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| | ein Antrag bei der Schlichtungsstelle einer Ärztekammer hemmt die Verjährung von Haftungsansprüchen gegen Ärzte. Arzt oder Haftpflichtversicherung müssen nicht erst noch der Schlichtung zustimmen. Das hat der BGH in einem Urteil aus Januar 2017 entschieden und die Patientenrechte somit gestärkt. Wie genau die Richter diese Entscheidung begründet haben, erfahren Sie in diesem Newsletter! Das OLG Hamm hat festgestellt, dass im Frauenfußball der gleiche rechtliche Bewertungsmaßstab anzuwenden ist wie im Männerfußball. Die Schmerzensgeldforderung einer Bezirksfußballerin, die sich in der Gelsenkirchener Glückauf-Kampfbahn schwer verletzt hatte, wurde abgewiesen. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Mit den besten Grüßen aus Köln Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Für Arzthaftung und außergerichtliche Schlichtung haben wir die allerbeste Kombination: Die Zeitschrift GesundheitsRecht und das ADR-Formularbuch mit Erläuterungen, Muster und Entscheidungshilfen in Sachen außergerichtlicher Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution)! |
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Verlagsangebot BGH 17.1.2017, VI ZR 239/15 Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. |
BGH 12.1.2016, III ZR 4/16 Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich entsprechend entlasten und hat darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft. Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer noch ungeübten Praktikantin anvertraut hat. |
BGH 9.12.2016, V ZR 84/16 Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne oder Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gem. § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist. |
OLG Hamm 22.12.2016, 9 U 138/16 Bei Wettkämpfen mit beachtlichem Gefahrenpotenzial wie dem Fußballspiel, bei denen selbst bei Einhaltung der Regeln die Gefahr gegenseitiger Schädigung besteht, ist davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer auch Verletzungen mit schweren Folgen in Kauf nimmt, die bei Ausübung nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart nicht zu vermeiden sind. Verletzt sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines üblichen Zweikampfs, stehen ihr demzufolge keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu. [OLG Hamm PM vom 9.2.2017] |
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OLG Oldenburg 21.12.2016, 4 U 36/16 Unterschreibt die Tochter beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung, muss sie selbst dann rückständige Heimkosten begleichen, wenn sie die Erbschaft ausschlägt. § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz soll nur den Heimbewohner schützen und nicht dessen Angehörige. [OLG Oldenburg PM vom 18.1.2017] |
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LG Dessau-Roßlau 29.12.2016, 5 S 141/16 Als wiederkehrende Leistung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist. Die Revision wurde daher beschränkt zu der Frage zugelassen, ob Betriebskostensalden nach Abrechnung unter den Begriff der "Miete" i.S.d. §§ 543, 569 BGB zu fassen sind. [Landesrecht.Sachsen-Anhalt] |
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