Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz verstößt möglicherweise gegen EU-Recht | Kündigung wegen sexueller Belästigung setzt keine sexuelle Motivation voraus

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   In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 04.10.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

Rundfunkanstalten müssen die Entgelte der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführen, auch bei der Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen miteinbeziehen. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BSG selbst dann, wenn sie selbst ihre Mitarbeiter als "freie Mitarbeiter" einstufen.

Nach einem aktuellen Urteil des BAG ist es nicht ausgeschlossen, dass die Regelung in § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach die niedrigere Versorgung ruht, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen, nicht mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar ist.

Lesen Sie auch den Aufsatz "Der Abbruch von Betriebsratswahlen per einstweilige Verfügung - Wie kann eine fehlerfreie Betriebsratswahl sichergestellt werden?" von RiArbG Dr. Jens Tiedemann (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests oder Probeabonnements).

Mit den besten Grüßen aus Köln
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)

PS: Hinweisen möchten wir Sie gerne auf das Online-Seminar "AÜG-Reform: Aktuelle Entwicklungen in der Praxis". RA Dr. Alexander Bissels wird sich am 30.11.2017 mit Fragen der Regulierung der Zeitarbeit auseinandersetzen.


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Meldungen:

Entgelte von "freien Mitarbeitern" der Rundfunkanstalten sind auch in U2-Umlage für Mutterschaftsaufwendungen miteinzubeziehen
 
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz verstößt möglicherweise gegen EU-Recht
 
Kündigung wegen sexueller Belästigung setzt keine sexuelle Motivation voraus
 
Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters wegen Lektüre des Buchs "Adolf Hitler, Mein Kampf" ist wirksam
 
Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin
 
Kein Arbeitslosengeld II wegen eines zu teuren Kfz - Freibetrag verdoppelt sich nicht bei gemeinsamen Autos
 
Blog: Weisungsrechte und Personalhoheit (Groeger)
 
Aus dem HeftDer Abbruch von Betriebsratswahlen per einstweilige Verfügung - Wie kann eine fehlerfreie Betriebsratswahl sichergestellt werden? (Thiedemann)
 


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BSG 26.9.2017, B 1 KR 31/16 R

Entgelte von "freien Mitarbeitern" der Rundfunkanstalten sind auch in U2-Umlage für Mutterschaftsaufwendungen miteinzubeziehen

Rundfunkanstalten müssen die Entgelte der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführen, auch bei der Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen miteinbeziehen. Das gilt selbst dann, wenn sie selbst ihre Mitarbeiter als "freie Mitarbeiter" einstufen. Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist arbeitsrechtlich auch Arbeitnehmer.
[BSG, PM Nr. 47/2017 vom 26.9.2017]


BAG 26.9.2017, 3 AZR 733/15

Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz verstößt möglicherweise gegen EU-Recht

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Regelung in § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach die niedrigere Versorgung ruht, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen, nicht mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) vereinbar ist.
[BAG, PM Nr. 42/17 vom 26.9.2017]


BAG 29.6.2017, 2 AZR 302/16

Kündigung wegen sexueller Belästigung setzt keine sexuelle Motivation voraus

Die absichtliche Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale eines anderen ist sexuell bestimmt i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich hierbei um einen körperlichen Übergriff auf die Intimsphäre. Auf eine sexuelle Motivation des Handelnden kommt es dabei nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn die Würde des Betroffenen verletzt ist.
[BAG online]


LAG Berlin-Brandenburg 25.9.2017, 10 Sa 899/17

Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters wegen Lektüre des Buchs "Adolf Hitler, Mein Kampf" ist wirksam

Einem Mitarbeiter eines Ordnungsamts, der während seiner Dienstzeit das Buch "Adolf Hitler, Mein Kampf " gelesen hat, darf durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung ordentlich gekündigt werden, da er einen erheblichen Pflichtverstoß begangen hat.
[LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr.18/2017 vom 25.9.2017]


AGH Hamburg 22.6.2017, AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6)

Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin

Eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Foresik berät, ist wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen.
[BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 19/2017 vom 13.9.2017]


LSG Niedersachsen-Bremen 23.8.2017, L 11 AS 35/17

Kein Arbeitslosengeld II wegen eines zu teuren Kfz - Freibetrag verdoppelt sich nicht bei gemeinsamen Autos

Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld II bleibt ein angemessenes (i.H.v. 7.500 Euro) Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person als Vermögenswert unberücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Wert wird als verwertbares Vermögen angesehen. Gehört das Kfz zwei erwerbsfähigen Personen verdoppelt sich der Freibetrag nicht.
[Sozialgerichtsbarkeit online]


BlogWeisungsrechte und Personalhoheit (Groeger)

In einer hochgradig arbeitsteiligen Arbeitswelt stellen sich unter verschiedenen Blickwinkeln Fragen wie ob jemand in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und damit nichtselbständig beschäftigt ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV), wer die Leitungsmacht über eine organisatorische Einheit inne hat (§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB), ob ein Unternehmen eigene Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen bei einem anderen Unternehmen einsetzt oder sie zur Arbeitsleistung im anderen Unternehmen überlässt (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) und wie weit die Personalhoheit im Einzelfall reichen muss und kann (§ 106 GewO).
 


Aus dem HeftDer Abbruch von Betriebsratswahlen per einstweilige Verfügung - Wie kann eine fehlerfreie Betriebsratswahl sichergestellt werden? (Thiedemann, ArbRB 2017, 293)

Zeigen sich im Vorfeld oder bei laufenden Betriebsratswahlen Verfahrensfehler, die der Wahlvorstand nicht korrigiert, so besteht für alle Beteiligten ein Interesse daran, möglichst frühzeitig Gewissheit über die Wirksamkeit der Wahl zu erhalten. Der Aufsatz zeigt deshalb auf, unter welchen Voraussetzungen vorbeugend Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Betriebsratswahl zu gewähren ist, und stellt den Ablauf des Verfahrens dar.
 


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