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Unternehmer-Wissen
  
So finden Sie in 2 Minuten heraus, ob für diese Zeit Lohn fällig wird
Liebe Leserin, lieber Leser,

viele Arbeitnehmer ziehen sich zu Hause oder im Betrieb für die Arbeit um. Sie tragen Dienstkleidung, Schutzkleidung oder einfach nur was Bequemeres. Die meisten wollen diese Zeit auch wie Arbeitszeit bezahlt haben. Das sorgt schnell für Streit ums Geld. Und der ist Gift für das Betriebsklima. Dabei lässt sich ganz schnell herausfinden, wann Sie zahlen müssen – und vor allem wann nicht. 

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Darum sollte Dienstkleidung nicht zu auffällig sein

Viele Mitarbeiter wollen nicht, dass sie morgens auf dem Weg zur Arbeit oder nach Feierabend auf dem Heimweg sofort als Arbeitnehmer einer bestimmten Firma identifiziert werden. Erst recht nicht, wenn die Dienstkleidung besonders auffällig ist.

Beispiel: Sie betreiben eine Sportbar, in der Fast Food zu den Live-Übertragungen von Sportereignissen von jungen Frauen mit knappen Oberteilen und dem Namen Ihres Unternehmens serviert wird.
Folge: Sorgen Sie besser dafür, dass Ihre Mitarbeiterinnen sich erst im Betrieb umziehen, um die Dienstkleidung anzulegen. Das lohnt sich schon deshalb, weil Sie im Fall von besonders auffälliger Dienstkleidung nicht nur die Zeit bezahlen müssen,
  • die Ihre Mitarbeiter zu Hause für das Anziehen der Dienstkleidung benötigen, sondern auch
  • die Zeit, die sie für den Weg von zu Hause zu ihrem Arbeitsplatz zurücklegen, also die Fahrzeit.

Wichtiger Hinweis! Diese Fahrzeit wird sonst auch nicht entlohnt. Genauso wenig, wie Sie auch nicht die Fahrtkosten ihrer Mitarbeiter tragen müssen.

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Schnell-Check: Das müssen Sie nicht bezahlen
  • Die Dienstkleidung, die Sie Ihren Mitarbeitern vorschreiben, ist unauffällig.
  • Sie kann zu Hause angezogen und auf dem Weg zum Arbeitsplatz getragen werden.
  • Die Dienstkleidung ist auffällig, kann aber trotzdem zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit genutzt werden.
  • Sie haben Ihren Mitarbeitern erlaubt, die Kleidung bereits zu Hause anzuziehen.

Können Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten, heißt das: Die Umkleidezeit gilt nicht als Arbeitszeit und muss daher auch nicht entlohnt werden.
Ihre

Astrid Engel
Redaktion Unternehmer-Wissen
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