Neues BGH-Urteil zum Umgang mit Kundenwertsachen
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| | | | Müssen Sie die Wertsachen Ihrer Kunden jetzt extra versichern? Liebe Leserin, lieber Leser, stellen Sie sich die folgende Situation einmal vor: Ein Kunde übergibt Ihnen ein wertvolles Exponat, damit Sie einen Kostenvoranschlag für die Restaurierung machen … Oder Sie sind PC-Händler und bekommen ein teures Laptop Ihres Kunden zur Reparatur. Dummerweise aber wird bei Ihnen eingebrochen. Auch die Wertsachen des Kunden werden entwendet. Wer haftet in diesem Fall? Genau mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesgerichtshof beschäftigt (Urteil vom 2.6.2016, Az. VII ZR 107/15). Im entschiedenen Fall hatte ein Juwelier Schmuck im Wert von 2.930 € zur Reparatur angenommen. Sein Geschäft wurde überfallen. Auch der Kundenschmuck gehörte zur Beute der Einbrecher. Gegen dieses Risiko war der Juwelier aber nicht versichert. Der Kunde wollte natürlich trotzdem entschädigt werden. Er argumentierte folgendermaßen: „Der Juwelier hatte mich darauf hinweisen müssen, dass mein Schmuck bei ihm nicht versichert ist! Jetzt muss er eben persönlich für den Schaden haften!“ Die Entscheidung: Eine generelle Hinweispflicht auf fehlenden Versicherungsschutz gibt es nicht, so der Bundesgerichtshof. Es sei denn, es werden vom Kunden außergewöhnlich wertvolle Stücke überlassen. Das aber war hier nicht der Fall. | |
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| Die Konsequenzen aus dem UrteilSie sind nach diesem Urteil zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommene Kundenwertsachen gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aber: Sie müssen den Kunden über einen fehlenden Versicherungsschutz informieren, wenn die Stücke oder überlassene Sachen von besonders großem Wert sind. Empfehlung: Wenn Sie Wertsachen von Kunden bekommen, sichern Sie sie immer sehr sorgfältig. Sonst kann trotzdem noch eine Haftung entstehen. So hatte z. B. einmal eine Autowerkstatt einen zur Reparatur angenommenen Kundenwagen auf dem ungesicherten Kundenparkplatz stehen lassen. Diebe stahlen die Stoßstangen - die Werkstatt haftete. Das Gericht betonte, dass die Werkstatt aus dem Werkvertrag (ein Reparaturauftrag stellt rechtlich einen Werkvertrag dar) die Nebenpflicht habe, das in ihre Obhut genommene Fahrzeug vor Beschädigungen zu schützen. Dagegen habe sie verstoßen, indem sie das Auto auf einem ungesicherten Kundenparkplatz abstellte (Amtsgericht Leverkusen, Urteil 8.10.2013, Az. 25 C 426/11). | |
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| Ihre Astrid Engel Redaktion Unternehmer-Wissen | |
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Ihre
Astrid Engel
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