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AnwaltOnline - Arbeitsrecht Januar 2024

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

 

Zustimmung des Integrationsamts bei unterlassenem bEM

Die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung begründet nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement die Kündigung nicht hätte verhindern können. ...

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Grob fehlerhafte Sozialauswahl und das Nachschieben von Kündigungsgründen

Der Arbeitgeber hat, da auch ein mangelhaftes Auswahlverfahren zu einem objektiv vertretbaren Auswahlergebnis führen kann, im Prozess die Möglichkeit aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen soziale Gesichtspunkte gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer deshalb ausreichend berücksichtigt wurden, weil ...

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Entschädigung für einen Bewerber aufgrund einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung?

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) verbietet. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG, ...

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Anzuwendender Tarifvertrag und die Beweis der Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb

Durch § 58 Abs. 3 ArbGG wird lediglich der Beweisantritt durch Vorlegung öffentlicher Urkunden geregelt, nicht aber, dass das Prozessgericht die Beauftragung des Notars für die Erstellung der öffentlichen Urkunde übernimmt.

Den Beweis über die Zahl ihrer in einem Arbeitsverhältnis stehenden ...

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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Kündigungscheck - Klarheit für € 79,95

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.

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Das Thema des Monats

 

Urlaub und Brückentage

Wenn ein Arbeitnehmer Feiertage mithilfe eines sogenannten Brückentags verlängern möchte, um einen Kurzurlaub oder Ähnliches zu genießen, ist dieses Anliegen verständlich. Allerdings kann dies für den Arbeitgeber zu Problemen bei der Arbeitsplanung führen, insbesondere wenn zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig solche Brückentage beanspruchen wollen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Brückentage überhaupt genehmigt werden müssen.

Keine gesetzliche Regelung zu Brückentagen

Zunächst gibt es für solche Brückentage keine eigene Regelung - sie sind wie ganz normale Urlaubstage zu behandeln. Es gilt also das Bundesurlaubsgesetz bzw. tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen für die Urlaubsgestaltung.

Urlaubswünsche sind auch bei Brückentagen zu berücksichtigen


Urlaubswünsche des Arbeitnehmers um Brückentage herum sind mangels anderweitiger Regelungen ebenso zu berücksichtigen wie andere Urlaubswünsche. Gemäß dem Grundsatz des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) soll der Arbeitnehmer zumindest einmal im Jahr eine längere Urlaubspause erhalten (§ 7 BUrlG). Daher sollte der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Ansonsten kann mit den Urlaubstagen nach eigenen Wünschen verfahren werden. Daher sind die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsfestlegung vorrangig zu berücksichtigen - auch wenn ...
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Arbeitszeugnis-Check

Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.

Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.

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