Verhältnis der Business Judgment Rule zum allgemeinen Sorgfaltsmaßstab | Freigabeverfahren gegen Anfechtung nur der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
21.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
seit nunmehr zehn Jahren ist die Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert, wobei ihr Verhältnis zum allgemeinen Sorgfaltsmaßstab bis heute nicht abschließend geklärt ist. Dies nimmt Dr. Philipp Scholz in seinem Beitrag in Ausgabe 6/2018 der AG zum Anlass, die kodifizierte Business Judgment Rule zivilrechtsdogmatisch zu erfassen und in das System des geltenden Haftungsrechts einzuordnen.

Mit der Statthaftigkeit eines Freigabeverfahrens gegen die Anfechtung nur der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss hat sich das OLG Nürnberg beschäftigt, dessen Leitsätze Sie weiter unten neben weiteren spannenden Leitsätzen und Meldungen finden.

Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen


Katharina Melkko
AG-Redaktion
 
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RECHTSPRECHUNG
OLG Celle: Satzungsänderung bei Kapitalerhöhung von UG zur Voll-GmbH darf keine erneute Abwälzung von Gründungsaufwand vorsehen
OLG Karlsruhe: Irische general partnership im deutschen Gerichtsprozess
OLG München: Aufsichtsrat - paritätische Besetzung verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV
OLG Nürnberg: Freigabeverfahren gegen Anfechtung nur der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
OLG München: Geschäftswert notarieller Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen über Kapitalerhöhung bei zusätzlicher Einzahlung
BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft - Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des Sachleistungsanspruchs
 
 
MELDUNGEN
ne bis in idem: Beschränkung des Grundsatzes zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte
Wie weit geht die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers?
Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig
 

 
AUS DEN HEFTEN
Haftungsprivileg, safe harbor oder verbindliche Konkretisierung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs? (AG 2018, 173)
 
 
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RECHTSPRECHUNG
 
Unternehmensrecht
OLG Celle: Satzungsänderung bei Kapitalerhöhung von UG zur Voll-GmbH darf keine erneute Abwälzung von Gründungsaufwand vorsehen

1. Der Übergang von der UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung stellt keinen Fall der Gründung eines Rechtsträgers dar, weil das Rechtssubjekt bereits existiert.

2. Daher können die mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten nicht als "Gründungs"-aufwand auf die GmbH abgewälzt werden.

[OLG Celle 12.12.2017, 9 W 134/17]
 
Unternehmensrecht
OLG Karlsruhe: Irische general partnership im deutschen Gerichtsprozess

1. Eine nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gegründete Gesellschaft ist im Inland so anzuerkennen, wie es dem Status ihres Heimatrechts entspricht und ihr auch mit diesem Status Zugang zu Gericht zu gewähren. Sie ist damit gegebenenfalls als nicht rechtsfähige aber parteifähige Vereinigung zuzulassen.

2. Eine irische general partnership ist vor deutschen Gerichten parteifähig.

3. Das Gericht ist befugt, die im Rubrum der Klageschrift nicht angeführten, im Prozessverlauf von der Klägerin aber genannten Partner der Partnership im Rubrum des Urteils als solche namentlich zu bezeichnen.

[OLG Karlsruhe 24.1.2018, 6 U 56/17]
 
Aktienrecht
OLG München: Aufsichtsrat - paritätische Besetzung verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV

Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft durch Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen des deutschen Mitbestimmungsrechts verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV. (Anschluss an EuGH, Urteil vom 18.7.2017 - C-566/15, ABl EU 2017, Nr. C 300 = ZIP 2017, 1413 = NJW 2017, 2603)

[OLG München 6.3.2018, 31 Wx 321/15]
 
Aktienrecht
OLG Nürnberg: Freigabeverfahren gegen Anfechtung nur der Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss

1. Ein Freigabeverfahren ist nach § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG statthaft, wenn gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung Klage erhoben wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Anfechtungsklage lediglich gegen die Ermächtigung des Vorstandes richtet, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals (§ 202 Abs. 1 AktG) über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG).

2. Die Berichtspflicht des Vorstandes anlässlich des von der Hauptversammlung zu treffenden Ermächtigungsbeschlusses gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erfordert nicht, dass sämtliche denkbaren Gründe für einen Ausschluss des Bezugsrechts abschließend benannt werden.

3. Ein Hauptversammlungsbeschluss betreffend die Ermächtigung des Vorstandes, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden, bedarf lediglich insoweit der sachlichen Rechtfertigung, als diese Ermächtigung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen und der Hauptversammlung allgemein und in abstrakter Form bekannt gegeben werden muss (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold). Eine konkrete Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses ist vom Vorstand erst im Zeitpunkt seiner Entscheidung über einen solchen Ausschluss aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zu prüfen.

4. Die Regelung des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG steht einem Hauptversammlungsbeschluss über die Ermächtigung, im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals (§ 202 Abs. 1 AktG) über den Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG), selbst dann nicht entgegen, wenn dieser Beschluss einen Bezugsrechtsausschluss in weitergehendem Umfang, als in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geregelt, ermöglicht.

[OLG Nürnberg 14.2.2018, 12 AktG 1970/17]
 
GmbH-Recht
OLG München: Geschäftswert notarieller Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen über Kapitalerhöhung bei zusätzlicher Einzahlung

Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass das neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine zusätzliche Einzahlung in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu leisten ist, so bestimmt sich der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung nicht nur nach dem in das Handelsregister einzutragenden Erhöhungsbetrag, also in Höhe der Stammkapitalerhöhung; vielmehr ist zu diesem Betrag der auf Grund des weiteren Vertrages einzuzahlende Betrag zu addieren. Der Geschäftswert darf jedoch 30.000 € nicht unterschreiten und 5.000.000 € nicht überschreiten.

[OLG München 26.2.2018, 32 Wx 405/17 Kost]
 
Steuerrecht
BFH: Kein privates Veräußerungsgeschäft - Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des Sachleistungsanspruchs

Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar.

[BFH 6.2.2018, IX R 33/17]
MELDUNGEN
 
EuGH 20.3.2018, C-524/15 u.a.
ne bis in idem: Beschränkung des Grundsatzes zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte

Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich ist. Die italienische Regelung über Marktmanipulationen könnte gegen Unionsrecht verstoßen.

 
[EuGH PM Nr. 34 vom 20.3.2018]
 
FG Düsseldorf 22.2.2018, 9 K 280/15 H(U)
Wie weit geht die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers?

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind.

 
[FG Düsseldorf online]
 
BGH 14.3.2018, 2 StR 416/16
Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

Die vom BGH für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar. Schließlich unterscheiden sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung.

 
[BGH PM Nr. 49 vom 14.3.2018]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Haftungsprivileg, safe harbor oder verbindliche Konkretisierung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs? (AG 2018, 173)

Zur zivilrechtlichen Erfassung der deutschen Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG)
von Dr. Philipp Scholz

Mit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH hat auch die Transformation der Business Judgment Rule in deutsches Aktienrecht kürzlich ihr zwanzigjähriges Jubiläum gefeiert. Anders als der zweite Meilenstein des Urteils - die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen Vorstandsmitglieder - ist die Business Judgment Rule zum Liebling der Rechtspraxis avanciert und seit nunmehr über 10 Jahren in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert. Angesichts dieser Erfolgsgeschichte, der Regalreihen an Literatur über die Anwendung der Business Judgment Rule und nicht zuletzt der haftungsrechtlichen Bedeutung ist es geradezu verblüffend, dass ihr Verhältnis zum allgemeinen Sorgfaltsmaßstab bis heute nicht abschließend geklärt ist. Der Beitrag unternimmt den Versuch, die kodifizierte Business Judgment Rule zivilrechtsdogmatisch zu erfassen und in das System des geltenden Haftungsrechts einzuordnen.

 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017", in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" und in Ausgabe 5/2018 der Beitrag von Dr. Reimund Marc von der Höh "§ 181 BGB im Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers der nicht nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

Verlagsangebot
     
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
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Prof. Dr. Felix Hey
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Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
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