Vereinsinfobrief Nr. 418 Ausgabe 18/2021 1.10.2021
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Als Sachspende ausgewiesene Geldspende kann abzugsfähig sein
2. Seminare fr Vereine
3. Wie konkret darf die Zweckbindung bei einer Spende sein?

4. Müssen Abstimmungen geheim sein, wenn die Satzung das vorschreibt?
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Als Sachspende ausgewiesene Geldspende kann abzugsfähig sein

Stellt eine gemeinnützige Einrichtung eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende aus, obwohl tatsächlich eine Geldspende vorlag, entfällt nicht zwingend der Spendenabzug. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Fall betraf eine Spende an ein Tierheim, mit dem die Unterbringungskosten eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension finanziert werden sollten. Die Spenderin hatte das Geld direkt an die Tierpension übergeben, weswegen der Verein für die dafür erbrachte Leistung fälschlicherweise eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspenden ausgestellt hatte.

Gegenstand der Spende war aber – so der BFH – die Übernahme einer in Geld zu erfüllenden Forderung. Dabei handelt es sich nicht um eine Sachzuwendung, sondern um eine Geldzuwendung.

Dass der Verein eine Zuwendungsbestätigung für eine Sachspende (nach amtlichem Mustertext) ausstellte, führte aber nicht zum Ausschluss des Spendenabzugs. Die Bescheinigung enthielt nämlich alle erforderlichen Angaben – insbesondere also die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status des Spendenempfängers und den Zeitpunkt der Zuwendung. Das sind alle Angaben, die für den Abzug einer Geldspende wesentlich sind.

Hinweis: Zweck der Unterscheidung zwischen Geld- und Sachzuwendungsbestätigungen – so der BFH – ist, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden besonderen Anforderungen nach § 10b Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG überprüft werden können. Das betrifft vor allem die Wertermittlung. Bei einer Geldspende kommt es darauf nicht an.

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2. Seminare fr Vereine




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3. Wie konkret darf die Zweckbindung bei einer Spende sein?

Häufig versehen Spender ihre Zuwendung mit einer konkreten Zweckbindung. Dazu trifft der Bundesfinanzhof jetzt eine Klarstellungen: Auch ein sehr eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug (Urteil vom 16.03.2021, X R 37/19).

Eine Privatperson hatte an einen Tierschutzverein 5.000 Euro gespendet. Das Geld sollte verwendet werden, um einen Tierheimhund, der ihr besonders ans Herz gewachsen war, dauerhaft in einer gewerblichen Hundepension unterzubringen. Der Verein stellte dafür eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Die Begründung: Es fehle es an der Mittelverwendung für einen gemeinnützigen Zweck, weil die Spenderin dem Tierschutzverein die Zuwendung nicht zur satzungsgemäßen Verwendung überlassen habe, d.h. das Geld gar nicht tatsächlich in die Verfügungsmacht des Vereins kam.

Der BFH verwarf in der Revisionsentscheidung das Urteil des Vorinstanz. Dass die Spende zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Hundes bestimmt war, schließe den Spendenabzug nicht aus.


Freie Entscheidung über Verwendung der Spendenmittel nicht erforderlich

§ 10b EStG – so der BFH – verlangt lediglich die Leistung an einen begünstigten Empfänger. Damit ist die tatsächlichen Verwendung der Spende für steuerbegünstigte Zwecken sichergestellt. Das gilt auch, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist.

Der begünstigte Empfänger muss nicht frei – d.h. ohne Zweckbindung – über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können. Eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der Spendenempfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt. Er muss nämlich eine zweckgebundene Spende nicht annehmen. Damit bleibt ihm das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte.

Zweckbindung und Unentgeltlichkeit

Eine Zweckbindung schließt den Spendenabzug nach Auffassung des BFH nur dann aus, wenn dadurch die Unentgeltlichkeit der Spende fehlt.

Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Das gilt nicht nur, wenn der Spender im Gegenzug einen wirtschafttlichen Vorteil erhält. Eine Spende darf weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich „fremdnützig“, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werden.

Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Spende auf eine Gegenleistung des Empfängers zielt. Schon wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil zusammenhängt, den der Spendenempfänger dem Spender oder einem Dritter gewährt, ist der Spendenabzug unzulässig. Der Vorteil muss dabei nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein. Eine Zweckbindung an sich schließt aber die Fremdnützigkeit noch nicht aus.

Spendenzufluss

Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende direkt an einen Dritten fließt. Unabhängig davon, wie die Zahlung genau ablief, erfolgte nach Auffassung des BFH im vorliegenden Fall der für den Spendenabzug erforderliche Zufluss an den gemeinnützigen Verein.

Entweder wurde das Geld an den Verein übergeben, der dann – wenn auch unter der genannten Auflage – darüber verfügen konnte. Er zahlte dann für den Tierpflegevertrag, den der Verein und nicht die Spenderin abschloss.

Oder die Spenderin übergab das Geld unmittelbar an die anwesende Person der Tierpension, um damit die Forderung gegen den Verein aus dem Tierpflegevertrag zu begleichen. Auch dann hat sie eine Zahlung für den Tierschutzverein erbracht und dessen Schuld erfüllt.

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4. Müssen Abstimmungen geheim sein, wenn die Satzung das vorschreibt?

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nicht zwingend ungültig, wenn die Abstimmung nicht wie in der Satzung vorgesehen geheim erfolgt.

Das KG Berlin stellt dazu klar, dass ein Verstoß gegen eine Satzungsvorschrift, dass Wahlen geheim durchgeführt werden müssen, nicht automatisch zur Ungültigkeit der Wahl führt (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20). Das wäre nur der Fall, wenn bei einer offenen Abstimmung ein andere Ergebnis zu erwarten wäre, als bei einer geheimen.

Im behandelten Fall, war das nach Auffassung des KG nicht der Fall. In der Mitgliederversammlung gab es nämlich klare „Lager“, die eine sehr eindeutige Abstimmungsmehrheit erwarten ließen und auch ergaben.

Zwar könne grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass gerade bei Abstimmungen über die Abberufung von Vorständen aus wichtigem Grund in geheimer Wahl andere Ergebnisse entstehen können als bei offener Wahl – etwa weil Vereinsmitglieder den offenen Konflikt mit dem amtierenden Vorstand scheuen. Wenn aber die Beschlussmehrheit sehr hoch ist (hier 32 zu 5), muss man nicht davon ausgehen, dass eine geheime Abstimmung zu einem anderen Eergebnis geführt hätte.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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