Vereinsinfobrief Nr. 481 Ausgabe 4/2025 5.05.2025
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V.

Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier.
Online-Handbuch | eBooks | Abonnement | Seminare

Inhalt
1. Schler-AGs von Sportvereinen sind ein Zweckbetrieb

2. Seminare fr Vereine
3. Vorstandsmitglieder sind regelmig sozialversicherungspflichtig Beschftigte
4. Zustndig fr die Abberufung des Vorstands ist das Bestellorgan
5. Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen bei einem gemeinntzigen Verein
6. Rund um den Vereinsinfobrief


1. Schler-AGs von Sportvereinen sind ein Zweckbetrieb

Schler-AGs von Sportvereinen knnen ein Zweckbetrieb sein so die OFD Frankfurt.

Das Durchfhren von Sportunterricht durch Sportvereine in Schulen ist eine sportliche Veranstaltung nach 67a Abgabenordnung. Das gilt sowohl, wenn die Sportvereine ihre Sportangebote unmittelbar gegenber den Schlerinnen und Schlern anbieten, als auch, wenn die Sportvereine Vereinbarungen mit den Schulen treffen und mit der Durchfhrung des Sportunterrichts in das Betreuungsangebot der jeweiligen Schule eingebunden sind.

Entsprechend fallen Einnahmen aus solchen Sportangeboten in den steuerbegnstigten Zweckbetrieb.oder Leistung.

OFD Frankfurt, Schreiben vom 9.12.2024, S 0186a A - 00013-0357 - St 53

=> zum Seitenanfang


2. Online-Seminare fr Vereine


Umsatzsteuer bei Vereinen und Gemeinntzigen
8. Mai 2025

Wenn Vereine Geld verdienen
15. Mai 2025

Honorarkrfte - Fehler bei der Sozialversicherung vermeiden
22. Mai 2025

Buchfhrung und Steuererklrung fr kleine Vereine
18. und 25. Juni 2025

>> Infos und Anmeldung


Externe Weiterbildungangebote

Der Vereinsfhrerschein
09.05.2025 - 13.06.2025 , jeweils freitagabends von 18:30-20:15

https://eveeno.com/983661296?campaign=pfe

=> zum Seitenanfang


3. Vorstandsmitglieder sind regelmig sozialversicherungspflichtig Beschftigte

Das Sozialgericht (SG) Berlin besttigt die herrschende Rechtsprechung, nach der Vorstandsmitglieder eines Vereins regelmig sozialversicherungspflichtig Beschftigte sind.

Das SG nennt als ausschlaggebende Kriterien:

  • Der Vorstand ist im Rahmen der organschaftlichen Struktur weisungsabhngig, weil er nach Vereinsrecht den Weisungen der Mitgliederversammlung unterliegt.
  • Eine Weisungsbindung besteht auch, weil er als Mitglied eines mehrgliedrigen Vor-stand von diesem Weisungen erhalten kann. Er ist deswegen nicht vergleichbar einem GmbH-Geschftsfhrer im "eigenen" Unternehmen, sondern fremdbestimmt ttig.
  • Dabei kommt es nicht darauf an, dass Vorstand und Mitgliederversammlung von diesem Weisungsrecht tatschlich keinen Gebrauch machen.
  • Dass Satzung und BGB eine ehrenamtliche Ttigkeit unterlegen, spielt keine Rolle, wenn tatschlich eine Vergtung bezahlt wird, die ber einen bloen Aufwandsersatz hinausgeht.

Etwas anderes knnte nur gelten, wenn ein Vorstandsmitglied rein reprsentative Aufgaben hat und nicht weiter in die Organisationsstruktur des Vereins eingliedert ist.

SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, S 221 BA 18/23.

=> zum Seitenanfang


4. Zustndig fr die Abberufung des Vorstands ist das Bestellorgan

Ergibt sich aus der Satzung nicht ausdrcklich etwas anderes, ist das Vereinsorgan fr die Abberufung des Vorstands zustndig, das ihn bestellt (whlt). In der Regel ist das die Mitgliederversammlung.

Das entschied das Landgericht (LG)Essen im Fall eines selbststndigen gewerkschaftlichen Landesverband in der Rechtform eine Vereins. Die Satzung rumte dem Landesvorstand das Recht ein, Mitglieder kommissarisch zu bestellen, wenn ein Vorstandsmitglied zwischen den turnusmigen Gewerkschaftstagen ausscheidet. Nach Streitigkeiten im Vorstand schloss dieser ein Mitglied aus. Das klagte auf Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses und bekam vor dem LG Recht.

Nach Auffassung des LG lagen die Voraussetzungen fr eine wirksame Abberufung nicht vor, weil der Beschluss durch ein nicht zustndige Organ gefasst wurde. Laut Satzung whlt der Gewerkschaftstag (Mitgliederversammlung) die Mitglieder des Landesvorstandes. Eine ausdrckliche Regelung dazu, wer fr die Abberufung und Abwahl der Vorstandsmitglieder zustndig ist, enthielt die Satzung nicht.

Mangels abweichender Regelung in der Satzung richtet sich die Zustndigkeit des zur Abberufung berechtigten Organs nach den allgemeinen Regelungen der 21 ff. BGB. Zustndig fr den Widerruf der Bestellung ist danach grundstzlich das Bestellungsorgan (i.d.R. die Mitgliederversammlung).

Dass der Vorstand im Wege der Selbstergnzung (kommissarische Berufung) Mitglieder bestellen kann, bedeutet nicht, dass er auch fr die Abberufung zustndig ist. Die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds bertrug die Satzung nmlich nicht dem Vorstand. Deswegen war die Mitgliederversammlung zustndig.

Landgericht Essen, Urteil vom 31.01.2025, 2 O 234/23

=> zum Seitenanfang


5. Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen bei einem gemeinntzigen Verein

Das Finanzgericht (FG) Hamburg beschftigt sich mit der Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten in gemeinntzigen Einrichtungen (Urteil vom 5.12.2024, 5 K 125/23).

Der Fall betraf einen Sportverein, der eine Schwimm- und eine Tennishalle betrieb. Die Nutzung der Hallen erfolgt im ideellen Bereich (Eigennutzung), im Zweckbetrieb (Vermietung mit Trainer bzw. an Mitglieder) und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb (Vermietung an Dritte).

Zur Ermittlung der jeweiligen tatschlichen Nutzungszeiten der Hallen legte der Verein die tatschlichen Nutzungszeiten zweier Jahre zugrunde. Daraus errechnete er eine durchschnittliche Quote fr die Aufteilung der Betriebskosten und der Abschreibungen auf die steuerlichen Bereiche.

Strittig war die Zuordnung der Leerstandzeiten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leerstandszeiten seien nicht allein dem ideellen Bereich zuzuordnen. Die Bercksichtigung einer anteiligen gewerblichen Mitveranlassung sein nur mglich, wenn objektivierbare zeitliche Abgrenzungsmerkmale vorhanden seien, um diese dem ideellen Bereich einerseits und dem wirtschaftlichen Bereich andererseits zuzuordnen. Fr die Kosten des Leerstandes war das nicht der Fall, so dass nur der primren Veranlassungszusammenhang bercksichtigt werden knne.


Grundstzliche Aufteilung der Kosten

Grundstzlich drfen so das FG einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb nur die Einnahmen und Ausgaben zugerechnet werden, die durch Ttigkeit des Geschftsbetriebs veranlasst ist (primren Veranlassungszusammenhang). Nicht abgezogen werden drfen dagegen Kosten, die auch ohne den wirtschaftlichen Geschftsbetrieb entstanden wren.

Die Rechtsprechung hat deswegen das strenge Aufteilungsverbot revidiert. Die Aufwendungen sind danach nur dann insgesamt nicht abziehbar, wenn die ideellen und gewerblichen Beweggrnde fr die Aufwendungen mangels objektivierbarer Abgrenzungskriterien untrennbar ineinander verwoben sind (BFH, Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13)

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsauffassung bernommen (AEAO zu 64 Abs. 1 AO, Nr. 4 bis 6). Danach gelten folgenden Grundstze:

  • Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb werden zunchst die Betriebsausgaben bercksichtigt, die durch den Betrieb selbst veranlasst sind. Das sind Ausgaben, die dem Betrieb unmittelbar zuzuordnen sind, weil sie ohne den Betrieb nicht oder zumindest nicht in dieser Hhe angefallen wren.
  • Gemischt veranlasste Kosten, die sowohl durch die steuerfreie als auch durch die steuerpflichtige Ttigkeit veranlasst sind, sind grundstzlich nicht als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebs abzugsfhig, wenn sie ihren primren Anlass im steuerfreien Bereich haben.
  • Unabhngig von der primren Veranlassung ist ein anteiliger Betriebsausgabenabzug von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschlielich Abschreibungen) zulssig, wenn ein objektiver Mastab fr die Aufteilung der Aufwendungen besteht. Ein solcher Mastab knnen insbesondere die Nutzungszeiten sein.

Keine Einbeziehung der Leerstandszeiten

Nach diesen Mastben bewertet das FG auch die Behandlung der Leerstandszeiten bei den Sporthallen. Aufteilungsmastab ist regelmig die tatschliche Nutzungszeit ohne Einbeziehung von Leerstandszeiten.

Anders als das Finanzamt sah das FG hier keine untrennbare Verflechtung von ideellem und wirtschaftlichem Bereich. Aufgeteilt werden insgesamt die Aufwendungen fr die Tennis- und die Schwimmhalle. Sie sind sowohl durch den ideellen Bereich als auch durch den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschftsbetrieb veranlasst.

Eine Aufteilung nach Zeitanteilen ist hier nach Auffassung des FG sachgerecht und auch mglich. Eine noch genauere Trennung ist dagegen nicht erforderlich.

=> zum Seitenanfang


6. Rund um den Vereinsinfobrief

  • Drucken! Sie knnen den Vereinsinfobrief in einer werbefreien PDF-Version herunterladen - zum Ausdrucken und Archivieren.
  • Kopieren! Verwenden Sie unsere Beitrge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften - kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de.
  • Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke!
  • Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden knnen Sie unsere Newsrubrik.
  • Werben im Vereinsinfobrief: Konditionen
  • aktuelle Abonnentenzahl des Vereinsinfobriefs: 17.425
  • Abmelden! Wenn Sie unseren Infobrief nicht mehr beziehen mchten, dann klicken Sie bitte hier.
  • Adresse ndern! Wenn Sie unseren Infobrief knftig unter einer anderen E-Mail-Adresse beziehen mchten, melden Sie sich bitte zunchst ab (siehe oben) und dann hier mit der neuen Adresse wieder an.
  • Datenschutzhinweis: Wir nutzen die von Ihnen zur Verfgung gestellten personenbezogenen Daten ausschlielich dazu, um Ihnen den Newsletter zusenden zu knnen und um Ihr Newsletterabonnement zu verwalten. Gespeichert wird ausschlielich die E-Mail-Adresse. Sie knnen jederzeit Auskunft ber Ihre von uns gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten und Ihren Eintrag lschen. Den Kontakt hierfr finden Sie unten.

=> zum Seitenanfang

Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben:
Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl