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| | in der am 15.9.2017 erscheinenden Ausgabe 18/2017 der GmbHR untersuchen Prof. Dr. Dietmar Gosch und Prof. Dr. Gerrit Adrian die Auswirkungen der Entscheidung des BFH vom 15.3.2017 - I R 67/15. In dieser spricht sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung aus und statuiert, dass der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i.S.d. § 27 Abs. 6 S. 1 KStG am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten sei, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen (der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Die Vorschau auf diesen und zwei weitere interessante Beiträge finden Sie im heutigen Newsletter. Mit den ertragsteuerlichen Konsequenzen der Auflösung und Liquidation einer Tochtergesellschaft, deren Abwicklungsendvermögen eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft enthält, setzt sich die OFD Frankfurt in ihrer Verfügung vom 30.6.2017 - S 2743 A - 12 - St 525 auseinander. Details hierzu finden Sie ebenso wie die Leitsätze interessanter Entscheidungen weiter unten. Eine angenehme Restwoche wünscht Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion P.S.: "Die neuen koordinierten Ländererlasse zur Erbschaftsteuerreform vom 22.6.2017 und ihre Praxisfolgen" stellt Mathias Grootens in unseren Online-Seminaren vor. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid Die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO ausgeschlossen ist und auch die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nicht vorliegen. [BFH, Urt. v. 9.5.2017 - VIII R 40/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG - Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist auch nach den Modifikationen durch das SEStEG dahin auszulegen, dass er nur für die Fälle auf § 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten übersteigt. [BFH, Urt. v. 26.4.2017 - I R 27/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte 1. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln. 2. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke dieser Ermittlung aufzuteilen, soweit er auf verschiedene Mitunternehmerschaften entfällt. [BFH, Urt. v. 20.3.2017 - X R 12/15 ] | |
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Verlagsangebot Meldungen: OFD Frankfurt, 30.6.2017, S 2743 A - 12 - St 525 Auf Bund-Länder-Ebene wurde erörtert, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich aus der Auflösung und Liquidation einer Tochtergesellschaft ergeben, deren Abwicklungsendvermögen eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft enthält. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Literatur Die nächste Ausgabe der AG (18/2017) erscheint am 20.9.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (18/2017) erscheint am 15.9.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Heribert Heckschen Die umwandlungsrechtliche Universalsukzession und ihre haftungsrechtliche Kompensation - Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung - Der Beitrag analysiert aktuelle Entwicklungen rund um die umwandlungsrechtliche Universalsukzession (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) und berücksichtigt, inwieweit Entwicklungen im Bereich von Verschmelzung und Spaltung auf die jeweils andere Umwandlungsart übertragen werden können. Besonderes Augenmerk legt der Beitrag auf die Reichweite der Haftung aus § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG sowie der Frage nach den Auswirkungen rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote und Vinkulierungsklauseln auf die partielle und totale umwandlungsrechtliche Universalsukzession. Durch die Untersuchung sollen die Konturen des umwandlungsrechtlichen Systems aus Gesamtrechtsnachfolge und deren haftungsrechtlicher Kompensation geschärft werden. Die Ergebnisse werden in konkrete Handlungsempfehlungen für die Gestaltungspraxis umgesetzt. Dr. Karl Porzelt Das Verbot der verdeckten Vermögenszuwendungen in der GmbH Der Beitrag dient dem Versuch, die umstrittene und teilweise komplizierte Darstellung des Verbots der verdeckten Vermögenszuwendungen in der GmbH zu vereinfachen. Zu diesem Zweck werden an Stelle der bisherigen Sichtweise drei geänderte rechtliche Betrachtungen dieser Zuwendungen vorgeschlagen: Es wird nicht auf die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis abgestellt, sondern lediglich zwischen den grundsätzlich verbotenen und den ausnahmsweise nicht verbotenen Zuwendungen unterschieden. Das Verbot und seine Auswirkungen werden - in der Regel ohne das Erfordernis der (erfolgreichen) Anfechtung eines der Zuwendung zugrunde liegenden Mehrheitsbeschlusses - grundsätzlich auf einen und nicht auf mehrere Gründe gestützt. Die Parallelen zu der verbotenen Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG und zu dem in § 31 Abs. 1 GmbHG geregelten Erstattungsanspruch werden stärker als bisher herausgearbeitet. Prof. Dr. Dietmar Gosch / Prof. Dr. Gerrit Adrian Mehr- und Minderabführungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft - Zugleich Anmerkungen zum Urteil des BFH vom 15.3.2017 - I R 67/15 - Mit Urteil vom 15.3.2017 - I R 67/15, GmbHR 2017, 991 - in dieser Ausgabe - hat der BFH (für einen Ertragszuschuss) abweichend von der Verwaltungsauffassung entschieden, der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i.S.d. § 27 Abs. 6 S. 1 KStG sei am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen. Dieser Beitrag analysiert Auswirkungen der Entscheidung und stellt sie mittels Fallvarianten von (organschaftlichen) Mehr- und Minderabführungen dar. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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