Unternehmensrecht OLG München: Vertraglicher Ausschluss des Einsichtsrechts eines Kommanditisten in die Bücher und Papiere zur Überprüfung des Jahresabschlusses Das Einsichtsrechts eines Kommanditisten in die Bücher und Papiere zur Überprüfung des Jahresabschlusses gemäß § 166 Abs. 1 HGB ist dispositiv und kann im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden; § 51a GmbHG, der ein solches Abweichen ausschließt, findet weder direkt noch analog Anwendung. [OLG München 31.1.2018, 7 U 2600/17] | | | Kapitalmarktrecht BGH: Bestimmtheit des Feststellungsziel Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere" aufgrund von im Folgenden wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden nicht wiedergegebenen Aussagen bzw. Auslassungen nicht hinreichend bestimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, ZIP 2017, 2253). Für die nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung um eine weitere Rüge ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309 und BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903). [BGH 9.1.2018, II ZB 14/16] | | | Aktienrecht OLG Karlsruhe: Geltendmachung von Ersatzansprüchen 1. Die von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Vertretung bei der Prozessführung (§ 51 ZPO) entwickelten Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn die wirksame Vertretung einer Aktiengesellschaft durch einen von der Hauptversammlung bestellten besonderen Vertreter (§ 147 AktG) in Streit steht. 2. Der Geltendmachungsbeschluss nach § 147 AktG muss die zu verfolgenden Ansprüche konkretisieren. Es ist insoweit nicht Aufgabe des besonderen Vertreters, die Voraussetzungen nur möglicher, allein nach der Anspruchsgrundlage bezeichneter Ersatzansprüche erst festzustellen. Hierfür sieht das Gesetz die Sonderprüfung vor. 3. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Aktionäre (allein) wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden, insbesondere aus § 62 AktG, kann die Hauptversammlung nicht nach § 147 AktG beschließen. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist in diesem Punkt nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG). 4. Bei der Anwendung von § 139 BGB auf teilweise nichtige Geltendmachungsbeschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Hauptversammlung zu berücksichtigen, ob ein ursprünglich bestehendes Stimmverbot bei einer gedachten Abstimmung nur über die nicht unmittelbar fehlerbehafteten Teile entfiele. 5. Ein wegen zu Unrecht ausbezahlter Dividenden in Anspruch genommener (Mehrheits-)Aktionär ist von der isolierten Abstimmung über deswegen geltend zu machende Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nicht ausgeschlossen, wenn die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen verschiedener Natur sind. 6. Ist der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters nichtig, so ist eine von diesem im Namen der Gesellschaft erhobene Klage aus prozessualen Gründen abzuweisen, wenn nicht die originär zuständigen Organe das Verfahren aufnehmen und die Prozessführung des besonderen Vertreters genehmigen. [OLG Karlsruhe 14.3.2018, 11 U 35/17] | | | Aktienrecht OLG Düsseldorf: Unzulässiges Ersuchen um Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Registergerichts Versagt das Registergericht Aktionären einer AG, die (mit Anfechtungs-, Nichtigkeitsklagen im Hinblick auf den von der Hauptversammlung gefassten Spaltungsbeschluss; allgemeine Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Spaltungsvertrages) gegen die Umsetzung der Ausgliederung/Abspaltung eines Geschäftsbereichs vorgegangen sind, eine von ihnen erstrebte Aussetzung der Eintragung, so ist ihr mit der Beschwerde verfolgtes Ersuchen um Feststellung, dass der entsprechende Beschluss des Registergerichts rechtswidrig sei, auch bei zeitgleich verfügter Eintragung in das Handelsregister - in Ermangelung eines erst aus einem vollzogenen Eingriff in eine Grundrechtsposition sich ergebenden Rehabilitierungsinteresses der Betroffenen - unzulässig (hier überdies wegen Fehlens eines berechtigten Interesses im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG). [OLG Düsseldorf 2.2.2018, I-3 Wx 169/17] | | | Aktienrecht KG Berlin: Vorstandsvergütung, Berechnung der Bonifikation Wenn in der Vereinbarung über die Berechnung der Bonifikation als Teil der Vergütung des Vorstandes auf den EBIT Bezug genommen wird, ist damit im Zweifel der um Sondereffekte bereinigte EBIT gemeint, der sich aus den Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 HGB a.F. ergibt, bereinigt um die Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 15-17 HGB a.F. Außerordentliche Effekte gehen damit nicht in die Berechnung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung als Grundlage der Berechnung der Vorstands Vergütung ein. Anm. d. Red.: Ebenso im Ergebnis, z.T. wörtlich übereinstimmend KG, Urt. v. 23.1.2017 - 23 U 91/15. [KG Berlin 23.1.2017, 23 U 79/15 ] | | |
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