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Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom … über Kostentragungsregelungen für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung sowie die unschädliche Entsorgung von Falltieren (Steiermärkische Falltierverordnung 2024)
Bitte beachten Sie: Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Steiermärkisches Volksrechtegesetz). |
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