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Sehr geehrter Herr Do,
unsere Website w w w. verein-aktuell. de ist im neuen Design online – frischer und noch übersichtlicher. Geblieben sind die bewährten Rubriken:
 
- Vereinsgründung
- Vereinsrecht, Organisation und Führung
- Haushalt und Finanzen
- Steuerpflichten und Finanzamt.
 
Neu auf der Startseite ist das Portlet Online-Seminare. Dort können Sie sich bequem für unser aktuelles Online-Seminar „Der Einstieg in ein erfolgreiches Vereinsjahr 2019“ registrieren.
 
Am 07.02.2019 um 18:30 Uhr erläutert unser Referent Prof. Gerhard Geckle, welche Änderungen wichtig sind und worauf Sie besonders achten müssen.
 
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Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit!
 
Ihre Redaktion w w w. verein-aktuell. de
 
 
Aktuell
Online-Seminar: Der Einstieg in ein erfolgreiches Vereinsjahr 2019
 
Mit was müssen Vereins- und Verbandsführungskräfte für das kommende Vereinsjahr 2019 rechnen? Herr Prof. Geckle gibt zahlreiche verständliche Tipps für gemeinnützige Vereine/Verbände zum richtigen Umgang mit der Vereinsbesteuerung und dem Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.
 
 
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Engagementfreundlichkeit als Qualität in Vereinen
 
Die Schlüsselressource für das Leben von Vereinen in Deutschland sind die Menschen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Die Veränderungen der Arbeitswelt mit einer höheren Flexibilität für den Arbeitseinsatz verändern die Möglichkeiten zu Freizeit und damit auch zu freiwilligem Engagement.
 
 
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Sind Tagesmitgliedschaften zulässig?
 
Ein Modellflug-Sportverein wollte seine Satzung ändern und die Tagesmitgliedschaft einführen, die mit Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag endet. Das Registergericht wollte diese Änderung nicht eintragen.
 
 
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Vereinstermine 2019: Strukturiertes und übersichtliches Zeitmanagement
 
Mit dem Terminplaner 2019 für Vereine können Sie Aufgaben und Termine für Ihren Verein verwalten. Die Aufgaben/Termine werden den Kalendertagen einzelner Monatsübersichten zugeordnet, sodass Sie jederzeit einen Überblick über alle anstehenden Aktivitäten haben.
 
 
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Ist der besondere Vertreter nach § 30 BGB Arbeitnehmer des Vereins oder nicht?
 
Das BGB-Vereinsrecht sieht in Paragraf 30 BGB die Rechtsfigur des besonderen Vertreters vor, der – wenn dies die Satzung so vorsieht – neben dem Vorstand nach § 26 BGB steht und satzungsgemäß konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten innehat und innerhalb dieses Aufgabenbereichs den Verein nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr vertreten kann.
 
 
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