Kleindiebstähle müssen Sie sich nicht gefallen lassen
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| | | | Handeln Sie konsequent, wenn ein Mitarbeiter Sie beklaut! Liebe Leserin, lieber Leser, wenn Mitarbeiter klauen, geht es oft gar nicht einmal um große Summe. Nahezu legendär ist der Fall der Kassiererin Emmely, die ein Pfandbon, den ein Kunde nicht eingelöst hatte, schließlich kurzerhand selbst für sich versilberte. Es ging zwar nur um etwas mehr als 1 €, doch der Arbeitgeber kündigte trotzdem fristlos. Die Crux an diesem Fall: „Emmely“ klagte - und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht. Weil sie schon über 20 Jahre beanstandungsfrei im Unternehmen gearbeitet habe, wäre bei einer solche Summe eine Kündigung nicht gerechtfertigt (Urteil vom 10.6.2010, Az. 2 AZR 541/09). Dieses Urteil führte dazu, dass viele Arbeitgeber sich nicht mehr trauen, bei Kleindiebstählen die Karte Kündigung zu ziehen. Doch jetzt hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klargemacht: Handelt ein Mitarbeiter bewusst in betrügerischer Absicht, brauchen Sie das nicht hinzunehmen! | |
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| Anders als bei „Emmely“: Hier war es wirklich Betrug!Im entschiedenen Fall war ebenfalls einer Kassiererin wegen der Erstellung „falscher“ Pfandbons fristlos von ihrem Chef gekündigt worden. Der Fall war aber etwas anders gelagert als bei „Emmely“, die ja „nur“ einen vergessenen Pfandbon eingelöst hatte. Im neuen Fall hatte die Kassiererin eine Flasche mehrfach über den Scanner gezogen und sich das Pfand ausbezahlt. Obwohl die Schadenshöhe lediglich 3,25 € betrug, erklärte das Gericht die Kündigung für wirksam (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 7.12.2015, Az. 7 Sa 1078/14). Empfehlung: Liegt ein wichtiger Grund vor, brauchen Sie nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch keinerlei Kündigungsfrist einzuhalten. Doch bei strafbaren Handlungen wie hier kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Das heißt: Bei Delikten wie Diebstahl, Unterschlagung und Betrug ist ein schwerwiegender Vertrauensbruch offenkundig. Im entschiedenen Fall war die Kassiererin ganz gezielt vorgegangen und hatte dabei ihre Vertrauensstellung missbraucht. Trotz des geringen Schadens darf der Arbeitgeber deshalb fristlos kündigen. Und schon um Nachahmer nicht zu ermutigen, sollten Sie dies in vergleichbaren Fällen auch tun. | |
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| Ihre Astrid Engel Redaktion Unternehmer-Wissen | |
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Die Crux an diesem Fall: „Emmely“ klagte - und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht. Weil sie schon über 20 Jahre beanstandungsfrei im Unternehmen gearbeitet habe, wäre bei einer solche Summe eine Kündigung nicht gerechtfertigt (Urteil vom 10.6.2010, Az. 2 AZR 541/09).
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