| | Sehr geehrte Damen und Herren, ob online-Besichtigungen via FaceTime, Kundengespräche über Skype oder virtuelle 360-Grad-Besichtigungen: Die Immobilienbranche reagiert mit viel Kreativität auf aktuelle Herausforderungen. Wir möchten Ihnen in jedem Newsletter ein Best-Practice Beispiel vorstellen und für einen konstruktiven Austausch einen virtuellen Stammtisch, Montag, 30. März 2020, 16 - 17 Uhr anbieten, der von IVD-Bundesgeschäftsführerin Carolin Hegenbarth moderiert wird. Die Teilnehmerzahl ist bei der Auftaktveranstaltung auf 15 Personen begrenzt. Bitte melden Sie sich bis morgen 10 Uhr per Mail bei Nathalie Boensch ([email protected]) unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer an. Vorab wird morgen zwischen 11 - 12 Uhr eine technische Einführung in das Videokonferenztool zoom angeboten. Liebe Grüße Ihr IVD-Bundesverband |
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Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Danach wird für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. |
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Ihr digitalisiertes und zukunftssicheres Office mit Vodafone Machen Sie Ihr Business zukunftsfähig. Nur mit der konsequenten Digitalisierung können Unternehmen sich bereit machen für die Zukunft. Die Bedeutung von mobilem Arbeiten und Homeoffice nimmt nicht erst seit der Corona-Krise immer weiter zu. Wir helfen Ihre Mitarbeiter sicher an das Firmennetz anzubinden, schaffen die besten Voraussetzungen für ein produktives Homeoffice und eine mitarbeiterfreundliche Trennung von Privat und Geschäftlich. Profitieren Sie von flexibler Datenanbindung mit flexiblen Laufzeiten und einfachem Lizenzmanagement. Mehr Informationen. |
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Das am Mittwoch beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" enthält u.a. temporäre Sonderregelungen für WEG-Verwalter und Eigentümerversammlungen, welche die weitere Verwaltung der Eigentümergemeinschaften zunächst ermöglichen. Die Regelungen sollen am 01.04.2020 in Kraft treten und können erforderlichenfalls auch über die Befristung 31.12.2020 hinaus verlängert werden. Art. 2 § 6 des Gesetzesentwurfes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht enthält folgende Regelungen: Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Höchstfrist zur Verwalterbestellung (3/5 Jahre) wird somit temporär verzichtet. Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. |
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Um die Liquidität der Unternehmen zu sichern, wurden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen und zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Stundungen: Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel soll eine zinslose Stundung erfolgen. Vorauszahlungen: Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen: Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von Corona-Folgen betroffen ist. |
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Mit zusätzlichen Sonderprogrammen bei der KfW will die Bundesregierung kleinen und mittelständischen Unternehmen durch die Krise helfen: Ausweitung bestehender Programme: Die bereits bestehenden Programme für Liquiditätshilfen bei der KfW und den Bürgschaftsbanken wurden deutlich ausgebaut und für mehr Unternehmen zugänglich gemacht. Dazu wurden die Risikoübernahme erhöht, die Zugangskriterien erleichtert und der Spielraum für Expressbürgschaften vergrößert. Zusätzliche KfW-Sonderprogramme: Die KfW kann deutlich mehr Kredite zur Verfügung stellen, da die Risikoübernahme erhöht wurde. Hier können Sie einen Newsletter zur Corona-Hilfe der KfW abonnieren. |
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Darlehensforderungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, können für drei Monate gestundet werden. Die Regelung gilt sowohl für Zinsen als auch für Tilgungsleistungen. Der Darlehensvertrag muss vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer pandemiebedingt außergewöhnliche Einnahmeausfälle hat, die ihm die geschuldete Leistung unzumutbar machen. Auch wenn die gesetzliche Stundung eingreift, ist der Darlehensnehmer berechtigt, die Zahlungen vertragsgemäß zu erbringen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind zulässig. Kündigung ausgeschlossen Eine Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder wegen der Werthaltigkeit der Sicherung des Darlehens sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Lösung anbieten. Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistung wird um diese Frist hinausgeschoben. Vermieter gelten als Verbraucher Die Regelung zu Darlehensverträgen gilt nur für Verbraucher. Auch Vermieter können als Verbraucher gelten, wenn sie nicht unternehmerisch tätig werden, also z.B. nur ein Objekt zur Vermietung haben. Ist der Vermieter eine natürliche Person oder eine BGB Gesellschaft, kommt es auf den Umfang der Vermietung an. Die Rechtsprechung nimmt eine Tätigkeit als Unternehmer an, wenn eine Vielzahl von Wohnungen vermietet beziehungsweise verpachtet werden und dies einen entsprechenden organisatorischen Aufwand erfordert. Wo die Grenze konkret verläuft, ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Wer lediglich 3 bis 4 Wohnungen vermietet dürfte wohl als Verbraucher gelten. Einige Gerichte haben die Verbrauchereigenschaft aber auch anerkannt, wenn bis zu 8 oder 10 Wohnungen vermietet wurden. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften gelten stets als Unternehmer. |
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Aufgrund der dynamischen Entwicklung und politischer Verlautbarungen besteht weithin Unsicherheit, ob möglicherweise bald in ganz Deutschland strengere Ausgangsbeschränkungen und entsprechende Kontrollen eingeführt werden. Sofern das Verlassen der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt ist, müssen Pendler eine Arbeitgeberbescheinigung für den Arbeitsweg vorweisen. Nutzen Sie dafür gerne unsere Vorlage. |
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Mit dem Zensusgesetz 2021 hat das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Zensus geschaffen. Der Zensus 2021 umfasst eine Bevölkerungszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung, eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen. Verwalter und Gebäudeeigentümer werden derzeit vereinzelt von den Statistischen Landesämtern aufgefordert, fristgemäß Auskünfte zu erteilen über ihre Gebäude mit Anschriften und Besitzverhältnissen etc. Die Erfassung und Auskunftserteilung in diesem Umfang bedeutet einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die Verwalter, welche angesichts der derzeit vorherrschenden Ausnahmesituation, krankheitsbedingter Ausfälle und der recht kurzen Fristsetzung (regelmäßig 1 Monat) nicht beherrschbar ist. Wir empfehlen dringend, mit den Statistischen Landesämtern Kontakt aufzunehmen und eine geräumige Fristverlängerung (2 Monate) zu beantragen. |
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Für alle Immobilienkunden des IVD-Kooperationspartners eBay Kleinanzeigen fallen im April keine monatlichen Gebühren für Immobilien- sowie Sichtbarkeitspakete an. Zudem wird für Rechnungen im März das Zahlungsziel auf 90 Tage verlängert. |
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Webinarangebot des IVD im Überblick 27.03.2020, Webinar, Corona und die Folgen – Spezielle Fragen für Unternehmen der Immobilienbranche, RA Sven R. Johns 30.03.2020, Webinar, Kurzvorstellung von Rightmove und Zoopla, der zwei großen Portale im United Kingdom, Prof. Stephan Kippes 30.03.2020, Webinar, Crash-Kurs professionelles Antworten auf Kommentare in Google, Scout, Yelp & Co., Prof. Stephan Kippes 30.03.2020, Webinar, Neues Maklerrecht, Sven R. Johns 31.03.2020, Webinar, Neues Maklerrecht, Sven R. Johns 31.03.2020, Webinar, Verwirkung der Maklerprovision, RA Sven R. Johns 02.04.2020, Webinar, Die Wohnflächenlüge, Andreas Habath 06.04.2020, Webinar, Akquisition von Verkaufsaufträgen für Immobilienmakler, RA Sven R. Johns 06.04.2020, Webinar, Corona und die Folgen - Spezielle Fragen für Unternehmen der Immobilienbranche, RA Sven R. Johns 14.04.2020, EIA Webinar, Bewerten nach der Maklerformel, Andreas Habath 14.04.2020, EIA Webinar, Wertexpertise für Makler, Andreas Habath 15.04.2020, Webinar, Bewerten nach der Maklerformel, Andreas Habath 16.04.2020, Webinar, Bewertungsirrtümer- und wie Sie diese vermeiden, Andreas Habath 16.04.2020, Webinar, Das neue Maklerrecht 2020, RA Sven R. Johns 20.04.2020, EIA Webinar, Mietpreisbremse: Neuregelungen und aktuelle Rechtsprechung, Dr. Christian Osthus 20.04.2020, EIA Webinar, Geldwäschegesetz: Vorbereitung auf die behördliche Überprüfung – was ist zu beachten?, Dr. Christian Osthus 21.04.2020 Webinar, Mit professionellem Beschwerdemanagement das eigene Marketing flankieren und negative Bewertungen vermeiden, Prof. Stephan Kippes 22.04.2020, Webinar, Digitaler Darwinismus - Was wir von erfolgreichen Proptech Maklern lernen können!, Florentino Trezek 23.04.2020, Webinar, Onlinewertermittlung - Vorsicht Falle! Andreas Habath 27.04.2020, EIA Webinar, Neuregelung Teilung der Maklerprovision, Dr. Christian Osthus 27.04.2020, EIA Webinar, Bauunterlagen sichten, beurteilen, ergänzen, Katrin Valerius 27.04.2020, Webinar, Der Zukunftsmakler Persönlichkeit statt Marketing, Andreas Habath 30.04.2020, Webinar, Was Immobilienmakler zu den AGB unbedingt wissen müssen, RA Sven R. Johns 30.04.2020, Webinar, Körpersprache – Für den 1. Eindruck gibt es keine 2. Chance, Evelyn-Nicole Lefèvre-Sandt 04.05.2020, Webinar, Rechtsfragen des Auftritts in sozialen Netzwerken & Co, RA Sven R. Johns 04.05.2020, Webinar, Marketing bei Restantenwohnungen – Crash-Kurs für Bauträger und den Immobilienvertrieb, Prof. Stephan Kippes 04.05.2020, Webinar, Objektbranding in der Immobilienpraxis – Wohn- und Gewerbeimmobilien professionell zur Marke machen, Prof. Stephan Kippes 04.05.2020,Webinar, On-Site-Marketing – am Bauträgerobjekt maximale Werbewirkung generieren, Prof. Stephan Kippes 07.05.2020, Webinar, Argumentationshilfen für Provisionsmodelle, Thomas Brunner 07.05.2020, Webinar, Widerrufsrecht, RA Sven R.Johns 11.05.2020, EIA Webinar, Verkehrssicherungspflichten – Gefahren für Verwalter, Dr. Keno Zimmer 11.05.2020, EIA Webinar, Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Dr. Keno Zimmer 12.05.2020, Webinar, Aktuelle Rechtsprechung zum Maklerrecht, WEG, Mietrecht im Überblick, RA Sven R. Johns 18.05.2020, EIA Webinar, ENEV aktuell – Was muss ich als Makler beachten?, Rudolf Koch 18.05.2020, EIA Webinar, Achtung Geldwäsche – Was muss ich tun?, Rudolf Koch 18.05.2020, Webinar, Exposés erstellen – Hinweise, Rechtstipps und andere Themen rund um das Maklerrecht, Sven R. Johns 21.05.2020, Webinar, Argumentationshilfen für Provisionsmodelle, Thomas Brunner 22.05.2020, Webinar, Gibt es auch Farming bei Verwaltungen zur Akquisition von Beständen?, Prof. Stephan Kippes 22.05.2020, Webinar, Crash-Kurs Verkaufsschilder als Akquise- und Vermarktungstool, Prof. Stephan Kippes 25.05.2020, EIA Webinar, Tierhaltung in der Mietwohnung – sind Tierhaltungsklauseln für die „Katz“?, Dr. Keno Zimmer 25.05.2020, EIA Webinar, Betriebskostenabrechnung: Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Mieters in Abrechnungsbelege, Dr. Keno Zimmer 27.05.2020, Webinar, Immobilienwerbung und DSGVO, RA Sven R. Johns 28.05.2020, Webinar, Datenschutz und Immobilienvermittlung, RA Sven R. Johns 28.05.2020, Webinar, Was ist die optimale Verwaltungssoftware?, Jörg Wirtz 28.05.2020, Webinar, Tagesaktuelle Themen der Immobilienwirtschaft, Rainer Hummelsheim 02.06.2020, EIA Webinar, Informationspflichten des Maklers, Rudolf Koch 02.06.2020, EIA Webinar, Schimmelbefall in Gebäuden, Detlev Becker 04.06.2020, Webinar, Das neue Maklerrecht 2020, RA Sven R. Johns 15.06.2020, EIA Webinar, Haftungsrisiken des Maklers beim Verkauf von Immobilien, Dr. Gerald Kallenborn 16.06.2020, Webinar, Eigentümerversammlung – An- und Abwesenheiten, Beschlussfassung, RA Sven R. Johns DIA Deutsche Immobilien Akademie Tel.: 07 61-2 07 55-0, [email protected] Bitte wenden Sie sich direkt an die DIA, um zu erfahren, ob geplante Präsenzveranstaltungen auch als Streaming angeboten werden. 21.04.2020, Freiburg, Seminar Abrechnung nach Modernisierung 23.04.2020, Freiburg, Seminar Die neue Ertragswertrichtlinie (EW-RL) 25.05.2020, Freiburg, Start Aufbaustudiengang Beleihungswertermittlung Webinarempfehlungen 27.03.2020, Webinar, „Corona – Dein Weg aus der Krise“, Heiko T. Ciesinski |
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