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| | das Thema Gesellschafterliste ist in aller Munde. Die seit dem 26.6.2017 gemäß § 40 GmbHG n.F. geltenden neuen Anforderungen führen in der Praxis zu Unsicherheiten bei der Bewältigung der täglichen Arbeit. Eine wertvolle Orientierung geben nun Robin Melchior und Prof. Walter Böhringer an die Hand. In ihrem Beitrag in der am 15.10.2017 erscheinenden Ausgabe 20/2017 der GmbHR beleuchten sie nicht nur die aufgekommenen Zweifelsfragen, sondern bieten Lösungen in Form von Mustern mit konkreten Formulierungen an (der Beitrag ist frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Dieser praktische Wegweiserstellt zugleich eine Ergänzung und Aktualisierung der erst im März 2017 erschienenen 9. Auflage des Gustavus, Handelsregister-Anmeldungen, dar und hält das Werk damit topaktuell. Auch das BMJV beschäftigt sich eingehend mit der Thematik und hat den Referentenentwurf einer Gesellschafterlistenverordnung an "die beteiligten Kreise" mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende Oktober versandt. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion P.S.: Sowohl die GmbHR als auch den Gustavus finden Sie in unserem Aktionsmodul Gesellschaftsrecht, das Sie hier für vier Wochen kostenlos testen können. |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: Unternehmensrecht KG Berlin: Nachweis der vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Vertretungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag einer GbR vor dem Grundbuchamt Ein vor mehreren Jahren in notarieller Form geschlossener Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Nachweis einer von dem gesetzlichen Regelfall abweichend vereinbarten Vertretungsmacht im Verfahren vor dem Grundbuchamt nicht geeignet. [KG Berlin, Beschl. v. 12.9.2017 - 1 W 326-327/17] | |
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Rechtsprechung: Unternehmensrecht OLG Frankfurt: Eintragungserfordernisse bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer unter Geltung des Companies Act 2006 gegründeten Gesellschaft 1. Gegenstand einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG kann auch die Ergänzung einer unvollständigen Anmeldung sein (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats aus 20 W 411/12). 2. Die nach § 12 Abs. 1 und 2 HGB elektronisch einzureichende Anmeldung kann nicht durch einen Patenanwalt unter Nutzung dessen qualifizierter Signatur erfolgen, da dieser nicht zur Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift befugt ist. 3. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer unter Geltung des Companies Act 2006 gegründeten englischen private company limited by share, die keine von den model articles nach englischem Recht abweichende articles of association beschlossen hat, für die also von Gesetzes wegen die model articles gelten, kann das Registergericht nicht die Vorlage des englischen Textes dieser model articles verlangen und damit auch keine entsprechende Übersetzung. 4. Das Registergericht kann aber die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nebst Übersetzung in die deutsche Sprache des memorandum of association dieser Limited verlangen. 5. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist als im deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung einzutragendes Stammkapital das von den Gesellschaftern der Limited gezeichnete Kapital (issued shares capital) anzumelden. 6. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist eine Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbH darüber abzugeben, wer im Falle einer erfolgten Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht diese Belehrung tatsächlich vorgenommen hat. Dabei reicht die Belehrung durch einen Rechtsanwalt aus. Das Erfordernis der Belehrung entfällt nicht für einen Patentanwalt; auf innere Kenntnisse eines zu Belehrenden oder gar eine "Selbstbelehrung" kann es dabei nicht ankommen. [OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.8.2017 - 20 W 229/17] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Koblenz: Zur Auslegung von Satzungsbestimmungen einer GmbH Zur Fehlerhaftigkeit einer anwaltlichen Empfehlung zur Nichtteilnahme an einer Gesellschafterversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers" unter Hinweis auf eine angeblich fehlende Stimmberechtigung. [OLG Koblenz, Beschl. v. 21.7.2017 - 5 U 399/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Köln: Haftung des Alleingesellschafters-Geschäftsführers für die Notargebühren der Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen und deren Eintragung Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich als Kostenschuldner nach §§ 29, 30 GNotKG für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Geschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren. Eine Haftung wegen etwaiger Durchgriffsansprüche oder verspäteter Insolvenzantragstellung muss der Notar vor dem Prozessgericht geltend machen. [OLG Köln, Beschl. v. 18.9.2017 - 2 Wx 204/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Hamburg: Konzernmitbestimmung 1. Die Beschwerde nach § 99 Abs. 3 AktG ist eine Rechtsbeschwerde, die nur auf die Verletzung des Rechts gestützt werden kann. 2. In Konzernen mit einer ausländischen und deshalb mitbestimmungsfreien Muttergesellschaft ist § 5 Abs. 3 MitbestG auf eine Zwischenholding in Deutschland auch dann anwendbar, wenn diese keine eigene Leitungsmacht ausgeübt. Entscheidend ist nur, ob die Muttergesellschaft über die Zwischenholding Leitungsmacht ausübt oder ausüben kann. [OLG Hamburg, Beschl. v. 4.7.2017 - 11 W 19/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht LAG Frankfurt/M: Zur Anpassung des wirtschaftlichen Inhalts vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft abhängigen Dritten bei effektiven Kapitalerhöhungen 1. Auf vertragliche Beziehungen einer AG zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft abhängig sind, ist § 216 Abs. 3 AktG weder direkt noch analog anwendbar, wenn die AG eine effektive Kapitalerhöhung vornimmt. 2. Eine direkte Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG kommt gesetzessystematisch nur auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln in Betracht. Eine analoge Anwendung auf effektive Kapitalerhöhungen scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke und vergleichbarer Interessenlage aus. 3. Eine ergänzende Auslegung derartiger Vereinbarungen gem. §§ 133, 157 BGB dahin gehend, dass dem Dritten bei effektiven Kapitalerhöhungen unter Wert ein Verwässerungsausgleich zu zahlen ist, kommt nur in Betracht, wenn aus Sicht der Vertragsschließenden eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, wofür es angesichts der Häufigkeit von effektiven Kapitalerhöhungen klare Anhaltspunkte geben muss. 4. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt zwar in Fällen in Betracht, in denen es aufgrund von effektiven Kapitalerhöhungen tatsächlich zu Dividendenkürzungen gekommen ist. Allerdings ist auch hier in aller Regel von deren Vorhersehbarkeit auszugehen. [LAG Frankfurt/M., Urt. v. 7.4.2017 - 14 Sa 303/16] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG Dresden: Genussrechte und Schuldverschreibungen in der Insolvenz der Gesellschaft 1.Nicht verbriefte Genussrechte sind keine Schuldverschreibungen im Sinne des SchVG. § 19 SchVG findet auf sie auch keine analoge Anwendung, so dass die Gläubiger von Genussrechten keinen gemeinsamen Vertreter in der Insolvenz der Gesellschaft wählen können. 2. Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger von Schuldverschreibungen hat die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters der Gläubiger der Schuldverschreibungen. 3. In den Genussrechtsbedingungen kann der Nachrang der Genussrechte gegenüber anderen Gläubigem in der Insolvenz der Gesellschaft festgelegt werden. [OLG Dresden, Urt. v. 12.4.2017 - 13 U 917/16] | |
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Verlagsangebot Meldungen: Gesellschafterlistenverordnung Im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie haben u.a. die Regelungen zur GmbH-Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) Änderungen erfahren. § 40 Abs. 4 GmbHG n.F. ermächtigt außerdem das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt seit Ende September vor und wurde an die beteiligten Kreise mit der Bitte um Stellungnahme bis Ende Oktober versandt. [Unternehmensrechtliche Notizen, Prof. Dr. Ulrich Noack] |
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Meldungen: BMF-Schreiben BMF plant Aktualisierung des BMF-Schreibens v. 24.7.2017 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die sich ab 1.1.2018 ergebenden Änderungen. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Meldungen: BGH 25.7.2017, II ZR 122/16 Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird. Mit einem Erstattungsanspruch gem. § 110 HGB aus der Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Einlageforderung in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung aufrechnen. |
Literatur Die nächste Ausgabe der AG (20/2017) erscheint am 20.10.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (20/2017) erscheint am 15.10.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. / Philipp Ringlage Kein Sonderrecht der zweigliedrigen GmbH! Es entspricht einer gefestigten Literaturauffassung (zuletzt Winkler, GmbHR 2017, 334 ff.), dass für die (paritätisch) zweigliedrige GmbH aufgrund ihrer besonderen Interessenlage Sonderregeln gelten. Tatsächlich hat die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung immer wieder auf die Besonderheiten der Zweipersonen-GmbH hingewiesen und die allgemeinen Grundsätze des GmbH-Rechts daraufhin modifiziert. Der Beitrag tritt dieser Tendenz in Rechtsprechung und Schrifttum entgegen und lehnt die These vom Sonderrecht der zweigliedrigen GmbH unter Bezugnahme auf die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern, den Gesellschafterausschluss und die Auflösung der Gesellschaft dezidiert ab. Robin Melchior / Prof. Walter Böhringer Sportwettbetrug, Gesellschafterliste und Eintragungsbescheinigung: Drei (Groß-)Baustellen im Handelsregister - Zugleich Ergänzung und Aktualisierung des Gustavus, Handelsregister-Anmeldungen, 9. Aufl. 2017 - Die ungewöhnliche, fast spontan erruptive Tätigkeit des Gesetzgebers im Gesellschaftsrecht zum Ende der 18. Legislaturperiode ist der Anlass, den Praktikern in den Notariaten und bei den Registergerichten eine inhaltliche und verfahrensrechtliche Orientierung an die Hand zu geben. Neben der Darstellung der aufgekommenen Zweifelsfragen anhand der Literatur und (leider) erster Zwischenverfügungen bietet der Beitrag Muster mit konkreten Formulierungen. Er versteht sich als praktischer Wegweiser bei der Bewältigung der täglichen Arbeit. Gleichzeitig stellt der Beitrag eine Ergänzung und Aktualisierung des "Gustavus, Handelsregister-Anmeldungen, 9. Aufl. 2017", dar. Dr. Tillmann Pyszka Die fremdfinanzierte Entnahme aus einer Mitunternehmerschaft Nimmt eine Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, ein Darlehen auf und verwendet dieses zur Finanzierung einer Entnahme, gehört die Darlehensverbindlichkeit nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Der von der Personengesellschaft getragene (Zins-)Aufwand stellt bei der Ermittlung der Mitunternehmereinkünfte keine Betriebsausgabe dar. Der Beitrag geht der Frage nach, wann eine fremdfinanzierte Entnahme vorliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Mitunternehmer den (Zins-)Aufwand der Personengesellschaft in seiner eigenen steuerlichen Sphäre gelten machen kann. Zudem wird aufgezeigt, welche Auswirkungen eine fremdfinanzierte Entnahme auf eine nachfolgende steuerneutrale Umstrukturierung auf Grundlage des Umwandlungssteuergesetzes und auf die Höhe des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 2 EStG) hat. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" und in Ausgabe 17/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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