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| | am 1.6.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Weitere Informationen hierzu finden Sie ebenso wie die Leitsätze aktueller Entscheidungen im heutigen Newsletter. Außerdem möchten wir Sie auf die Anfang Juni erschienene 160. Lieferung des GmbH-Handbuchs hinweisen, in der wichtige Aktualisierungen u.a. in den Abschnitten zur Satzungsänderung und Gesellschafterversammlung sowie zum Erwerb von GmbH-Anteilen vorgenommen wurden. Einen Kurzüberblick über die Aktualisierungen finden Sie im heutigen Newsletter unter "Literatur". Einen schönen Sommeranfang wünscht Ihnen Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: Kennen Sie schon das Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht bei Otto Schmidt online? Stöbern Sie im Online-Katalog und testen Sie 4 Wochen kostenlos! |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Köln: Auslegung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, der Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass der Antragsgegner dort die gesetzlich vorgesehene Information i.S.d. § 325 Abs. 1 HGB veröffentlicht, ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller der Sache nach keine echte Unterlassung, sondern die Vornahme einer Handlung begehrt. 2. Die analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf einen solchen Antrag verbietet sich schon vor dem Hintergrund der besonders strengen Voraussetzungen für Leistungsverfügungen. 3. § 325 HGB stellt keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. [OLG Köln, Urt. v. 28.4.2017 - 6 U 152/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG München: Zahlungsansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH, Gerichtsstand Für auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützte Zahlungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) am Sitz der Gesellschaft begründet. [OLG München, Beschl. v. 18.5.2017 - 34 AR 80/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht BGH: Täuschung von Anlegern durch unterlassene Aufklärung Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt. [BGH, Beschl. v. 8.3.2017 - 1 StR 466/16] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe) 1. Auch bei einer sog. Nullfestsetzung liegt für eine Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) vor, soweit in diesem Bescheid über eine Besteuerungsgrundlage entschieden wird und insoweit über § 10d Abs. 4 S. 4 EStG eine inhaltliche Bindung für ein Verlustfeststellungsverfahren ausgelöst wird. 2. Eine Erwerbergruppe (§ 8c Abs. 1 S. 3 KStG) im Hinblick auf einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 S. 2 KStG liegt nur dann vor, wenn mehrere Erwerber bei dem (auch mittelbaren) Erwerb von Anteilen an der Verlustgesellschaft zusammenwirken und sie auf der Grundlage einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absprache im Anschluss an den Erwerb einen beherrschenden Einfluss in dieser Gesellschaft ausüben können. Die Möglichkeit des Beherrschens genügt nicht. Die Feststellungs- und Beweislast trägt die Finanzbehörde. [BFH, Urt. v. 22.11.2016 - I R 30/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht? [BFH, Beschl. v. 30.5.2017 - II R 62/14 ] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs 1. Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird (Bestätigung der BFH-Urteile vom 2. September 1992 - XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, und vom 12. Juni 1996 - XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl. II 1996, 527; in Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Übertragung eines land-und forstwirtschaftlichen Betriebs, vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 - IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl. II 1987, 772, und vom 7. April 2016 - IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl. II 2016, 765). 2. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird. [BFH, Urt. v. 25.1.2017 - X R 59/14] | |
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Verlagsangebot Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Das Register soll öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe von Aufträgen die Möglichkeit geben abzufragen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. |
Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 13/2017) erscheint am 1.7.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 13-14/2017) erscheint am 5.7.2017. |
Literatur Centrale für GmbH, GmbH-Handbuch - 160. Lieferung (Mai 2017) Erstmals haben RA Dr. Christian Bochmann, LL.M. (Cambridge), und Notarassessor Dr. Johannes Cziupka an dieser Nachlieferung mitgewirkt. Sie haben im Teil I Gesellschaftsrecht die Abschnitte 4 "Die Satzungsänderung" und 8 "Die Gesellschafterversammlung" neu bearbeitet. Im Abschnitt zur Satzungsänderung beleuchten sie ua. die Zweckmäßigkeit einer regelmäßigen Satzungsinventur und stellen den in der Praxis bedeutsamen Umgang mit sog. nicht-korporativen Satzungsbestandteilen, insbesondere das Procedere für deren Streichung dar, wenn diese "überholt" sind (s. dazu OLG Oldenburg v. 22.8.2016 - 12 W 121/16, GmbHR 2016, 1305). Im Abschnitt Gesellschafterversammlungen beschäftigen sich die Autoren mit der neuen Rechtsprechung zur unzulässigen, weil kompetenzwidrigen, Absage einer Gesellschafterversammlung sowie mit den neuen Entwicklungen zu "Spontanversammlungen" (OLG Köln v. 25.10.2016 - 8 U 122/15, GmbHR 2017, 295, 298 f.). Beleuchtet werden auch die sonstigen Möglichkeiten effizienter Beschlussfassungen, inkl. des schriftlichen Umlaufverfahrens und den praxisrelevanten Fragen rund um die Stimmverbote. RA Prof. Dr. Jörg Rodewald hat in den Abschnitt 5 "Finanzierung der GmbH" die jüngste BGH- und obergerichtliche Rechtsprechung zu Einzelfragen der Kapitalaufbringung eingearbeitet. Der BGH hat sich zu den Voraussetzungen der Kaduzierung eines Geschäftsanteils geäußert, die zwar ein hocheffizientes Instrument ist, in der Praxis aber ein Schattendasein führt. Außerdem wurden Fragen zur Rückabwicklung gescheiterter Kapitalerhöhungen insbesondere bei Untätigkeit der Gesellschaft in Bezug auf die Umsetzung der Kapitalerhöhung gerichtlich geklärt. Im Teil II Bilanzrecht wurden von WP/StB Professor Dr. Joachim Schiffers in Abschnitt 2 "Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung" die Erläuterungen zum Ansatz und zur Bewertung von Rückstellungen überarbeitet. Berücksichtigung fand dabei nicht nur aktuelle Rechtsprechung des BFH, sondern auch die gesetzlichen Neuerungen zur Bewertung von Pensionsrückstellungen und die dazu aktuell ergangenen Hinweise des IDW. Gerade diese Bewertungsänderung kann im Einzelfall maßgeblichen Einfluss auf den Jahresabschluss entfalten. Dabei ist vor allem auch die Ausschüttungssperre zu beachten, mit der sich das BMF in einem aktuellen Schreiben befasst hat. Des Weiteren wurde die Rechtsprechung des BFH zu sale-and-lease-back-Gestaltungen eingearbeitet und insoweit der Frage nachgegangen, in welchen Konstellationen ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzunehmen ist. Abgerundet werden die Aktualisierungen im Bilanzrecht durch die aktuelle Stellungnahme des IDW zum going-concern-Grundsatz. Im Teil III Steuerrecht hat RA/FASt/StB Dr. Jochen Neumayer den Abschnitt 12 "Vererbung und Schenkung von GmbH-Anteilen" umfassend aktualisiert und die Neuregelungen durch die Erbschaftsteuerreform 2016 eingearbeitet. Der Abschnitt geht insbesondere auf die neuen Begünstigungsvorschriften betreffend die Unternehmensnachfolge ein und erläutert sämtliche Bestimmungen des neuen Verschonungssystems. Zudem hat Neumayer den Abschnitt 16 "Organschaft" rundum auf den neuesten Stand gebracht. Neben gesetzlichen Neuregelungen (§ 8d KStG und § 7a GewStG) war hier ebenso wie schon im Bilanzrecht das - in der Literatur kritisierte - BMF-Schreiben zum (Ausschüttungs-)Sperrbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB zu berücksichtigen sowie das Grundsatzurteil des BFH zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Insolvenzeröffnung bzw. Eigenverwaltung beim Organträger und/oder bei der Organgesellschaft. Den gesetzlichen Neuerungen im Zusammenhang mit § 8b Abs. 7, § 8c und § 8d KStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen sowie das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften sind zu guter Letzt auch die Überarbeitungen der Abschnitte 11. A und D "Erwerb von GmbH-Anteilen" von Ralf Neumann und WP/StB Prof. Dr. Norbert Neu geschuldet. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 23./24.06.2017 Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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