Vereinsinfobrief Nr. 481 Ausgabe 4/2025 5.05.2025 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||
Inhalt | ||
1. Schler-AGs von Sportvereinen sind ein Zweckbetrieb Schler-AGs von Sportvereinen knnen ein Zweckbetrieb sein so die OFD Frankfurt. Das Durchfhren von Sportunterricht durch Sportvereine in Schulen ist eine sportliche Veranstaltung nach 67a Abgabenordnung. Das gilt sowohl, wenn die Sportvereine ihre Sportangebote unmittelbar gegenber den Schlerinnen und Schlern anbieten, als auch, wenn die Sportvereine Vereinbarungen mit den Schulen treffen und mit der Durchfhrung des Sportunterrichts in das Betreuungsangebot der jeweiligen Schule eingebunden sind. Entsprechend fallen Einnahmen aus solchen Sportangeboten in den steuerbegnstigten Zweckbetrieb.oder Leistung. OFD Frankfurt, Schreiben vom 9.12.2024, S 0186a A - 00013-0357 - St 53 | ||
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3. Vorstandsmitglieder sind regelmig sozialversicherungspflichtig Beschftigte Das Sozialgericht (SG) Berlin besttigt die herrschende Rechtsprechung, nach der Vorstandsmitglieder eines Vereins regelmig sozialversicherungspflichtig Beschftigte sind. Das SG nennt als ausschlaggebende Kriterien:
Etwas anderes knnte nur gelten, wenn ein Vorstandsmitglied rein reprsentative Aufgaben hat und nicht weiter in die Organisationsstruktur des Vereins eingliedert ist. SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, S 221 BA 18/23. | ||
4. Zustndig fr die Abberufung des Vorstands ist das Bestellorgan Ergibt sich aus der Satzung nicht ausdrcklich etwas anderes, ist das Vereinsorgan fr die Abberufung des Vorstands zustndig, das ihn bestellt (whlt). In der Regel ist das die Mitgliederversammlung. Das entschied das Landgericht (LG)Essen im Fall eines selbststndigen gewerkschaftlichen Landesverband in der Rechtform eine Vereins. Die Satzung rumte dem Landesvorstand das Recht ein, Mitglieder kommissarisch zu bestellen, wenn ein Vorstandsmitglied zwischen den turnusmigen Gewerkschaftstagen ausscheidet. Nach Streitigkeiten im Vorstand schloss dieser ein Mitglied aus. Das klagte auf Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses und bekam vor dem LG Recht. Nach Auffassung des LG lagen die Voraussetzungen fr eine wirksame Abberufung nicht vor, weil der Beschluss durch ein nicht zustndige Organ gefasst wurde. Laut Satzung whlt der Gewerkschaftstag (Mitgliederversammlung) die Mitglieder des Landesvorstandes. Eine ausdrckliche Regelung dazu, wer fr die Abberufung und Abwahl der Vorstandsmitglieder zustndig ist, enthielt die Satzung nicht. Mangels abweichender Regelung in der Satzung richtet sich die Zustndigkeit des zur Abberufung berechtigten Organs nach den allgemeinen Regelungen der 21 ff. BGB. Zustndig fr den Widerruf der Bestellung ist danach grundstzlich das Bestellungsorgan (i.d.R. die Mitgliederversammlung). Dass der Vorstand im Wege der Selbstergnzung (kommissarische Berufung) Mitglieder bestellen kann, bedeutet nicht, dass er auch fr die Abberufung zustndig ist. Die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds bertrug die Satzung nmlich nicht dem Vorstand. Deswegen war die Mitgliederversammlung zustndig. Landgericht Essen, Urteil vom 31.01.2025, 2 O 234/23 | ||
5. Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen bei einem gemeinntzigen Verein Das Finanzgericht (FG) Hamburg beschftigt sich mit der Aufteilung von gemischt veranlassten Kosten in gemeinntzigen Einrichtungen (Urteil vom 5.12.2024, 5 K 125/23). Der Fall betraf einen Sportverein, der eine Schwimm- und eine Tennishalle betrieb. Die Nutzung der Hallen erfolgt im ideellen Bereich (Eigennutzung), im Zweckbetrieb (Vermietung mit Trainer bzw. an Mitglieder) und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb (Vermietung an Dritte). Zur Ermittlung der jeweiligen tatschlichen Nutzungszeiten der Hallen legte der Verein die tatschlichen Nutzungszeiten zweier Jahre zugrunde. Daraus errechnete er eine durchschnittliche Quote fr die Aufteilung der Betriebskosten und der Abschreibungen auf die steuerlichen Bereiche. Strittig war die Zuordnung der Leerstandzeiten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leerstandszeiten seien nicht allein dem ideellen Bereich zuzuordnen. Die Bercksichtigung einer anteiligen gewerblichen Mitveranlassung sein nur mglich, wenn objektivierbare zeitliche Abgrenzungsmerkmale vorhanden seien, um diese dem ideellen Bereich einerseits und dem wirtschaftlichen Bereich andererseits zuzuordnen. Fr die Kosten des Leerstandes war das nicht der Fall, so dass nur der primren Veranlassungszusammenhang bercksichtigt werden knne.
Grundstzlich drfen so das FG einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb nur die Einnahmen und Ausgaben zugerechnet werden, die durch Ttigkeit des Geschftsbetriebs veranlasst ist (primren Veranlassungszusammenhang). Nicht abgezogen werden drfen dagegen Kosten, die auch ohne den wirtschaftlichen Geschftsbetrieb entstanden wren. Die Rechtsprechung hat deswegen das strenge Aufteilungsverbot revidiert. Die Aufwendungen sind danach nur dann insgesamt nicht abziehbar, wenn die ideellen und gewerblichen Beweggrnde fr die Aufwendungen mangels objektivierbarer Abgrenzungskriterien untrennbar ineinander verwoben sind (BFH, Urteil vom 15.01.2015, I R 48/13) Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsauffassung bernommen (AEAO zu 64 Abs. 1 AO, Nr. 4 bis 6). Danach gelten folgenden Grundstze:
Keine Einbeziehung der Leerstandszeiten Nach diesen Mastben bewertet das FG auch die Behandlung der Leerstandszeiten bei den Sporthallen. Aufteilungsmastab ist regelmig die tatschliche Nutzungszeit ohne Einbeziehung von Leerstandszeiten. Anders als das Finanzamt sah das FG hier keine untrennbare Verflechtung von ideellem und wirtschaftlichem Bereich. Aufgeteilt werden insgesamt die Aufwendungen fr die Tennis- und die Schwimmhalle. Sie sind sowohl durch den ideellen Bereich als auch durch den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschftsbetrieb veranlasst. Eine Aufteilung nach Zeitanteilen ist hier nach Auffassung des FG sachgerecht und auch mglich. Eine noch genauere Trennung ist dagegen nicht erforderlich. | ||
6. Rund um den Vereinsinfobrief
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