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Sehr geehrter Herr Do,
für manche sind die Sommerferien schon fast vorbei, bei anderen beginnen sie erst. Eins aber ist sicher: Der nächste Urlaub kommt bestimmt! Was muss der Verein dabei als Arbeitgeber beachten? Darauf geben wir Ihnen in unserem Newsletter Antwort.
 
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit!
 
Ihre Redaktion w w w. verein-aktuell. de
 
 
Aktuell
Verein als Arbeitgeber: Was ist beim Urlaub zu beachten?
 
Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis haben einen Urlaubsanspruch gegen den Verein. Dieser ist aber sowohl von der Länge als auch von der Lage her nicht uneingeschränkt von den Beschäftigten so zu beanspruchen, wie sie dies vielleicht im konkreten Falle wünschen.
 
 
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Stopp beim Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des geltenden Vereinsrechts!
 
Der Bundesgerichtshof hatte mit seiner aktuellen Grundsatzentscheidung vom 16.05.2017, II ZB 7/16, bestätigt, dass das sog. Nebenzweckprivileg für die vielen Idealvereine nach § 21 BGB unbeanstandet weiterhin gilt, also auch wirtschaftliche Aktivitäten von e.V.s zur Zweckverwirklichung zulässig sind.
 
 
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Dienstwagenüberlassung: keine Fahrtüchtigkeit – keine Steuerpflichten!
 
Im Vereins- und Verbandsbereich erhalten Festangestellte/Arbeitnehmer, meist angestellte Führungskräfte, von ihrem Arbeitgeber als zusätzliche Entlohnung einen Dienstwagen zur eigenen Nutzung überlassen.
 
 
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Zur Einberufung der Mitgliederversammlung nach Satzungsvorgaben
 
Eine Mitgliederversammlung kann durch den im Vereinsregister eingetragenen vertretungs-berechtigten Vorstand stets wirksam einberufen werden. Selbst dann, wenn dieser Einzelvorstand sein Amt bereits niedergelegt hat und wenn sonst feststeht, dass er nicht mehr Vorstand ist.
 
 
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Betroffene Vorstandsmitglieder dürfen bei Strafentscheidungen nicht mitwirken
 
Sind Vorstandsmitglieder durch ein Fehlverhalten eines Mitglieds selbst betroffen, dürfen sie bei Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied nicht beteiligt sein.
 
 
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Anforderungen an eine Schiedsklausel
 
Alle wesentlichen Regelungen für die Durchführung eines Schiedsverfahrens hatte der Verein in einer Schiedsgerichtsordnung geregelt, die erkennbar nicht Bestandteil der Satzung war, obwohl die Schiedsordnung auf der Grundlage einer Satzungsermächtigung erlassen worden war. Dies genügt jedoch nicht.
 
 
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Den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Bistrobetrieb?
 
Soweit ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens neben seiner anerkannten Behindertenwerkstatt ein Bistro führt, fallen die Einnahmen nicht in den Zweckbetrieb (§ 66, 68 Nr. 3a AO) mit dem ermäßigten USt-Satz.
 
 
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