|
| | Rundfunkanstalten müssen die Entgelte der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführen, auch bei der Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen miteinbeziehen. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BSG selbst dann, wenn sie selbst ihre Mitarbeiter als "freie Mitarbeiter" einstufen. Nach einem aktuellen Urteil des BAG ist es nicht ausgeschlossen, dass die Regelung in § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach die niedrigere Versorgung ruht, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen, nicht mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar ist. Lesen Sie auch den Aufsatz "Der Abbruch von Betriebsratswahlen per einstweilige Verfügung - Wie kann eine fehlerfreie Betriebsratswahl sichergestellt werden?" von RiArbG Dr. Jens Tiedemann (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests oder Probeabonnements). Mit den besten Grüßen aus Köln Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Hinweisen möchten wir Sie gerne auf das Online-Seminar "AÜG-Reform: Aktuelle Entwicklungen in der Praxis". RA Dr. Alexander Bissels wird sich am 30.11.2017 mit Fragen der Regulierung der Zeitarbeit auseinandersetzen. |
Verlagsangebot
Anzeige BSG 26.9.2017, B 1 KR 31/16 R Rundfunkanstalten müssen die Entgelte der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführen, auch bei der Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen miteinbeziehen. Das gilt selbst dann, wenn sie selbst ihre Mitarbeiter als "freie Mitarbeiter" einstufen. Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist arbeitsrechtlich auch Arbeitnehmer. [BSG, PM Nr. 47/2017 vom 26.9.2017] | |
|
BAG 26.9.2017, 3 AZR 733/15 Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Regelung in § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach die niedrigere Versorgung ruht, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen, nicht mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar ist. [BAG, PM Nr. 42/17 vom 26.9.2017] | |
|
BAG 29.6.2017, 2 AZR 302/16 Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich hierbei um einen körperlichen Übergriff auf die Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation des Handelnden kommt es dabei nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn die Würde des Betroffenen verletzt ist. |
LAG Berlin-Brandenburg 25.9.2017, 10 Sa 899/17 Einem Mitarbeiter eines Ordnungsamts, der während seiner Dienstzeit das Buch "Adolf Hitler, Mein Kampf " gelesen hat, darf durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung ordentlich gekündigt werden, da er einen erheblichen Pflichtverstoß begangen hat. [LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr.18/2017 vom 25.9.2017] | |
|
AGH Hamburg 22.6.2017, AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6) Eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Foresik berät, ist wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen. [BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 19/2017 vom 13.9.2017] | |
|
LSG Niedersachsen-Bremen 23.8.2017, L 11 AS 35/17 Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II bleibt ein angemessenes (i.H.v. 7.500 Euro) Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person als Vermögenswert unberücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Wert wird als verwertbares Vermögen angesehen. Gehört das Kfz zwei erwerbsfähigen Personen verdoppelt sich der Freibetrag nicht. [Sozialgerichtsbarkeit online] | |
|
In einer hochgradig arbeitsteiligen Arbeitswelt stellen sich unter verschiedenen Blickwinkeln Fragen wie ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und damit nichtselbständig beschäftigt ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV), wer die Leitungsmacht über eine organisatorische Einheit inne hat (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB), ob ein Unternehmen eigene Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen bei einem anderen Unternehmen einsetzt oder sie zur Arbeitsleistung im anderen Unternehmen überlässt (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) und wie weit die Personalhoheit im Einzelfall reichen muss und kann (§ 106 GewO). | | |
Zeigen sich im Vorfeld oder bei laufenden Betriebsratswahlen Verfahrensfehler, die der Wahlvorstand nicht korrigiert, so besteht für alle Beteiligten ein Interesse daran, möglichst frühzeitig Gewissheit über die Wirksamkeit der Wahl zu erhalten. Der Aufsatz zeigt deshalb auf, unter welchen Voraussetzungen vorbeugend Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Betriebsratswahl zu gewähren ist, und stellt den Ablauf des Verfahrens dar. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 [email protected] |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. | | |
| |