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Vereinsinfobrief Nr. 472 Ausgabe 7/2024 4.07.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||
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Inhalt | ||||
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1. Was bringt die knftige Wohnungsgemeinntzigkeit? Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll die "Frderung wohngemeinntziger Zwecke" als neuer gemeinntziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen werden. 52 Absatz 2 Satz 1 wird dazu in der neuen Nummer 27 um folgenden gemeinntzigen Zweck ergnzt: die Frderung wohngemeinntziger Zwecke; dies ist die vergnstigte Wohnraumberlassung an Personen im Sinne des 53. 53 Nummer 2 ist mit der Magabe anzuwenden, dass die Bezge nicht hher sein drfen als das Fnffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des 28 des Zwlften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fnffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedrftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhltnisses vorliegen.
Die Vermietung von Wohnungen an (wirtschaftlich) hilfsbedrftige Menschen als steuerbegnstigter Zweck ist nichts Neues. Im Rahmen mildttiger Zwecke war das schon bisher mglich. Die Neuregelung trifft also zunchst nur eine Klarstellung bezglich der steuerbegnstigten Wohnraumberlassung. Zugleich erhhen sich aber die Einkommensgrenzen fr die wirtschaftliche Hilfsbedrftigkeit. Statt des Vierfachen des Sozialhilferegelsatzes gilt das Fnffache; bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache statt des Fnffachen. Nach Schtzungen fallen ca. 60 Prozent der deutschen Haushalte unter diese Einkommensgrenzen. Das betrifft insbesondere Familien mit nur einem Einkommen. Sie fallen ganz berwiegend unter diese Grenze.
Die wirtschaftliche Hilfsbedrftigkeit der Mieter muss nur zu Beginn des Mietverhltnisses nachgewiesen werden. Aus mietrechtlichen Grnden wre es ohnehin nicht mglich, Mieter wegen gestiegenen Einkommens zu kndigen. Mgliche Fehlbelegungen im Laufe eines Mietverhltnisses durch eine Verbesserung der Einkommenssituation der Mieter sind also ausdrcklich unschdlich.
Die Neuregelung stellt klar, dass die vergnstigte Vermietung an hilfsbedrftige Personen entsprechende Satzungszwecke vorausgesetzt eine Zweckverwirklichung darstellt. Damit fllt sie in den Zweckbetrieb. Potentiell entstehende Verluste knnen damit aus allen anderen Einnahmen ausgeglichen werden. Vor allem aber kann der Bau oder Kauf von Wohnungen aus allen Mittel des Vereins finanziert werden, also z.B. auch aus berschssen anderer Zweckbetriebe.
Geregelt wird in 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO nur eine Einkommensobergrenze fr Mieter, keine Obergrenze fr die Hhe der Miete.Laut Gesetzesbegrndung muss die Miete aber unter dem Marktblichen liegen, da andernfalls keine Untersttzungsleistung der jeweiligen Krperschaft vorlge. Laut Gesetzesbegrndung reicht es auch aus, wenn die jeweilige Wohnung zu einem Mietzins vermietet wird, der nur die tatschlichen Aufwendungen einschlielich der regulren Absetzung fr Abnutzung deckt und keinen Gewinnaufschlag enthlt.
Ob diese neue Wohnungsgemeinntzigkeit tatschlich zu einer vermehrten Neuschaffung gnstigen Wohnraums fhrt, darf in Frage gestellt werden. Weil die Vermietung nicht Hauptzweck des Vereins sein muss, kann die Wohnungsgemeinntzigkeit auch fr Vereine relevant sein, die nur eine oder wenige Wohnungen vermieten. Das kann z.B. fr Mitarbeiterwohnungen interessant sein. Grundstzlich gibt es auch keine Bedenken, wenn an Mitglieder vermietet wird. Hier muss allerdings auf eine kostendeckende Miete geachtet werden, weil sonst eine verdeckte Gewinnausschttung vorliegt, die die Gemeinntzigkeit gefhrdet. | ||||
2. Online-Seminare fr Vereine
Haftungsverhltnisse im Verein Datenschutz 2024 Das Update fr Vereine | ||||
3. Selbststndige Ttigkeit einer Reitlehrerin Die Ttigkeit einer Reitlehrerin kann im Rahmen einer abhngigen Beschftigung erbracht wird. Dafr spricht, dass die Reitlehrerin die vereinseigenen Pferde sowie die Reithalle unentgeltlich nutzen kann und sie kein unternehmerisches Risiko trgt. Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinntzigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden (einschlielich Sttel und Zaumzeug) auf dem Vereinsgelnde zwischen 12 und 20 Stunden wchentlich. Der Verein zahlte pro Reitstunde 18 . Die Deutsche Rentenversicherung prfte den Betrieb des Reitvereins. Sie stellte fest, dass die Reitlehrerin abhngig beschftigt war. Diese Auffassung besttigte das Hessisches Landessozialgericht (LSG, Urteil vom 2.05.2024, L 1 BA 22/23). Das LSG stellt zunchst klar, dass die Reitlehrerin eine Lehrttigkeit ausbte, die sowohl im Rahmen eines abhngigen Beschftigungsverhltnisses als auch eines freien Dienstverhltnisses als selbststndige Ttigkeit ausgebt werden kann. Nach Auffassung des LSG berwogen berwogen aber die Anhaltspunkte fr das Bestehen einer abhngigen Beschftigung: Die Reitlehrerin trug kein auch kein relativiertes unternehmerisches Risiko. Sie erhielt einen festen Stundensatz und hatte keine Aufwendungen fr Werbung. Sie nutzte ausschlielich die Pferde des Vereins einschlielich Sattel und Zaumzeug; die Pferde wurden durch den Verein versorgt und gepflegt. Sie zahlte auch kein Entgelt fr die Nutzung der Reithalle. Die Hhe der Vergtung war durch die Nachfrage der Mitglieder und die Hallenzeiten begrenzt und konnte weder durch einen greren Arbeitseinsatz noch durch eigene Investitionen gesteigert werden. Die Reitlehrerin war in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert. Sie musste die Hallenzeiten mit dem Verein und den Mitgliedern abstimmen. Die Hallenbelegung erfolgte durch Absprache aller Beteiligten. Fr die Reitschler war auch nicht erkennbar, dass sie als selbststndige Reitlehrerin ttig war. Die Stundenvergtung war fr eine qualifizierte Trainerin im Reitsport relativ niedrig, was als ein wenn auch nicht gewichtiges Indiz fr eine abhngige Beschftigung angesehen werden kann. Dass der Reitlehrerin die Mglichkeit eingerumt wurde, fr andere Auftraggeber ttig zu sein, ist kein magebliche Kriterium fr eine selbststndige Ttigkeit. Auch Teilzeitbeschftigte knnen nmlich nebeneinander fr mehrere Arbeitgeber ttig sein.Fr eine Selbststndigkeit sprachen nach Auffassung des LSG lediglich die Freiheiten bei der Ausbung der Ttigkeit. Sie war nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, es bestand keine Anwesenheitspflicht, sie konnte Terminvereinbarungen - im Rahmen der vorab festgelegten Hallenzeiten - mit den Reitschlern treffen und fhrte den Reitunterricht inhaltlich weisungsfrei durch. Hinweis: Fehleinschtzungen zur Selbststndigkeit von Trainer/innen, bungsleiter/innen und Lehrkrften sind in Vereinen eher die Regel als die Ausnahme. Die Vereine riskieren dabei Nachzahlungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitrgen. Beachtet werden muss auch, dass selbststndige Lehrkrfte in der Rentenversicherung beitragspflichtig sind. Diese Versicherungspflicht trifft allerdings die Lehrkrfte selbst, nicht den Auftraggeber. In der Summe sollte deswegen geprft werden, ob die Kombination aus Minijob und bungsleiterfreibetrag nicht ohnehin zu einem gnstigeren Ergebnis fhrt. Immerhin sind so Zahlungen bis 788 pro Monat mglich. In jedem Fall ist der Verein dann auf der sicheren Seite. | ||||
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