Grundsätzlich fällt Flüssigboden unter die novellierte Ersatzbaustoffverordnung (EBV), der heftiger Gegenwind entgegenweht. Warum etwa sollte Flüssigboden mit einem Mindestabstand zur Grundwasserdeckschicht von 1,5 Metern (inkl. Sicherheitsabstand) eingebaut werden müssen? Im Großen und Ganzen werden bei der novellierten EBV neben technischen Schwierigkeiten vor allem die großen Spielräume in der Auslegung und fehlende bundeseinheitliche Regelungen beispielsweise beim Thema Flüssigboden bemängelt. Zudem fehlt bislang eine Regelung zum Abfallende, die aber immerhin kommen soll. Allerdings kritisierten jüngst mehrere Verbände und Interessengemeinschaften das vom Bundesumweltministerium vorgelegte Eckpunktepapier zur geplanten Abfallende-Verordnung. |