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Vereinsinfobrief Nr. 372 Ausgabe 14/2019 7.11.2019 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||
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3. Vorsicht bei der Gewhrung von Sonderrechten an Mitglieder Gibt die Satzung Mitgliedern ein Sonderrecht, kann es nicht ohne Zustimmung des Mitglieds entzogen werden. Deswegen sollte der Verein hier vorsichtig sein. 35 BGB regelt, dass Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeintrchtigt werden knnen. Das kann dazu fhren, dass der Verein keine Mglichkeit hat, die Satzung entsprechend zu ndern, um Sonderrechte zu entziehen. Das zeigt ein Fall, der vor dem Saarlndischen Oberlandesgericht (OLG, Beschluss vom 20.08.2019, 5 W 43/19) verhandelt wurde. Die des Vereins Satzung regelte, dass ein verdientes Mitglied zum Ehrenprsidenten ernannt werden kann, der Sitz und Stimme im Gesamtvorstand hat. Diese Regelung wollte der Verein per Satzungsnderung abschaffen. Das Registergericht lehnte aber die Eintragung ab, weil der ernannte Ehrenprsident die Zustimmung verweigerte. Das OLG gab dem Ehrenprsidenten Recht. Es handele sich hier um ein Sonderrecht nach 35 BGB, dass nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden kann. Ein Sonderrecht - so das OLG - ist ein auf der Satzung beruhendes Mitgliedschaftsrecht, das nicht allen Mitgliedern allgemein zusteht. Es kann nicht durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden und stellt damit somit ein Vorrecht eines Mitglieds dar. Ein Sonderrecht nach 35 BGB liegt nur vor, wenn es unentziehbar ist. Das muss aus der Satzung hervorgehen. Die Satzung muss nicht ausdrcklich regeln, dass das Sonderrecht unentziehbar ist. Es gengt, dass sie keine Regelung zum Entzug des Sonderrechts enthlt. Fazit: Vereine sollten deswegen vorsichtig im Umgang mit Sonderrechten sein, weil sie im Zweifel ohne Zustimmung des Betroffenen nicht wieder entzogen werden knnen - weder durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch Satzungsnderung. Mit der Gewhrung von z.B. Ehrenmitgliedschaften oder Ehrenvorstandschaften sollte der Verein also grundstzlich restriktiv umgehen. | |||||||||||||||||||||||||||
4. Wirtschaftlicher Geschftsbetriebs eines Vereins ist regelmig ein Gewerbebetrieb Ein wirtschaftlicher Geschftsbetrieb eines Vereins, der kein Zweckbetrieb ist, ist - auer bei Land- und Fortwirtschaft - ein Gewerbebetrieb. Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 20.3.2019, VIII B 81/18) stellt klar, dass steuerpflichtige wirtschaftliche Geschftsbetriebe nur dann nicht gewerbesteuerpflichtig sind, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Geklagt hatte ein gemeinntziger Verein, der Forschungsvorhaben durchfhrte und Studien erstellte, die nicht in den Zweckbetrieb fielen. Er vertrat die Ansicht, es handele sich bei diesen "geistige Leistungen" um keine gewerbliche, sondern um eine selbststndige Ttigkeit. Dem widerspricht der BFH. Nach 2 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) gilt als Gewerbebetrieb auch die Ttigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfhigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb unterhalten, der nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Die Vorschrift erweitert die Gewerbesteuerpflicht auf wirtschaftliche Geschftsbetriebe, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach 15 EStG erfllen. Der wirtschaftliche Geschftsbetrieb erfasst neben dem Gewerbebetrieb im engeren Sinne alle brigen selbstndigen Ttigkeiten und begrndet im Rahmen seines Anwendungsbereichs eine Gewerbesteuerpflicht kraft Fiktion. Wirtschaftliche Geschftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, sind also mit Ausnahme von Land- und Forstwirtschaft immer gewebesteuerpflichtig. | |||||||||||||||||||||||||||
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