Unternehmensrecht OLG Celle: Satzungsänderung bei Kapitalerhöhung von UG zur Voll-GmbH darf keine erneute Abwälzung von Gründungsaufwand vorsehen 1. Der Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung stellt keinen Fall der Gründung eines Rechtsträgers dar, weil das Rechtssubjekt bereits existiert. 2. Daher können die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten nicht als "Gründungs"-aufwand auf die GmbH abgewälzt werden. [OLG Celle 12.12.2017, 9 W 134/17] | | | Unternehmensrecht OLG Karlsruhe: Irische general partnership im deutschen Gerichtsprozess 1. Eine nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gegründete Gesellschaft ist im Inland so anzuerkennen, wie es dem Status ihres Heimatrechts entspricht und ihr auch mit diesem Status Zugang zu Gericht zu gewähren. Sie ist damit gegebenenfalls als nicht rechtsfähige aber parteifähige Vereinigung zuzulassen. 2. Eine irische general partnership ist vor deutschen Gerichten parteifähig. 3. Das Gericht ist befugt, die im Rubrum der Klageschrift nicht angeführten, im Prozessverlauf von der Klägerin aber genannten Partner der Partnership im Rubrum des Urteils als solche namentlich zu bezeichnen. [OLG Karlsruhe 24.1.2018, 6 U 56/17] | | | Aktienrecht OLG München: Aufsichtsrat - paritätische Besetzung verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft durch Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen des deutschen Mitbestimmungsrechts verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV. (Anschluss an EuGH, Urteil vom 18.7.2017 - C-566/15, ABl EU 2017, Nr. C 300 = ZIP 2017, 1413 = NJW 2017, 2603) [OLG München 6.3.2018, 31 Wx 321/15] | | | Aktienrecht OLG Nürnberg: Freigabeverfahren gegen Anfechtung nur der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss 1. Ein Freigabeverfahren ist nach § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG statthaft, wenn gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung Klage erhoben wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Anfechtungsklage lediglich gegen die Ermächtigung des Vorstandes richtet, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals (§ 202 Abs. 1 AktG) über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG). 2. Die Berichtspflicht des Vorstandes anlässlich des von der Hauptversammlung zu treffenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erfordert nicht, dass sämtliche denkbaren Gründe für einen Ausschluss des Bezugsrechts abschließend benannt werden. 3. Ein Hauptversammlungsbeschluss betreffend die Ermächtigung des Vorstandes, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden, bedarf lediglich insoweit der sachlichen Rechtfertigung, als diese Ermächtigung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen und der Hauptversammlung allgemein und in abstrakter Form bekannt gegeben werden muss (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold). Eine konkrete Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses ist vom Vorstand erst im Zeitpunkt seiner Entscheidung über einen solchen Ausschluss aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zu prüfen. 4. Die Regelung des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG steht einem Hauptversammlungsbeschluss über die Ermächtigung, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals (§ 202 Abs. 1 AktG) über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG), selbst dann nicht entgegen, wenn dieser Beschluss einen Bezugsrechtsausschluss in weitergehendem Umfang, als in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geregelt, ermöglicht. [OLG Nürnberg 14.2.2018, 12 AktG 1970/17] | | | GmbH-Recht OLG München: Geschäftswert notarieller Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen über Kapitalerhöhung bei zusätzlicher Einzahlung Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass das neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung; vielmehr ist zu diesem Betrag der auf Grund des weiteren Vertrages einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 € nicht unterschreiten und 5.000.000 € nicht überschreiten. [OLG München 26.2.2018, 32 Wx 405/17 Kost] | | | Steuerrecht BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft - Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des Sachleistungsanspruchs Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar. [BFH 6.2.2018, IX R 33/17] | | |
|