Sehr geehrte Damen und Herren, kennen Sie das? Sie unterliegen vor Gericht, aber fragen sich: Hat sich das Gericht wirklich mit meinen Argumenten auseinandergesetzt? Wenn in der Urteilsbegründung kaum oder gar nicht auf Ihren Vortrag eingegangen wird, kann das Folgen haben: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG kann verletzt sein, wenn erhebliches Vorbringen einer Partei erkennbar nicht berücksichtigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat jetzt ein Urteil aufgehoben. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion |