Ich packe meinen Koffer und freue mich darauf, am nächsten Morgen in den Urlaub zu fahren. Vor der Abreise parke ich mein Auto, das ich für diese Reise nicht benötige, vor dem Haus auf einem ausgewiesenen und markierten Parkstreifen. Gut erholt und in bester Laune komme ich nach vierzehn Tagen zurück und stehe recht verwirrt an der Stelle, an der eigentlich mein Auto stehen sollte. Die Parkfläche ist leer, rechts davon steht ein Bagger, vor dem Haus ist ein Graben ausgehoben. Mein Gehirn war noch im Erholungsmodus und ich fragte mich zuerst, ob ich mein Auto doch woanders abgestellt hatte. Plötzlich erwachte mein Denkvermögen schlagartig und ich rief ziemlich laut "Wer hat mein Auto abgeschleppt?" "Wir haben das Auto abschleppen lassen", kam eine Stimme aus dem Bagger. Mein Blutdruck stieg auf 180, mein Gesicht bekam die Farbe dunkelrot und ich ließ meine Empörung in vollem Umfang an dem Arbeiter aus. Um mich zu beruhigen, kam der Vorarbeiter und erklärte mir, dass sie, nachdem ich weggefahren war, ein Halteverbotsschild aufgestellt hatten. Zu Beginn der Bauarbeiten ließen sie mein Auto durch das Ordnungsamt abschleppen, da es ja im absoluten Halteverbot stand. Die Tatsache, dass es beim Parken des Autos kein Verbotsschild und auch keine Baustelle gab, spiele keine Rolle. Gegen Bezahlung von 135,00 Euro konnte ich mein Auto beim Abschleppdienst wieder auslösen. Nachdem ich auch noch das Verwarnungsgeld von 15,00 Euro bezahlt hatte, dachte ich, die Sache wäre erledigt. Doch dann bekam ich Post vom Ordnungsamt! Als Halter eines Fahrzeuges sei ich verpflichtet, ein geparktes Auto jederzeit zu versetzen, wenn es die Sicherheit und Ordnung stört. Das nachträgliche Errichten von Verbotsschildern und die Abwesenheit des Halters ändere nichts an der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug jederzeit fortbewegt werden kann, zum Beispiel durch Hinterlegung des Schlüssels in der Nachbarschaft. Begründet wurde das mit dem Ordnungsbehördengesetz NRW (§§1,14,18) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 12, 14, 24), dem Polizeigesetz NRW (§§ 43, 46) sowie dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (§§ 77, 20). Für diese Belehrung, das Erstellen des Schreibens und die Durchführung der Maßnahme wurde eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Auf meine telefonische Nachfrage erhielt ich die Antwort: „Das müssen Sie als Bürger doch wissen!" Hätten Sie es gewusst? TI (Alt? na und! Nr. 122 / alt-na-und.de) |