Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht | Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung der GmbH
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In Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht    
07.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der BGH hat sich mit der Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht beschäftigt und dabei entschieden, dass in der Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH auch die sog. Passiva II zu berücksichtigen sind.

Mit dem spannenden Thema der aufsteigenden Sicherheiten hat sich der BGH im letzten Jahr gleich zweimal befasst. Ein Anlass für Prof. Dr. Dirk A. Verse sich hiermit in seinem in Ausgabe 3/2018 der GmbHR erschienenen Beitrag zu beschäftigen und sich mit den aktuellen Fragen der Kapitalerhaltung der GmbH auseinanderzusetzen. Eine Vorschau auf diesen Beitrag finden Sie weiter unten.

Mit besten Grüßen aus Köln




Dr. Lena-Marie Schauß
GmbHR-Redaktion
 
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RECHTSPRECHUNG
BGH: Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
BGH: Zweigniederlassung, Begriff des satzungsmäßigen Sitzes und Gerichtszuständigkeit für Regressprozess gegen GmbH
KG Berlin: Eintragung einer deutschen GmbH nach Beurkundung der Gründung durch schweizerischen Notar aus dem Kanton Bern
OLG München: Verjährungsbeginn für Anspruch auf Verzugszinsen wegen Rückzahlung nur eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals zum Fälligkeitstermin
LG Dortmund: Heranziehung eines "neueren" Bewertungsstandards
BFH: Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb
 
 
MELDUNGEN
Beim Wechsel des Besteuerungsregimes von einer Kapital- zu einer Personengesellschaft fällt kein entnahmefähiger Gewinn i.S.v. § 34a EStG an
Erläuterungen zur Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung von der BaFin veröffentlicht
 

 
AUS DEN HEFTEN
Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113
 
 
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV:
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen
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RECHTSPRECHUNG
 
GmbH-Recht
BGH: Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.

2. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.

 
[BGH 19.12.2017, II ZR 88/16]
 
GmbH-Recht
BGH: Zweigniederlassung, Begriff des satzungsmäßigen Sitzes und Gerichtszuständigkeit für Regressprozess gegen GmbH

Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i.S.d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO n.F. / Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO a.F. setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH v. 12.7.2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 = GmbHR 2011, 1094 m. Komm. Werner, Rz. 19 ff.).

 
[BGH 14.11.2017, VI ZR 73/17]
 
GmbH-Recht
KG Berlin: Eintragung einer deutschen GmbH nach Beurkundung der Gründung durch schweizerischen Notar aus dem Kanton Bern

Die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG und kann im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.

 
[KG Berlin 24.1.2018, 22 W 25/16]
 
Aktienrecht
OLG München: Verjährungsbeginn für Anspruch auf Verzugszinsen wegen Rückzahlung nur eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals zum Fälligkeitstermin

1. Mit Rückzahlung eines Teilbetrags des Genussscheinkapitals zum Fälligkeitstermin erhalten die Genussscheininhaber Kenntnis von den einen Anspruch auf Verzugszinsen begründenden Tatsachen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2. Die Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn im Fall der Rechtsberaterhaftung (BGH, Urt. v. 6. 2. 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 = ZIP 2014, 624) bzw. der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (BGH, Urt. v. 24. 4. 2014 - III ZR 156/13, AG 2014, 710 = ZIP 2014, 972) ist auf die Konstellation, dass den Genussscheininhabern nur ein Teil des Genussscheinkapitals zurückgezahlt wird, nicht übertragbar.

 
[OLG München 11.1.2018, 23 U 1783/17]
 
Aktienrecht
LG Dortmund: Heranziehung eines "neueren" Bewertungsstandards

War der Bewertungsstandard IDW S1 2005 zum Bewertungsstichtag bereits als Entwurf veröffentlicht und haben Verfahrensbeteiligte seine Heranziehung schon im erstinstanzlichen Spruchverfahren gefordert, kann der "neuere" Bewertungsstandard IDW S1 2005 (hier: anstelle des IDW S1 2000) im Beschwerdeverfahren auch dann herangezogen werden, wenn erstinstanzlich eine sachverständige Alternativbewertung anhand des "alten" Bewertungsstandards IDW S1 2000 veranlasst worden war und sich das Verfahren durch die Einholung der Alternativbewertung im Beschwerdeverfahren verzögert.

 
[LG Dortmund 14.12.2017, I-26 W 8/15]
 
Steuerrecht
BFH: Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

 
[BFH 9.11.2017, IV R 37/14]
MELDUNGEN
 
FG Münster 28.8.2017, 3 K 1256715 F
Beim Wechsel des Besteuerungsregimes von einer Kapital- zu einer Personengesellschaft fällt kein entnahmefähiger Gewinn i.S.v. § 34a EStG an

Die Ergebnisse aus einer Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft gem. §§ 4 und 7 UmwStG erhöhen nicht den der Besteuerung unterliegenden Gewinn aus diesem Vorgang bei der Gewinnermittlung gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 EStG. Sie werden vielmehr außerbilanziell hinzugerechnet. Sie stellen daher keinen nicht entnommenen Gewinn i.S.d. § 34a Abs. 2 EStG dar.

 
[Justiz NRW online]
 
BaFin
Erläuterungen zur Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung von der BaFin veröffentlicht

Die BaFin hat in der letzten Woche vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der neuen Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) Erläuterungen zu dieser veröffentlicht.

 
[BaFin]
AUS DEN HEFTEN
 
 
Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113


von Prof. Dr. Dirk A. Verse, M.Jur. (Oxford)

Im vergangenen Jahr hat sich der II. Zivilsenat des BGH sogleich zweimal mit aufsteigenden Sicherheiten befasst, einmal in einer Entscheidung vom 10.1.2017 - II ZR 94/15, AG 2017, 233 zur AG und einmal in einem Urteil vom 21.3.2017 - II ZR 93/16, GmbHR 2017, 643 zur GmbH und zur GmbH & Co. KG. Insbesondere die zuletzt genannte Entscheidung ist auf große Resonanz gestoßen, da es sich um eine echte Grundsatzentscheidung handelt, die zentrale Fragen der Kapitalerhaltung der GmbH berührt und auch in wichtigen Punkten klärt, zugleich aber neue Fragen aufwirft, die für die Finanzierungspraxis von großer Bedeutung sind. Der Beitrag konzentriert sich auf diese GmbH-rechtliche Seite des Themas.

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
ARBEITSGEMEINSCHAFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT IM DAV
 
 
Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über Fortbildungsangebote und Veranstaltungen

Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft 

Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium http://www.faocampus.de/ bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.

Aktuelle Veranstaltungen

16./17.3.2018
22. Deutsch-französisches Seminar, Aix en Provence

13./14.4.2018
Bilanzrecht an der Schnittstelle Handels-/Gesellschaftsrecht, Bensberg

7.6.2018
Deutscher Anwaltstag 2018 - Ausgewählte Fehlerszenarien im Handels- und Gesellschaftsrecht: Rechtlicher Umgang und Kommunikation, Mannheim

6./7.7.2018
Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt

5./6.10.2018
13. Deutscher Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin


Weiterführende Links:

1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV

2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Verlagsangebot
     
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG
RAin Dr. Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-561
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