| Die Konsequenzen aus dem UrteilSie sind nach diesem Urteil zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommene Kundenwertsachen gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aber: Sie müssen den Kunden über einen fehlenden Versicherungsschutz informieren, wenn die Stücke oder überlassene Sachen von besonders großem Wert sind.
Empfehlung: Wenn Sie Wertsachen von Kunden bekommen, sichern Sie sie immer sehr sorgfältig. Sonst kann trotzdem noch eine Haftung entstehen. So hatte z. B. einmal eine Autowerkstatt einen zur Reparatur angenommenen Kundenwagen auf dem ungesicherten Kundenparkplatz stehen lassen. Diebe stahlen die Stoßstangen - die Werkstatt haftete.
Das Gericht betonte, dass die Werkstatt aus dem Werkvertrag (ein Reparaturauftrag stellt rechtlich einen Werkvertrag dar) die Nebenpflicht habe, das in ihre Obhut genommene Fahrzeug vor Beschädigungen zu schützen. Dagegen habe sie verstoßen, indem sie das Auto auf einem ungesicherten Kundenparkplatz abstellte (Amtsgericht Leverkusen, Urteil 8.10.2013, Az. 25 C 426/11). | |
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