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| | der BGH hat die Rechte unverheirateter Eltern etwas gestärkt und ihnen einen größeren Gestaltungsspielraum im Zusammenleben eingeräumt: Demnach sind unverheiratete Paare zwar auch weiterhin gegen Unterhaltsansprüche betagter Eltern schlechter geschützt als verheiratete Paare. In manchen Fällen können nunmehr aber auch Unverheiratete zumindest eine Leistungsminderung geltend machen. Außerdem hat das LG München I eine Entscheidung des AG Traunstein bestätigt, wonach Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage die vorübergehende Vermietung einer 80 m² großen Eigentumswohnung an elf Asylbewerber dulden müssen. Weitere Themen in diesem Newsletter: Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Reiserücktritt und weitere Verwertung der Reise, Nachbarschaftsstreit wegen einer beschädigten Grenzwand sowie Grundbuchberichtigung wegen Identitätsdiebstahls. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Anzeige BGH 9.3.2016, XII ZB 693/14 Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Elternbezogene Gründe können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. [BGH PM Nr. 54 vom 9.3.2016] |
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BGH 9.3.2016, IV ZR 9/15 u.a. Der BGH hat hinsichtlich der Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst (ZÖD) auch die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte für unwirksam erklärt. Die in dem BGH-Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) festgestellte Ungleichbehandlung wird auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. [BGH PM Nr. 53 vom 9.3.2016] |
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BGH 3.11.2015, X ZR 122/13 Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte. |
BGH 18.12.2015, V ZR 55/15 Ein Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt, kann dem Nachbarn aus § 823 Abs. 1 BGB haften. Zwar war es dem Grundstückseigentümer unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abreißen zu lassen. Das Eigentum des Nachbarn darf er aber nicht dauerhaft beschädigen, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt. |
OLG Hamm 15.12.2015, 15 W 499/15 Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt (sog. Identitätsdiebstahl), ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht wurde. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen wurde, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen. [OLG Hamm, PM vom 14.3.2016] |
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LG München I 12.10.2015, 1 T 17164/15 Die übergangsweise Vermietung einer 80 m² großen Eigentumswohnung an elf Asylbewerber muss von den übrigen Wohnungseigentümern geduldet werden. Für das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit reicht die Tatsache, dass zwei Mieter der übrigen Wohnungseigentümern mit einer fristlosen Kündigung gedroht haben bzw. eine solche Kündigung ausgesprochen haben nicht aus. |
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