Vereinsinfobrief Nr. 460 Ausgabe 16/2023 9.10.2023
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Der Europische Verein wird absehbar eingefhrt

2. Seminare fr Vereine
3. Warum Koordinationsttigkeiten fast nie selbststndig ausgebt werden knnen

4. Rund um den Vereinsinfobrief


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Liebe Vereinsfreunde

in diesem Vereinsratgeber finden Sie alle wichtigen Praxis-Tipps und wertvolle Hinweise zu den wichtigsten Fragen rund um die richtige Vorbereitung, Leitung und Durchfhrung Ihrer Jahreshauptversammlung.

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1. Der Europische Verein wird absehbar Wirklichkeit

Die Europische Kommission hat einen Gesetzesvorschlag zum Europischen Verein vorgelegt (Legislativvorschlag vom 5.09.2023, Celex-Nr. 52023PC0516). Damit soll der seit langem geplante Europische Verein Wirklichkeit werden.

Mit dem europischen grenzbergreifenden Verein (European cross-border associations ECBA) soll fr Vereine ohne Erwerbszweck ein klarer Rechtsrahmen geschaffen werden, der es ihnen ermglicht, auch dann ihre Ttigkeiten nahtlos durchzufhren, wenn sie im Binnenmarkt grenzbergreifend ttig sind.

Es soll aber nicht wie frher einmal geplant eine eigenstndige europarechtliche Grundlage fr solche Vereine geschaffen werden. Stattdessen entsteht mit detaillierten Vorgaben der EU nach jeweiligem Landesrecht eine neue nationale Rechtsform. Sie soll die grenzbergreifenden Ttigkeiten von Vereinen ohne Erwerbszweck und deren Mobilitt erleichtern.

Bisher wird die Rechts- und Geschftsfhigkeit von Vereinen ohne Erwerbszweck nicht unionsweit einheitlich anerkannt. Vereine mssen sich deshalb hufig ein zweites Mal registrieren lassen oder sogar einen neue Organisation grnden, um in einem anderen Mitgliedstaat Ttigkeiten auszuben. Teils ist bei einer Sitzverlegung eine Liquidation des bestehenden Vereins erforderlich.

Der ECBA soll fr alle nicht erwerbswirtschaftlichen Ttigkeiten mglich sein, nicht aber fr Gewerkschaften und politische Parteien. Wirtschaftliche Ttigkeiten sind ihm nicht untersagt, es drfen aber keine Gewinne ausgeschttet werden. Analog zur gemeinntzigkeitsrechtlichen Vermgensbindung soll dazu fr solche Vereine im Fall der Auflsung eine Vermgenssperre gelten.

Ein ECBA soll zumindest einen Teil seiner Ttigkeiten grenzbergreifend in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausben und das auch in seiner Satzung vorsehen. Auerdem soll er Grndungsmitglieder haben, die ihren Wohn- oder Unternehmenssitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben. Eine Sitzverlegung innerhalb der EU soll ohne Auflsung des Vereins mglich sein.

Analog zum deutschen Vereinsregister sollen die Mitgliedstaaten ein eigenes Register fr die Registrierung sowie die Pflege und Verffentlichung von Informationen ber ECBA einrichten. Bei der Eintragung sollen die Identitt der Grndungsmitglieder und der rechtlichen Vertreter berprft werden. Die Registrierung soll dabei unionsweit nur einmal erfolgen.

Mglich sein soll auch eine Umwandlung bestehender Vereine in einen ECBA.

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2. Seminare fr Vereine



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Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
11. Oktober 2023

Zeitnahe Mittelverwendung und Rcklagenbildung
18. Oktober 2023

Spenden - Werbung - Sponsoring
25. Oktober 2023

Die Gestaltung der perfekten Ehrenamtsvereinbarung
8. November 2023

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8. November 2023

Die Mitgliederversammlung im Verein
29. November 2023

Honorarkrfte - Fehler bei der Sozialversicherung vermeiden
6. Dezember 2023

>> Infos und Anmeldung


Externe Seminare:

Der VEREINSFHRERSCHEIN - Lehrgang Herbst 2023 (Michael Blatz)
24.10. - 22.11.2023, 6 x jeweils abends von 18:30 bis 20:15 Uhr




3. Warum Koordinationsttigkeiten fast nie selbststndig ausgebt werden knnen

Vereine wollen Projektleitungs- und andere Koordinationsttigkeiten gern auf selbststndiger Basis vergten, um Kosten zu sparen. Leider wird das oft auch in Vorgaben von Zuwendungsgebern verlangt Sozialversicherungsrechtlich ist das sehr problematisch, weil bei solchen Ttigkeiten typische Merkmal einer abhngigen Beschftigung vorliegen.

Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Wrttemberg (20.3.2023, L 4 BA 2739/20), das die Koordinatorin eines Jazzclubs betraf. U.a. war sie zustndig fr die Gesamtkoordination des konzertanten Spielbetriebes und die Kommunikation und Koordination mit den Knstlern. Das LSG kam zum Ergebnis, dass keine selbststndige Ttigkeit vorlag.

Kriterien dafr waren:

  • Der Koordinatorin wurden nicht nur konkret abgrenzbare Aufgaben und Auftrge innerhalb des Spielbetriebs bertragen, wie etwa die Abwicklung des Ticketing oder die Kommunikation und Koordination mit dem Vermieter oder den Knstlern. Ihr oblag allein die Gesamtkoordination des Spielbetriebs. Dabei griff sie auf einen Pool von Arbeitskrften zurck, die dem Club zur Verfgung standen. Sie war damit mageblich in die Arbeitsorganisation eingebunden. Selbststndige Dienstleister wrden dagegen typischerweise nur konkrete einzelne Aufgaben bernehmen.
  • Sie verrichtete auch Arbeiten, die typischerweise dem Bereich einer abhngigen Beschftigung zuzuordnen sind, etwa Assistenzttigkeiten fr den Geschftsfhrer.
  • Sie war in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zwar grundstzlich frei, musste aber die telefonischen Ticket-Verkaufszeiten einhalten und an den Konzertabenden zur Verfgung stehen (zeitliche Weisungsbindung).
  • Sie musste die Arbeitsleistungen laut Vertrag persnlich erbringen (Hinweis auf eine nichtunternehmerische Ttigkeit).
  • Der Stundenlohn war mit 18 Euro nicht deutlich ber dem vergleichbarer abhngig Beschftigter.
  • Die Koordinatorin trug kein nennenswertes, das Gesamtbild der Arbeitsleistung prgendes Unternehmerrisiko, weil sie eine feste Stundenvergtung erhielt. Das Risiko eines Ausfalls war nicht anders als bei Beschftigten mit Zeitvertrag.

Hinweis: Der sozialversicherungsrechtliche Status lsst sich nicht pauschal feststellen (etwa bezogen auf bestimmte Berufsbilder). Es kommt immer auf die Einzelfallbewertung an, bei die verschiedenen Ttigkeitsmerkmale zu einem Gesamtbild zusammengefgt werden. Oft werden von Auftraggebern die Kriterien fr eine selbststndige Ttigkeit falsch bewertet. Im Zentrum stehen immer die zeitliche, rumliche und inhaltliche Weisungsbindung und die Einbindung in die Organisation des Auftragsgebers. Daneben spielt noch das unternehmerische Risiko eine wichtige Rolle. Andere oft genannte Kriterien wie das werbende Auftreten auf dem Markt und die Ttigkeit fr andere Auftraggeber haben dagegen kaum Gewicht.


Seminartipp zum Thema: Honorarkrfte - Fehler bei der Sozialversicherung vermeiden - 6. Dezember 2023

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