GmbH-Recht BGH: Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit 1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen. 2. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen. [BGH 19.12.2017, II ZR 88/16] | | | GmbH-Recht BGH: Zweigniederlassung, Begriff des satzungsmäßigen Sitzes und Gerichtszuständigkeit für Regressprozess gegen GmbH Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO n.F. / Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO a.F. setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH v. 12.7.2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 = GmbHR 2011, 1094 m. Komm. Werner, Rz. 19 ff.). [BGH 14.11.2017, VI ZR 73/17] | | | GmbH-Recht KG Berlin: Eintragung einer deutschen GmbH nach Beurkundung der Gründung durch schweizerischen Notar aus dem Kanton Bern Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. [KG Berlin 24.1.2018, 22 W 25/16] | | | Aktienrecht OLG München: Verjährungsbeginn für Anspruch auf Verzugszinsen wegen Rückzahlung nur eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals zum Fälligkeitstermin 1. Mit Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals zum Fälligkeitstermin erhalten die Genussscheininhaber Kenntnis von den einen Anspruch auf Verzugszinsen begründenden Tatsachen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 2. Die Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn im Fall der Rechtsberaterhaftung (BGH, Urt. v. 6. 2. 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 = ZIP 2014, 624) bzw. der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (BGH, Urt. v. 24. 4. 2014 - III ZR 156/13, AG 2014, 710 = ZIP 2014, 972) ist auf die Konstellation, dass den Genussscheininhabern nur ein Teil des Genussscheinkapitals zurückgezahlt wird, nicht übertragbar. [OLG München 11.1.2018, 23 U 1783/17] | | | Aktienrecht LG Dortmund: Heranziehung eines "neueren" Bewertungsstandards War der Bewertungsstandard IDW S1 2005 zum Bewertungsstichtag bereits als Entwurf veröffentlicht und haben Verfahrensbeteiligte seine Heranziehung schon im erstinstanzlichen Spruchverfahren gefordert, kann der "neuere" Bewertungsstandard IDW S1 2005 (hier: anstelle des IDW S1 2000) im Beschwerdeverfahren auch dann herangezogen werden, wenn erstinstanzlich eine sachverständige Alternativbewertung anhand des "alten" Bewertungsstandards IDW S1 2000 veranlasst worden war und sich das Verfahren durch die Einholung der Alternativbewertung im Beschwerdeverfahren verzögert. [LG Dortmund 14.12.2017, I-26 W 8/15] | | | Steuerrecht BFH: Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein. [BFH 9.11.2017, IV R 37/14] | | |
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