Sehr geehrter Herr Do, Steuer-CDs, also Datenträger mit Angaben zu vermeintlichen „Steuersündern“, haben in der Vergangenheit immer wieder für Wirbel gesorgt. Die dort gespeicherten Bank-Daten gelangen aber nicht nur regelmäßig auf fragwürdigen Wegen zu den Behörden - sie sind auch nicht immer eindeutig bzw. aussagekräftig. Der Verdacht der Steuerhinterziehung wiegt schwer, schon deshalb ist es wichtig, dass der Vorwurf ausreichend begründet ist. Insbesondere natürlich, wenn das Finanzamt Steuerbescheide ändert und Nachforderungen stellt, die sich z.B. auf mögliche Kapitaleinkünfte beziehen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ein Urteil gefällt, das nicht nur im Hinblick auf „Steuer-CDs“ und die dort gespeicherten Daten eine genauere Betrachtung verdient. Denn diese Entscheidung verdeutlicht, welche Beweisregeln beim Verdacht der Steuerhinterziehung und der Änderung von Steuerbescheiden gelten: Wann können solche Daten im Besteuerungsverfahren verwertet werden? Welche Beweise bei der Schätzung von Zinseinkünften benötigt der Fiskus? Und was muss der Steuerpflichtige nachweisen? Erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |