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Vereinsinfobrief Nr. 376 Ausgabe 2/2020 23.01.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Keine Mildttigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung Enthlt die Satzung einer Krperschaft keine ausdrckliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildttig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden. Der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung - so das Finanzgericht Dsseldorf - mssen so konkret wie mglich formuliert sein. Aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegnstigten Zwecke die Krperschaft verfolgt. Das Gesetz unterscheidet zwischen gemeinntzigen und mildttigen Zwecken unterscheidet und verlangt unterschiedliche Voraussetzungen fr die Anerkennung als gemeinntzig oder mildttig. Deswegen ist es erforderlich, dass die Verfolgung mildttiger Zwecke in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ausdrcklich angegeben wird. Hinweis: Direkte Zuwendungen an Einzelpersonen sind im Gemeinntzigkeitsrecht nur zulssig, wenn sich das aus den Satzungszwecken ergibt (z.B. Flchtlingshilfe) oder wenn die Organisationen mildttige Zwecke verfolgt. Finanzgericht Dsseldorf, Urteil vom 28.10.2019, 6 K 94/16 K | |||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Bonpflicht gilt auch fr Vereine Die Pflicht, bei Barverkufen einen Beleg auszuhndigen, gilt bei allen elektronischen Kassensystemen. Ausnahmen fr Vereine gibt es nicht. Die Belegabgabepflicht gilt immer dann, wenn der Verein - wie jede andere Organisation - fr die eigenen Verkufe ein elektronisches Kassensystem nutzt ( 146a Abs. 2 AO). Die entsprechende gesetzliche Regelung gibt es bereits seit 2017. Sie trat nun nach einer bergangsfrist zum 1. Januar in Kraft. Sind also beim Verein - auch wenn er gemeinntzig ist - elektronische Registrierkassen im Einsatz, muss jeder "Kunde" einen ausgedruckten Bon erhalten. Der Kunde muss den Bon nicht mitnehmen. Statt eines Papierausdrucks kann auch digitaler Beleg erstellt werden, wenn der Kufer zustimmt (z.B. per Mail oder ber das Handy). Der Beleg muss aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschftsvorgang erstellt werden. Ein spterer Versand ist also nicht zulssig. Fr "offene Ladenkassen" - das sind alle nicht elektronischen Barkassen - gibt es keine Belegausgabepflicht. Der Verein kann jederzeit zu einer solchen Kasse wechseln. Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Umrstung vorhandender Kassen oder eine Neuanschaffung nicht in Frage kommt. Bugelder gibt es bei Versten gegen die Belegausgabepflicht nicht. Das Finanzamt kann hier aber eine Verletzung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten sehen. Die Folge wre eine Schtzung des Umsatzes. Bei gemeinntzigen Vereinen kann das schlimmstenfalls zum Entzug der Gemeinntzigkeit fhren, weil kein ausreichender Nachweis ber die Mittelherkunft und -verwendung erfolgte. Grundstzlich kann das Finanzamt den Verein auf Antrag "aus Zumutbarkeitsgrnden nach pflichtgemem Ermessen" von einer Belegausgabepflicht befreien ( 146a Abs. 2 AO). Eine Befreiung ist aber nur mglich, wenn durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persnliche Hrte entsteht. Bisher gibt es keine Vorgaben der Finanzverwaltung, in welchen konkreten Fllen eine solche Befreiung erteilt wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ist die Frage, ob eine solche Hrte vorliegt, im Einzelfall zu klren und von den Finanzmtern vor Ort zu prfen. Weitere Hinweise zum Thema Bonpflicht finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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