Vereinsinfobrief Nr. 367 Ausgabe 9/2019 20.05.2019
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt

1. Wann sind Mitgliedsbeitrge umsatzsteuerbar?
2. Seminare fr Vereine
3. Mssen Vereine Arbeitszeiten erfassen?
4. Rund um den Vereinsinfobrief


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Machen Sie Ihre Protokolle unangreifbar!

Als Vereinsvorstand wissen Sie natrlich, wie wichtig Protokolle sind.
Neben Ihnem Verein dienen sie dem Registergericht als wichtige Informationsquelle, um die Rechtmigkeit Ihrer Beschlsse zu prfen!

Umso wichtiger ist es, 100% sicher zu sein! Denn was gibt es schlimmeres, als wochenlang fr einen wichtigen Beschluss zu kmpfen, nur um dann gesagt zu bekommen, dass er aufgrund von Fehlern in der Protokollfhrung nichtig ist?

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1. Wann sind Mitgliedsbeitrge umsatzsteuerbar?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg trifft im Fall einer Unternehmervereinigung wichtige Klarstellungen zu der die Frage, wann ein Verband an seine Mitglieder steuerbare Leistungen erbringt und die Beitrge der Umsatzsteuer unterwerfen kann (Urteil vom 11.04.2019, 7 K 7194/17).

Das FG traf einige Klarstellungen, die die geltende Auffassung der Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeitrgen sehr deutlich darstellen:

  • Ttigkeiten wie die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung sind nicht steuerbar, weil sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von Gegenstnden oder Erbringung von Dienstleistungen bestehen.

  • Leistungen einer Vereinigung, die die gemeinsamen Interessen der branchenange-hrigen Mitglieder betreffen, die dem gesamten Wirtschaftszweig zugutekommen und bei denen sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder nur mittelbar aus den Vorteilen ableitet, fhren nicht zu einer entgeltlichen Leistungserbringung an die Mitglieder. Bei Berufsverbnden liegen dementsprechend steuerbare Umstze nur bei solchen Ttigkeiten vor, auf die der Verbandszweck nicht gerichtet ist, sondern bei denen es sich um eine Nebenttigkeit handelt.

  • Es kommt bei der Steuerbarkeit des Leistungsaustausches zwischen Mitgliedern und Verein nicht darauf an, ob der Verein auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt. Es gengt, dass er entsprechende Leistungen zur Verfgung stellt.

  • Das Austauschverhltnis kann sich im Verhltnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bereits daraus ergeben, dass die Ttigkeit des Vereins dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient.

  • Gegen einen Leistungsaustausch spricht nicht, dass die Personenvereinigung durch ihre Ttigkeit Leistungen gleichzeitig fr alle Mitglieder erbringt. Es mssen also keine individuellen Leistungen fr einzelne Mitglieder sein. Hier weicht die Rechtsprechung klar von der Auffassung der Finanzverwaltung (echte und unechte Mitgliedsbeitrge) ab.

  • Ob sich Zahlungen der Mitglieder am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen oder an der Hhe der Beteiligung orientieren, ist unerheblich.

  • Fr die Annahme eines Leistungsaustauschs ist Bedeutung, ob der (gemeinntzige) Verein damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht. Die wirtschaftliche Ttigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Bettigung verdrngt.

  • Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist fr das Vorliegen eines Leistungsaustausches ebenfalls unerheblich.

  • Es spielt keine Rolle, dass nicht jedes Mitglied eines Verbands gleichermaen von dessen Ttigkeiten profitiert. Es gengt, dass den Mitgliedern als Gegenleistung fr ihre Mitgliedsbeitrge die Mglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote ermglicht wurde.


Marketingleistungen fr Mitglieder sind steuerbar

Das FG verhandelte die Frage der Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeitrgen am Fall von Marketingleistungen fr Mitglieder. Fr eine umsatzsteuerbare Leistung reicht es aus, wenn der Verein den Mitgliedern ein Netzwerk zur Kontaktaufnahme mit den anderen Mitgliedern und Anbahnung von Geschften untereinander zur Verfgung gestellt hat, die Mitglieder auf ihrer Homepage zu Werbezwecken vorgestellt und Veranstaltungen durchgefhrt hat, welche die Mitglieder zur Akquise eigener Kunden nutzen konnten. Das sind - so das Gericht - die wirtschaftlichen Vorteile, die der Verband seinen Mitgliedern zur Verfgung gestellt hat und fr die diese die Mitgliedsbeitrge und Aufnahmegebhren zu zahlen bereit waren.

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2. Seminare fr Vereine

Buchfhrung in gemeinntzigen Vereinen

Mnchen 6. Juli 2019
Hannover 14. September 2019
Berlin 28. September 2019
Frankfurt/M. 19. Oktober 2019
Hamburg 16. November 2019
Kln 30. November 2019


Praxiswissen fr Vereinvorstnde

Frankfurt/M. 16. November 2019


Neu im Vorstand - Grundwissen Recht und Steuern im gemeinntzigen Verein

Berlin 26. Oktober 2019

Weitere Seminare (Infos und Anmeldung auf bnve.de)

Online-Seminare

Steuercheck fr gemeinntzige Einrichtungen
2. Oktober 2019

Zeitnahe Mittelverwendung und Rcklagenbildung
30. Oktober 2019

>> Infos und Anmeldung

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3. Mssen Vereine Arbeitszeiten erfassen?

Das Urteil des Europischen Gerichtshofes (14.05.2019, C-55/18) zur Arbeitszeiterfassung wirft die Frage auf, ob auch Vereine betroffen sind. Es gilt aber zunchst: kein unmittelbarer Handlungsbedarf!

Der EuGH hatte im Fall der Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank festgestellt, dass die europische Arbeitszeitrichtlinie nicht ausreichend umgesetzt sei. Die Mitgliedstaaten mssten dafr sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen. Ohne ein System, mit dem die tgliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, knne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der berstunden objektiv und verlsslich ermittelt werden, so dass es fr die Arbeitnehmer uerst schwierig oder gar praktisch unmglich ist, ihre Rechte durchzusetzen.

Das Urteil hat keine direkten Auswirkungen auf das deutsche Arbeitsrecht. Hier ist zunchst der Gesetzgeber aufgefordert, die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie umzusetzen.

Bisher gibt es nur zwei Vorgaben, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu dokumentieren:

1. durch das Mindestlohngesetz: Danach sind alle Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der tglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer sptestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem fr die Aufzeichnung mageblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

2. durch das Arbeitszeitgesetz: Sofern Arbeitnehmer des Vereins berstunden leisten, mssen Sie diese nach 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes erfasst werden. Auch hier gilt eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.

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4. Rund um den Vereinsinfobrief

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