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Vereinsinfobrief Nr. 359 Ausgabe 1/2019 16.01.2019 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Aufwandsspenden: Finanzgericht besttigt hohe Anforderungen Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg besttigt die hohen Anforderungen, die die Finanzverwaltung an Aufwandsspenden stellt. Aufwandsspende bedeutet: Der Spender verzichtet auf einen Zahlungsanspruch zugunsten einer Spende. Statt einer Auszahlung und Rckspende des Betrags wird schon der Verzicht als Spende anerkannt. Es fliet also kein Geld. Dennoch handelt es sich um eine Geld- und keine Sachspende. Wegen der gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfnger - so das Finanzgericht (FG) - ist hier darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und dass die einzelnen Vertrge und Willenserklrungen ihrem Inhalt entsprechend durchgefhrt worden sind. Die Vereinbarungen mssen insoweit einem "Fremdvergleich" standhalten. Auch bei den weiteren Anforderungen an eine Aufwandsspende folgt das FG den Vorgaben der Finanzverwaltung: Der Erstattungsanspruch muss eingerumt werden, bevor die zum Aufwand fhrende Ttigkeit begonnen worden ist. Der einzelne Anspruch muss zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig sein. Es muss also gewhrleistet sein, dass der Spendenempfnger jeweils alternativ zur Erfllung des Anspruchs in der Lage gewesen wre.AnforderungenDie Feststellungslast fr das Vorliegen dieser Voraussetzungen liegt beim Spender, weil es sich um die Voraussetzungen eines steuermindernden Tatbestandes handelt. Dabei mssen alle Verdachtsmomente ausgerumt werden, die darauf hinweisen, dass kein ernsthaft eingerumter Zahlungsanspruch bestand. Problematisch kann z.B. - wie im behandelten Fall - schon sein, dass den Mitgliedern in der Reisekostenordnung sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprche mglichst nicht geltend zu machen.
Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw sind nach Auffassung des FG nur die tatschlich angefallenen Kosten abzugsfhig. Die Pauschbetrge fr Dienstreisen (30 Cent pro Kilometer) sind nicht abziehbar. Aus der Spendenbescheinigung muss sich fr jede einzelne Fahrt ersehen lassen, dass sie zur Erfllung der satzungsmigen Zwecke erforderlich war. Dazu muss fr jede einzelne Fahrt aufgelistet sein, in welcher Eigenschaft und fr welchen Anlass (Zeit und Ort) der Betreffende ttig war. Auerdem mssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise besttigt sein, dass sich aus den Angaben ohne Weiteres die jeweilige Hhe des Aufwands und damit der zugewendeten Vermgenswerte ermitteln lsst. Kosten fr Fahrten mit dem eigenen PKW knnen wegen des Abzugsverbots von Nutzungen und Leistungen zudem nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfnger selbst angefallen wren, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung berlassen htte. Das sind nur die Aufwendungen fr Benzin. Nicht bercksichtigt werden drfen dagegen die durch die bloe Nutzung verursachten Vermgensminderungen (Verschlei), sowie Aufwendungen, die die bestimmungsgeme Nutzung des Fahrzeugs betreffen (z.B. Wartungskosten). Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2018, 7 K 7258/16 Alles zum Thema Aufwandsspenden finden Sie in unseren eBook "Der richtige Umgang mit Spenden". | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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