Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2024 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - ✆ WhatsApp - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
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Zustimmung des Integrationsamts bei unterlassenem bEM Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können. ... |
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Grob fehlerhafte Sozialauswahl und das Nachschieben von Kündigungsgründen Der Arbeitgeber hat, da auch ein mangelhaftes Auswahlverfahren zu einem objektiv vertretbaren Auswahlergebnis führen kann, im Prozess die Möglichkeit aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen soziale Gesichtspunkte gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer deshalb ausreichend berücksichtigt wurden, weil ... |
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Entschädigung für einen Bewerber aufgrund einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung? Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG, ... |
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Anzuwendender Tarifvertrag und die Beweis der Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb Durch § 58 Abs. 3 ArbGG wird lediglich der Beweisantritt durch Vorlegung öffentlicher Urkunden geregelt, nicht aber, dass das Prozessgericht die Beauftragung des Notars für die Erstellung der öffentlichen Urkunde übernimmt. Den Beweis über die Zahl ihrer in einem Arbeitsverhältnis stehenden ... |
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Kündigungscheck - Klarheit für € 79,95 Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen. Bei uns erhalten Sie einen ➠ Kündigungscheck zum günstigen Pauschalpreis von nur € 79,95 incl. MwSt. schriftlich per E-Mail oder in Form eines persönlichen Telefongesprächs. |
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Urlaub und Brückentage Wenn ein Arbeitnehmer Feiertage mithilfe eines sogenannten Brückentags verlängern möchte, um einen Kurzurlaub oder Ähnliches zu genießen, ist dieses Anliegen verständlich. Allerdings kann dies für den Arbeitgeber zu Problemen bei der Arbeitsplanung führen, insbesondere wenn zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig solche Brückentage beanspruchen wollen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Brückentage überhaupt genehmigt werden müssen. Keine gesetzliche Regelung zu Brückentagen Zunächst gibt es für solche Brückentage keine eigene Regelung - sie sind wie ganz normale Urlaubstage zu behandeln. Es gilt also das Bundesurlaubsgesetz bzw. tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen für die Urlaubsgestaltung. Urlaubswünsche sind auch bei Brückentagen zu berücksichtigen
Urlaubswünsche des Arbeitnehmers um Brückentage herum sind mangels anderweitiger Regelungen ebenso zu berücksichtigen wie andere Urlaubswünsche. Gemäß dem Grundsatz des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) soll der Arbeitnehmer zumindest einmal im Jahr eine längere Urlaubspause erhalten (§ 7 BUrlG). Daher sollte der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Ansonsten kann mit den Urlaubstagen nach eigenen Wünschen verfahren werden. Daher sind die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsfestlegung vorrangig zu berücksichtigen - auch wenn ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen - nur € 64,95 incl. MwSt. |
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