Vereinsinfobrief Nr. 482 Ausgabe 5/2025 17.06.2025 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||
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1. Gemeinntzigkeit: Was fllt unter die Frderung des demokratischen Staatswesens? Der Bundesfinanzhof (BFH) beschftigt sich im Fall eines Vereins, der eine Petitionsplattform betreibt, nher mit dem gemeinntzigen Zweck Frderung des demokratischen Staatswesens. Er liefert dabei eine grundstzliche Herleitung dieses Zwecks (Urteil vom 12.12.2024, V R 28/23). Nach 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ist die allgemeine Frderung des demokratischen Staatswesens ein gemeinntziger Zweck. Ausgeschlossen davon sind Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbrgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschrnkt sind. Der Fall, den der BFH verhandelte, betraf einen Verein mit dem Satzungsweck der Frde-rung des demokratischen Staatswesens, der insbesondere eine Petitionsplattform betrieb. Der Verein stelle nicht nur die Plattform bereit, sondern untersttzte die Petitenten, wenn er Kampagnen fr erfolgversprechend oder relevant hielt. Nachdem das Finanzamt die Gemeinntzigkeit zunchst auf Basis der Satzungsprfung gewhrt hat, entzog es sie aufgrund der ersten Steuerklrung wieder. Die Begrndung: Mit der Petitionsplattform verfolge der Verein nicht seinen steuerbegnstigten Zweck. Eine Petitionsplattform diene nur dann der Frderung des demokratischen Staatswesens, wenn es sich um Petitionen im Sinne von Art. 17 Grundgesetz handele. Was bedeutet demokratisches Staatswesen? 52 Abs.2 Satz1 Nr.24 AO definiert den Begriff des demokratischen Staatswesens nicht. Sein Bedeutungsgehalt so der BFH ist daher unter Bercksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung in Art.20 Grundgesetz (GG) zu ermitteln. Das schliet vor allem die gleichberechtigte Teilnahme aller Brgerinnen und Brger am Prozess der politischen Willensbildung ein. In einem demokratischen Staatswesen muss sich dabei die Willensbildung des Volkes frei, offen und unreglementiert (staatsfrei) vollziehen. Dem Wortlaut nach beschrnkt 52 Abs.2 Satz1 Nr.24 AO die Gemeinntzigkeit auf die allgemeine Frderung des demokratischen Staatswesens und damit auf Bettigungen, die sich nur in allgemeiner Form fr die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen, wie etwa das Eintreten fr demokratische Grundwerte. Das schliet die alleinige Verbreitung bestimmter Auffassungen aus. Krperschaften mit dem Zweck Frderung des demokratischen Staatswesens mssen einen offenen Prozess der politischen Willensbildung frdern. Davon abzugrenzen sind Ttigkeiten, die wie bei Parteien auf die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung gerichtet sind.
Etwas anderes gilt fr die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die "ffentliche Meinung" zur Verfolgung der in 52 Abs.2 AO ausdrcklich genannten Zwecke. Es ist unschdlich fr die Steuervergnstigung, wenn eine gemeinntzige Ttigkeit im Einzelfall zwangslufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Ist es einer Krperschaft mglich, im Rahmen ihres gemeinntzigen Zwecks auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, gilt immer, dass eine allgemeine Frderung des demokratischen Staatswesens ausgeschlossen ist, wenn die Ttigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist oder ihr die parteipolitische Neutralitt fehlt.
Vor diesem Hintergrund hat der BFH keine grundstzlichen Bedenken, eine Organisation als gemeinntzig anzuerkennen, die eine Online-Petitionsplattform zur Verfgung stellt. Voraussetzung ist, dass der Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen auch parteipolitisch neutral und ohne inhaltliche Wertung frdert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinntzigkeitsrechts bewegt. Die Plattform darf sich aber nicht auf Petitionen im Sinn des 17 GG beschrnken, d.h. auf Bitten oder Beschwerden an die Behrden oder Volksvertretungen. Vielmehr mssen die zur Abstimmung gestellten Anliegen auf eine ffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausbung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen. Dabei kann es sich um beliebige Themen handeln, die aber geeignet sein mssen, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein. Andernfalls verlsst der Betreiber einer Online-Plattform den Bereich der Frderung des demokratischen Staatswesens. In solchen Flle geht es zwar um die freie Meinungsuerung, es fehlt aber die Frderung der der Allgemeinheit. | ||
2. Online-Seminare fr Vereine Buchfhrung und Steuererklrung fr kleine Vereine Kontierung bei gemeinntzigen Vereinen Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen Vergtungen und Aufwandsersatz im Ehrenamt | ||
3. Steuererklrung: Wann drfen Vereine noch Papierformulare nutzen? Die Steuererklrungen per ELSTER einzureichen, ist heute der verpflichtende Regelfall. Die Steuergesetze sehen aber Ausnahmen vor, die auch fr Vereine gelten knnen. Ein Schreiben der Berliner Finanzverwaltung klrt die Vorgaben dafr (12.11.2024, S 0321 - 1/2009 2). Ob die Finanzbehrde auf Antrag auf die elektronische bermittlung von Erklrungen verzichten kann, regeln die Einzelsteuergesetze ( 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, 14a Satz 2 GewStG). 150 Abs. 8 AO bestimmt in Ergnzung dazu, dass das Finanzamt auf Antrag die Papierformulare akzeptieren muss, wenn dem Steuerpflichtigen die elektronische Abgabe wirtschaftlich oder persnlich nicht zuzumuten ist. Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die elektronische Steuererklrung, wenn der Verein nicht ber die erforderliche technische Ausstattung verfgt und die Anschaffung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand mglich wre. Persnliche Unzumutbarkeit bedeutet, dass der Vereinsvorstand oder seine Hilfspersonen nicht ber ausreichende individuellen Kenntnisse und Fhigkeiten verfgen oder nur eingeschrnkt in der Lage ist, die Mglichkeiten der Datenfernbertragung zu nutzen. Bei Vereinen kann das grundstzlich der Fall sein. Die Finanzverwaltung erkennt das aber nur an, wenn:
Eine Abgabe auf Papier muss das Finanzamt also typischerweise sehr kleinen Vereinen erlauben, die zudem vor allem bedingt durch das Alter der Mitglieder nicht ber nennenswerte Kenntnisse bei der Internetnutzung verfgen. Fr einen Antrag auf Hrtefall schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Der Verein kann deshalb den Hrtefallantrag auch konkludent stellen, etwas indem er einfach die Papierformulare einreicht. Das Finanzamt darf dann die vorhandenen Gegebenheiten nur dann prfen, wenn das Vorliegen eines Hrtefalls nicht glaubhaft ist. | ||
4. Vereinsregister: Akteneinsicht nur fr Verfahrensbeteiligte Akteneinsicht beim Vereinsregister erhalten grundstzlich nur Verfahrensbeteiligte. Das sind regelmig nur die Vereins- und Vorstandsmitglieder. Das stellt das KG Berlin im Fall eines eingetragenen Vereins klar, dessen Zweck laut Satzung die treuhnderische bernahme und Verwaltung von Vermgen einer Partei war (Beschluss vom 25.02.2025, 22 W 66/24). Weil es sich dabei um einen wirtschaftlichen Verein handele, regte ein Journalist die Amtslschung an und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht. Den lehnte das Registergericht ab. Der Antrag auf Akteneinsicht so das KG muss mit einen berechtigten Interesse begrndet werden. Das haben aber grundstzlich nur Verfahrensbeteiligte. Wer als Dritter ein Prfverfahren anregt, wird dadurch nicht zwingend zu einem formell Beteiligten. Ob eine journalistische Recherche eine Akteneinsicht begrnden kann, lie das Gericht offen, weil der Hinweis auf eine journalistische Ttigkeit erst in dem Moment erfolgt war, als das Registergericht dem Antragsteller wegen des Fehlens eines berechtigten Interesses eine weitergehende Akteneinsicht verwehrte hatte. Grundstzlich kann das aber zulssig sein, weil journalistische Ttigkeiten durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes besonders geschtzt sind. Dieser Schutz umfasst dabei auch die Informationsbeschaffung. | ||
5. Rund um den Vereinsinfobrief
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