Vereinsinfobrief Nr. 466 Ausgabe 1/2024 24.01.2024
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Vereinsleitung kann fr Schaden durch Entzug der Gemeinntzigkeit haftbar gemacht werden

2. Seminare fr Vereine
3. Das Betreiben eine Petitionsplattform kann gemeinntzig sein
4. Prftiefe bei der Satzungsfestellung
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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- Aufbau der Einnahmen-berschuss-Rechnung

- Steuererklrungen


77 Seiten, 19,90

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Fundraising-Tage

1. Vereinsleitung kann fr Schaden durch Entzug der Gemeinntzigkeit haftbar gemacht werden

Fhren gravierende Fehler der Vereinsleitung zum Entzug der Gemeinntzigkeit, kann sie fr den Schaden haftbar gemacht werden.

Der Fall betraf einen groen Verein, dessen angestellter Geschftsfhrer Honorare fr offenkundig nicht erbrachte Leistungen bezahlt hatte. Im Rahmen einer Auenprfung entzog das Finanzamt dem Verein die Gemeinntzigkeit, weil es einen Versto gegen das Selbstlosigkeitsgebot sah. Den Honorarzahlungen habe keine entsprechende Dienstleistung der Honorarempfnger gegenbergestanden.

Der Verein verklagte den Geschftsfhrer auf Schadensersatz, sowohl bezglich der Spenden und Anwaltshonorare als auch wegen des Schadens aus dem Verlust der Gemeinntzigkeit. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Verein Recht und verurteilte den Geschftsfhrer in allen genannten Schadensfllen zu Schadenersatz (Urteil vom 16.10.2023, 16 Sa 1733/22).

Hinweis: Vereinsvorstnde bzw. Geschftsfhrer mit entsprechender Ermchtigung drfen den Verein in allen Rechtsgeschften nach auen vertreten. Das bedeutet aber nicht, dass diese Geschfte im Innenverhltnis nicht genehmigt werden mssen. Nicht genehmigungspflichtig sind nur Geschfte im gewhnlichen Geschftskreis. Das sind solche, die vom Vorstand bisher gettigt wurden, ohne dass die Mitgliederversammlung, die darber Kenntnis hatte, widersprach.

Das LAG sah sowohl eine vertragliche Haftung aus dem Anstellungsverhltnis also auch eine gesetzliche Haftung nach 823 Abs. 2 BGB.

Die vertragliche Haftung folgt dabei aus 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhltnis verletzt, dem Glubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu leisten.

Das zugrundliegende Schuldverhltnis ergab sich aus dem Geschftsfhrervertrag. Der regelte, dass der Geschftsfhrer die Geschfte nach Magabe der Gesetze und der Satzung des Vereins fhrt. Damit war die Einhaltung der Vorgaben des Gemeinntzigkeitsrechts eingeschlossen.

Das LAG stellt dabei klar, dass die Auenvertretungsbefugnis nicht ausreicht, damit der Geschftsfhrer eine haftungsbefreiende Erlaubnis fr sein Handeln hat. Er braucht die Erlaubnis auch im Innenverhltnis.

Hier muss das Handeln des Geschftsfhrers stets darauf gerichtet sein muss, die Interessen des Vereins zu wahren. Das bedeutet, dass er die wirtschaftliche Lage des Vereins im Blick haben muss. Dass die Spenden grundstzlich gemeinntzigkeitsrechtlich zulssig waren, gengt nicht. Der Geschftsfhrer so das LAG hatte die Liquidittslage des Vereins nicht bercksichtigt.

Der Geschftsfhrer handelte auerdem vorstzlich. Ihm war bewusst, dass derart umfangreiche Spenden eine Verletzung seiner bestehenden Pflichten aus dem Geschftsfhrervertrag darstellten. Dabei musste ihm auch der entstehende Schaden bewusst sein.

Das Gericht sah auch eine Haftung nach 823 Abs. 2 BGB (gesetzliche Haftung). Danach haftet der Schdiger, wenn er bei Verursachung des Schadens gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstt.

Diese Schutzregelung ist in diesem Fall 266 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (Untreue). Die dafr erforderliche Tatbestandsmerkmale waren erfllt: Der Geschftsfhrer hatte die Pflicht, fremde Vermgensinteressen wahrzunehmen. Diese Befugnis hatte er missbraucht, indem er im Auenverhltnis zwar wirksam, d.h. im Rahmen der ihm eingerumten Vertretungsmacht handelte, die sich im Innenverhltnis ergebenden Beschrnkungen aus 241 Abs. 2 BGB aber nicht hinreichend beachtete. Dem Verein entstand dadurch ein Vermgensnachteil, der sich unmittelbar aus den treuwidrigen Handlungen ergab.

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2. Das Betreiben eine Petitionsplattform kann gemeinntzig sein

Das entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Vereins mit dem Satzungsweck der Frderung des demokratischen Staatswesens (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22).

Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass der Verein mit der Petitionsplattform nicht seinen steuerbegnstigten Zweck verfolge. Eine Petitionsplattform diene nur dann der Frderung des demokratischen Staatswesens, wenn es sich um Petitionen im Sinne von Art.17 Grundgesetz handele. Gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamts klagt der Verein und bekam vor dem FG Recht.

Nach Auffassung des Gerichts ist das demokratische Staatswesen im Sinne einer Orientierung an grundrechtlich verbrgten Prinzipien, Rechten und Werten auszulegen. Dazu gehrt insbesondere die Frderung der Ausbung der grundgesetzlich verbrgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Frderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. Dabei sind nicht nur Petitionen nach Art.17 Grundgesetz begnstigt. Das wrde den Begriff des demokratischen Staatswesens zu sehr verengen.

Zwar bestand die Ttigkeit des Vereins zunchst in der Zurverfgungstellung der Plattform. Dazu gehrt aber auch, dass er dazu Leitfden, FAQ und Schulungsvideos erstellte und zum Abruf verfgbar machte.

Die eigentliche Frderttigkeit lag aber in der Untersttzung der aktiven Nutzer der Plattform. Damit lag eine aktive unmittelbare Frderung von Meinungsuerung und demokratischer Teilhabe vor, die die einzelnen Nutzer ermutigen und strken soll. Auerdem hatte der Verein nicht nur die Plattform betrieben, sondern ber das Vorhalten einer blichen Social-media-Plattform hinaus Aktivitten entfaltet.

Die Offenheit der ber die Plattform verfolgbaren Ziele und Zwecke so das FG fhrte gerade nicht dazu, dass keine Frderung des demokratischen Staatswesens mehr vorliegt. Der Verein hat vielfltige Kampagnen ber die Plattform gestartet. Er war also offen fr smtliche nicht rechts- oder gar verfassungswidrige Anliegen. Der Verein hat sich die Inhalte der Petenten (Kampagnenstarter) nicht zu eigen gemacht hat.

Die Themen der einzelnen Kampagnen waren gerade nicht Gegenstand der inhaltlichen Arbeit. Dass die Kampagnen auch Einzelinteressen verfolgt hatten (z.B. dieNichtabschiebung konkreter Personen in einen Herkunftsstaat, die Wiederaufnahme konkreter Strafprozesse etc.), ist unerheblich, weil die Ttigkeit des Vereins sich gerade nur auf die Vorstufe der Meinungsuerung zur Zielerreichung begrenzte. Er bestrkte damit Brger darin, ffentlich ihre Ziele zu vertreten, zu verbreiten und die Masse in der ffentlichkeit zu erreichen.

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3. Online-Seminare fr Vereine

Steuercheck fr gemeinntzige Einrichtungen
24. Januar 2024

Umsatzsteuer bei Vereinen und Gemeinntzigen
31. Januar 2024

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
28. Februar 2024

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
6. Mrz 2024

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Externe
Seminare
:

Der Vereinsfhrerschein
Frhjahrs-Lehrgang 2024, 27.02. bis 16.04.2024

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4. Prftiefe bei der Satzungsfestellung

Nach 60a Abs. 6 AO kann das Finanzamt bei der satzungsmigen Feststellung der Gemeinntzigkeit auch Erkenntnisse heranziehen, die ber die bloe Satzungsprfung hinausgehen. Fr neu gegrndete Vereine kann das problematisch sein, wie ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22).

Der Fall betraf einen Verein mit dem Satzungszweck der Frderung des demokratischen Staatswesens. Der Satzungszweck sollte u.a. erfllt werden durch die ffentliche Diskussion rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Fragen und die Verffentlichung von Erklrungen, mit denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gestrkt werden. Der Verein beantrage beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinntzigkeit nach 60a AO.

Auf seiner Internetseite hatte der Verein Beitrge verffentlicht, bei denen das Finanzamt keinen Satzungsbezug sah. Weil sich der Verein nach seiner Auffassung seit seiner Grndung fast ausschlielich mit solchen Themen beschftigte und zudem einseitig, verweigerte es die Anerkennung der Gemeinntzigkeit.

Nach Auffassung des FG regelt 60a Abs. 6 AO einen Ausnahmefall. Regelmig ist im Rahmen der Satzungsprfung das Einbeziehen der tatschlichen Geschftsfhrung ohne konkreten Anlass nicht erforderlich.

Aus 60a Abs.6 Satz1 AO ergibt sich aber nach Auffassung des FG keine eingeschrnkte Prfungstiefe. Deswegen sind Prfungsmastab fr die tatschliche Geschftsfhrung keineswegs nur ordnungsmige Aufzeichnungen ber ihre Einnahmen und Ausgaben.

Das FG hielt die genannten Erkenntnisse des Finanzamt zur tatschlichen Geschftsfhrung des Vereins fr hinreichend. Der Verein verfolgte den Zweck der Frderung des demokratischen Staatswesens nmlich nicht ausschlielich.

Dieser Satzungszweck gebe keinen Raum, konkrete Problemfelder der Tagespolitik durchsetzen zu wollen. Damit lagen gerade Anhaltspunkte im Sinne von 60a Abs.6 AO vor, dass keinerlei besondere Frderungsttigkeit in Bezug auf das demokratische Staatswesen verfolgt wurde.

Die Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist fr neu gegrndete Organisationen problematisch. Danach knnte die Anerkennung der Gemeinntzigkeit schon dann verweigert werden, wenn irgendwie erkennbar ist, dass die Einrichtung (auch) satzungsfremde Zwecke betreibt.

Wie schon in anderen Fllen waren es auch hier Verffentlichungen auf der Website, die das Finanzamt heranzog. Vereine im Grndungstadium sollten deswegen sehr vorsichtig mit derartigen Publikationen sein. Zwar kann das Finanzamt aus gleichem Anlass auch spter noch die Gemeinntzigkeit entziehen. In der Regel hat es aber nach der Satzungsprfung dafr keinen unmittelbaren Anlass.

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