht (FG) im Fall einer GmbH, die ihre Leistungen fr Menschen mit psychischen Erkrankung laut Satzung auf das nrdliche Deutschland beschrnkte (Urteil vom 26.02.2020, 4 K 594/18). Es handele sich dabei so das FG nicht um eine unzulssige Beschrnkung auf einen bestimmten Personenkreis. Vielmehr ist es eine nachvollziehbare bloe rumliche Beschrnkung, die dazu dient, das Leistungsvermgen der Einrichtung nicht zu berfordern. Innerhalb dieses Raumes sind jedoch im Grundsatz smtliche Personen begnstigt, die wegen der psychischen Erkrankung der Versorgung bedrfen. Ein Versto gegen das Gebot der Frderung der Allgemeinheit liegt deswegen nicht vor. Hinweis: Anders she das aber aus, wenn sich eine gemeinntzige Einrichtung mit ihrer Ttigkeit auf einen kleinen Ort und eine rumlich sehr enge begrenze Region (z.B. Gemeinde) beschrnkt. Praktisch wird das aber keine groe Rolle spielen, weil eine Beschrnkung auf einen kleinen Personenkreis auch aus anderen Grnden vor allem wegen Kapazittsgrenzen zulssig ist. Die Beschrnkung darf lediglich nicht per Satzung erfolgen. | |||||||||||||||
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