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| | Anfang Mai hat der EuGH die Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe v. 4.5.2017 – C-566/15, ECLI: EU:C:2017:347 – Konrad Erzberger ./. TUI AG, AG 2017, 387 veröffentlicht. Einen Kommentar von Dr. Carsten Kruchen hierzu finden Sie in der am 5.6.2017 erscheinenden Ausgabe 11/2017 der AG. In einem weiteren Beitrag greift Prof. Dr. Claudia Schubert das Thema der Beteiligung von Arbeitnehmern in ausländischen Betrieben und Tochtergesellschaften an der Unternehmensmitbestimmung in deutschen Konzernen auf (frei abrufbar für Probeabonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). In seiner Entscheidung vom 16.3.2017 – IV R 1/15 beschäftigt sich der BFH mit dem Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils. Die Leitsätze dieser und anderer Entscheidungen finden Sie im heutigen Newsletter. Mit sommerlichen Grüßen aus Köln Katharina Melkko AG-Redaktion |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Gesetzgebung: Aktienrecht Veröffentlichung der Aktionärsrechterichtlinie im Amtsblatt Die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre wurde nun im Amtsblatt vom 20. Mai, Nr. L 132, S. 1 ff. veröffentlicht. Die Änderungen der Aktionärsrechterichtlinie wurden bereits in zwei Beiträgen in Ausgabe 6/2017 der AG behandelt. So haben sich Prof. Dr. Gerald Spindler und Dipl. iur. Andreas Seidel mit der Zustimmungspflicht bei Related Party Transactions in der konzernrechtlichen Diskussion auseinandergesetzt, während Dr. Felix Gaul das Vergütungsvotum der Hauptversammlung nach § 120 Abs. 4 AktG im Lichte der Reform der Aktionärsrechterichtlinie beleuchtet hat (frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). |
Rechtsprechung: Unternehmensrecht BGH: Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig. [BGH, Beschl. v. 4.4.2017 - II ZB 10/16 ] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Thüringen: Erfüllungswirkung der Einlageschuld eines GmbH-Gesellschafters und deren Nachweis nach Überführung und Verwendung in der Handkasse 1. Dem Insolvenzverwalter obliegt nach der unstreitigen Einlageleistung eine gesteigerte Vortragslast für konkrete Anhaltspunkte, dass die Gesellschaft an der freien Verfügbarkeit gehindert war. Die Beweislast für die Erfüllungswirkung verbleibt beim Inferenten. 2. Die Überführung der Stammeinlagezahlung von dem Geschäftskonto in die Kasse/Safe und das Belassen über einem Zeitraum von 3,5 Jahren, ohne, dass dem ein im Geschäftsbetrieb der GmbH begründeter Anlass zu Grund liegt, lässt erhebliche Zweifel an der freien Verfügbarkeit der geleisteten Einlage entstehen. 3. Der Nachweis für die Erfüllungswirkung der Einlageschuld durch Überführung und Verwendung in eine Handkasse kann durch Zeugnis des für die Gesellschaft beauftragten Steuerberaters geführt werden, wenn dieser trotz fehlender körperlicher Prüfung und Nachzählung einen rechnerischen Abgleich und eine Kontenabstimmung vorgenommen hat, die eine Plausibilitätsbetrachtung ermöglicht, so dass die Kassenbuchentwicklung anhand der durch die Belege untersetzen Zahlungen nachvollzogen werden kann. [OLG Thüringen, Urt. v. 19.4.2017 - 2 U 18/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Düsseldorf: Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren 1. Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren ist anhand der Angaben der Antragsteller zum jeweiligen Aktienbesitz zu ermitteln, nach denen sich auch die Gesamtzahl der von allen Antragstellern gehaltenen Aktien bestimmt. Danach ist grundsätzlich kein Raum für die Berücksichtigung etwaiger sonstiger Erkenntnisse der Antragsgegnerin zum jeweiligen Anteilsbesitz wie auch zur Gesamtzahl der Aktien, zu der die des jeweiligen Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sind. 2. Etwaige Anteile solcher Antragsteller, die ihre Aktionärsstellung nicht nachgewiesen haben und deren Anträge infolgedessen bereits unzulässig sind, bleiben für die Gegenstandswertfestsetzung außer Betracht. 3. Bei antragsberechtigten Antragstellern, die zunächst auf Angaben zur Höhe ihres Anteilsbesitzes verzichtet hatten, ist zu vermuten, dass sie lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt sind, wenn sie einen später behaupteten höheren Anteilsbesitz nicht (fristgerecht) nachgewiesen haben. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.4.2017 - I-26 W 25/12 [AktE]] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Düsseldorf: Unternehmensbewertung, Änderung der Bewertungsstandards 1. Der Unternehmensbewertung können auch solche fachlichen Berechnungsweisen (Standards) zugrundegelegt werden, die erst nach der fraglichen Strukturmaßnahme und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden, sofern mit ihnen ein Erkenntnisfortschritt verbunden ist und durch die Anwendung des neuen Standards keine Verfahrensverzögerung eintritt. 2. Der Basiszinssatz kann der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank entnommen werden. 3. Die Berechnung der Marktrisikoprämie ist nach wie vor umstritten und in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht endgültig geklärt, so dass bisher nur unsichere Schätzungen möglich sind. (Leitsätze der Redaktion) [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.4.2017 - I-26 W 10/15 [AktE]] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Frankfurt/M.: Ermittlung der angemessenen Abfindung im Falle der Verschmelzung von Aktiengesellschaften 1. Für die Zwecke der Ermittlung der angemessenen Abfindung im Falle der Verschmelzung von Aktiengesellschaften muss sich das Gericht von der Geeignetheit und Aussagekraft der gewählten Bewertungsmethode ein eigenes Bild machen, ohne freilich verpflichtet zu sein, die jeweils "beste" Methode zu ermitteln. 2. Die Börsenwerte der beteiligten Gesellschaften können auch bei dem Ausschluss von Minderheitsaktionären und im Falle der Verschmelzung von Aktiengesellschaften der Bewertung zu Grunde gelegt werden, sofern sie jeweils aussagekräftig sind. 3. Die Berechnung des Risikozuschlags zu dem Basiszinssatz erfolgt auf der Grundlage des Tax-CAPM, wobei von den Empfehlungen der Fachausschüsse des Instituts der Wirtschaftsprüfer (FAUB) ausgegangen werden kann, weil vorzugswürdige Alternativen nicht erkennbar sind. (Leitsätze der Redaktion) [OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 26.1.2017 - 21 W 75/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Frankfurt/M.: Unternehmensbewertung, Spruchverfahren 1. Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre ist im Spruchverfahren nicht beschwerdebefugt. 2. Ein auf den Abschluss eines Unternehmensvertrages folgender Ausschluss der Minderheitsaktionäre beseitigt nicht deren Antrags- und Beschwerdebefugnis in einem bereits anhängigen Spruchverfahren. 3. Der Unternehmensbewertung dürfen auch Methoden der Bewertung wie der IDW S1 zugrundegelegt werden, die erst nach der fraglichen Strukturmaßnahm und nach dem Stichtag der Bewertung entwickelt wurden. 4. Die Unternehmensplanung unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte im Spruchverfahren; solange die Planung vertretbar war, ist sie hinzunehmen, selbst wenn andere Prognosen denkbar sind. 5. Der Berechnung der Ausschüttungsquote eines Unternehmens kann eine Peer Group zugrundegelegt werden. 6. Der Basiszinssatz kann aus der Zinsstrukturkurve der Bundesbank abgeleitet werden. 7. Zur Berechnung des Ausgleichs ist von einem Verrentungszinssatz auszugehen, der sich aus dem Basiszinssatz und der Hälfte des Risikoaufschlags zusammensetzt. (Leitsätze der Redaktion) [OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 20.7.2016 - 21 W 21/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Wegfall der korrespondierenden Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils 1. Die korrespondierende Bilanzierung der Darlehensforderung eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt verliert die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihre Funktion als funktionales Eigenkapital und stellt entsprechend ihrem Bilanzausweis Fremdkapital dar. 2. Die korrespondierende Bilanzierung endet ebenfalls, wenn der Erwerber des Mitunternehmeranteils auch die Gesellschafter-Darlehensforderung erwirbt. In der Sonderbilanz des Neugesellschafters ist die Forderung mit dessen Anschaffungskosten zu aktivieren. Demgegenüber ist die Darlehensverbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz in unveränderter Höhe auszuweisen. [BFH, Urt. v. 16.3.2017 - IV R 1/15 ] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung 1. In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des An-teils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). 2. Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands. [BFH, Urt. v. 8.3.2017 - II R 2/15 ] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 12/2017) erscheint am 15.06.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 11/2017) erscheint am 05.06.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Claudia Schubert Beteiligung von Arbeitnehmern in ausländischen Betrieben und Tochtergesellschaften an der Unternehmensmitbestimmung in deutschen Konzernen Die Beteiligung der Arbeitnehmer bei ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen an der Unternehmensmitbestimmung ist ein berechtigtes Ziel. Eine Erweiterung des Mitbestimmungsrechts auf ausländische Arbeitnehmer scheitert aber an der rechtssicheren Umsetzung. Deutsche Eingriffsnormen geraten in Konflikt mit dem ordre public im Sitzstaat der Tochtergesellschaft. Für die Einbeziehung ausländischer Arbeitnehmer in die Unternehmensmitbestimmung bedarf es daher einer internationalen, zumindest einer europäischen Lösung. Prof. Dr. Alexander Baur, M.A., B.Sc. / RA Dr. Philipp Maximilian Holle Hinweisgebersysteme aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive - Einrichtung und Ausgestaltung von Whistleblowing in der Aktiengesellschaft Es gehört seit jeher zum Pflichtenkreis des Vorstands einer Aktiengesellschaft, das Unternehmen effizient und in einer Weise zu organisieren, die Rechtsverstößen vorbeugt. Im Zuge der anhaltenden Compliance-Diskussion hat diese Verpflichtung allerdings einen immer größer werdenden Stellenwert in den Vorstandsetagen eingenommen. Dementsprechend wird auch die anwaltliche Beratungspraxis mehr und mehr mit der Frage konfrontiert, welche organisatorischen Maßnahmen rechtlich zwingend geboten oder zumindest empfehlenswert erscheinen, um rechtskonformes Handeln im Unternehmen sicherzustellen. Einen zunehmend an Bedeutung gewinnenden Baustein im Organisationsgefüge einer Aktiengesellschaft bilden dabei sog. Hinweisgebersysteme (neudeutsch: Whistleblowing). Dabei wird die Nachfrage nach diesem Organisationsbaustein künftig noch weiter steigen, weil der Deutsche Corporate Governance Kodex in Ziff. 4.1.3 Satz 3 nunmehr ausdrücklich empfiehlt, solche Systeme einzurichten. Der Beitrag nimmt das zum Anlass, näher zu beleuchten, inwieweit der Vorstand verpflichtet ist, ein Hinweisgebersystem einzurichten und welche Möglichkeiten es gibt, ein solches System auszugestalten. Kommentar RA Dr. Carsten Kruchen, M.Jur. (Oxford) Alea iacta est - oder doch nicht? Kommentar zu EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe v. 4.5.2017 - C-566/15, ECLI:EU:C:2017:347 - Konrad Erzberger ./. TUI AG, AG 2017, 387 Nach Ansicht des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat deutscher Unternehmen auf solche Arbeitnehmer, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind, nicht gegen europäisches Recht. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Rechtssache C-566/15 - Konrad Erzberger ./. TUI AG ausführlich und nachvollziehbar begründet und damit möglicherweise die Entscheidung des EuGH in wesentlichen Zügen vorgezeichnet. Dies ist ein Etappensieg für das in der deutschen Wirtschaftsordnung fest verankerte, tradierte Mitbestimmungsrecht. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass nichtsdestotrotz für deutsche Unternehmen mit Betrieben oder Konzernunternehmen im europäischen Ausland (noch) keine endgültige Rechtssicherheit besteht. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 23./24.06.2017 Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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