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| | im BStBl. I 2017, S. 902 ff. wurde nun der koordinierte Ländererlass v. 22.6.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes veröffentlicht, zu welchem Sie unten weitere Informationen finden. Bis zur Veröffentlichung der ersten Anwendungserlasse durch die Finanzverwaltung hat es nun rund ein Jahr gedauert, nachdem am 1.7.2016 das Unternehmens-Erbschaftssteuerrecht in Kraft getreten ist. Mit diesen neuen Erlassen der Finanzverwaltung zum ErbStG beschäftigt sich nun Dr. Thomas Wachter in seinem Beitrag in der am 15.8.2017 erscheinenden Ausgabe 16/2017 der GmbHR (Beitrag frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Mit dem Beitrag von Dr. Rüdiger Werner "Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" bieten wir Ihnen in dieser Ausgabe wieder einen Beitrag zum Selbststudium nach § 15 FAO. Die Lernerfolgskontrolle hierzu finden Sie online unter www.otto-schmidt.de/15FAO. Einen Vorgeschmack auf diesen und weitere Beiträge finden Sie weiter unten. Mit besten Grüßen aus Köln Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion P.S.: Natürlich finden Sie im heutigen Newsletter auch die Leitsätze aktueller Entscheidungen. |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Celle: Übergang der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH durch (Bar-)Kapitalerhöhung 1. Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen. 2. Die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung muss sich - wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist - nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen (§ 57 Abs. 2 GmbHG); die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der UG muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern. [OLG Celle, Beschl. v. 17.7.2017 - 9 W 70/17] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Hamm: Kündigungsrecht des Dienstberechtigten im Anstellungsvertrag eines GmbH-Fremdgeschäftsführers Die Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Dienstberechtigten im Anstellungsvertrag eines GmbH-Fremdgeschäftsführers mit Vollendung des 60. Lebensjahres stellt jedenfalls dann keinen rechtswidrigen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der §§ 7, 1 AGG dar, wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersvorsorge zusteht. [OLG Hamm, Urt. v 19.6.2017 - I-8 U 18/17] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Frankfurt a.M.: Haftung des Geschäftsführers und unternehmerisches Ermessen beim „Insichgeschäft“ sowie Anspruchsdurchsetzung durch den Insolvenzverwalter 1. Der käuflich erworbene Firmenwert setzt einen feststellbaren Gegenwert und dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit oder eine konkrete Zukunftsperspektive für einen gewinnbringenden Einsatz voraus. 2. Von der unternehmerischen Ermessensentscheidung i.S.d. § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG bei einem "Insichgeschäft" nicht mehr gedeckt ist ein offensichtliches massives Eigeninteresse des Geschäftsführers, mit dem Kaufvorgang das veräußernde Unternehmen ohne eigene Verluste abwickeln zu können. 3. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer i.S.v. § 46 Nr. 5 GmbHG ohne die Vereinbarung einer entsprechenden Gegenleistung stellt eine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO dar. [OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 2.6.2017 - 25 U 107/13] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht LG München I: Auskunfts- und Einsichtsrecht in Rechtsanwalts-GmbH sowie Verweigerung wegen möglicher strafbarer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses 1. Ist der Antragsteller in einem auf Auskunft und Einsicht gerichteten Verfahren nach § 51b GmbHG zugleich (einziger) Geschäftsführer der Antragsgegnerin, so ist er an der Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer formal verhindert, weil er nicht Antragsteller und zugleich gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin sein kann; ein von der Antragsgegnerin durch ihn erklärtes Anerkenntnis ist nicht wirksam. Ist der Antrag abweisungsreif, muss auch kein besonderer Pfleger nach §§ 9 Abs. 5 FamFG, 57 Abs. 1 ZPO bestellt werden. 2. Wird die begehrte Auskunft und Einsicht vorprozessual nicht geltend gemacht, ist der Antrag gemäß § 51b S. 2 GmbHG unzulässig; eine Nachholung nach Rechtshängigkeit ist nicht möglich. 3. Würde sich der zur Auskunft verpflichtete Geschäftsführer nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses strafbar machen, besteht ein ungeschriebener Verweigerungsgrund. § 51a Abs. 1 GmbHG beinhaltet keinen Rechtfertigungsgrund. 4. Widerruft der Mandant einer Rechtsanwalts-GmbH das stillschweigend erteilte Einverständnis zur Information an andere Berufsträger innerhalb einer Rechtsanwalts-GmbH, so bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auch auf Umstände und Informationen, die bereits vor dem Zugang des Widerrufs eingetretenen sind. 5. Die Nebenintervention eines Gesellschafters ist im Verfahren nach § 51b GmbHG zulässig. [LG München I, Beschl. v. 31.5.2017 - 5 HK O 1564/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG München: Zusammensetzung des Aufsichtsrats in internationalen Konzernen 1. Nach dem MitbestG und dem BetrVG dürfen nur in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer eines internationalen Konzerns die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen. 2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung gegen das Unionsrecht verstößt. 3. Nach der Vorlage dieser Frage an den EuGH durch das KG (AG 2015, 872) sind weitere Statusverfahren deshalb nach § 21 FamFG bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. (Leitsätze der Redaktion) [OLG München, Beschl. v. 20.2.2017 - 31 Wx 321/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm Eine AG kann Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm zugunsten von leitenden Mitarbeitern nicht bilden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag (hier: 10 % des Ausübungspreises) übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines dieser Ereignisse ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine kurze Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier. [ BFH, Urt. v. 15.3.2017 - I R 11/15] | |
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Verlagsangebot Die Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist Gegenstand des koordinierten Ländererlasses vom 22. Juni 2017, welcher nun im BStBl. I 2017, 902 ff. veröffentlicht worden ist. [Verlag Dr. Otto Schmidt] |
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Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 16/2017) erscheint am 20.8.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 16/2017) erscheint am 15.8.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Dr. Thomas Wachter Neue Erlasse der Finanzverwaltung zum ErbStG Die Finanzverwaltung hat unter dem Datum des 22.6.2017 koordinierte Ländererlasse zur Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG veröffentlicht. Die Erlasse tragen wesentlich zur Klärung der komplexen Neuregelungen des Unternehmens-Erbschaftsteuerrecht bei. Auf dieser Grundlage werden auch wieder verbindliche Auskünfte erteilt werden können. Die Praxis hat damit eine sichere Planungsgrundlage. § 15 FAO Selbststudium: Dr. Rüdiger Werner Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer bedarf es nach § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses. Die Notwendigkeit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen bereitet besondere Probleme, wenn gegen einen mit Mehrheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. einen Fremd-Geschäftsführer vorgegangen werden soll, der von der Gesellschaftermehrheit gestützt wird. Es stellt sich daher die Frage, wie der Minderheitsgesellschafter gegen den Willen der Gesellschaftermehrheit einen solchen Beschluss herbeiführen kann. Weiterhin stellt sich die Frage, ob der Minderheitsgesellschafter im Einzelfall den entsprechenden Anspruch auch ohne einen solchen ermächtigenden Gesellschafterbeschluss im Wege der actio pro socio geltend machen kann. Philipp Hoene / Dr. Marco Eickmann, LL.M. Zur Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen Wandeldarlehen gelten insbesondere bei jungen, wachstumsorientierten Unternehmen in der Rechtsform der GmbH als beliebtes Instrument der Frühphasen- und Zwischenfinanzierung. Die Beliebtheit von Wandeldarlehen ist dabei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der klassische Weg der Eigenkapitalfinanzierung durch Kapitalerhöhungen mehr Zeit erfordert und höhere Kosten verursacht. Beides hängt mit den für Kapitalerhöhungen bei einer GmbH erforderlichen Form- und Verfahrensanforderungen zusammen. Kapitalerhöhungen bedürfen eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses und der Eintragung ins Handelsregister. Auch wenn die weitüberwiegende Zahl der Wandeldarlehen in bloß schriftlicher Form abgeschlossen wird, sind die Formanforderungen an Wandeldarlehen in der juristischen Literatur umstritten. Der Beitrag stellt zum einen den Meinungsstand dar und zeigt zum anderen auf, von welchen Gestaltungen die Formanforderungen abhängen. Ralf Knaier / Jochen Pfleger Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH Die Mobilität von Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union ist spätestens seit den Entscheidungen des EuGH zu Centros, Überseering und Inspire Art eines der bestimmenden Themen des europäischen Gesellschaftsrechts. In den Jahren vor dem MoMiG wurde der durch diese Entscheidungsserie angestoßene Wettbewerb der Rechtsordnungen vor allem mittels Neugründungen von "Scheinauslandsgesellschaften" ausgetragen. Während dieses Phänomen inzwischen auf dem Rückzug ist, findet heutzutage die Mobilität von Gesellschaften einen neuen Ausdruck in grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen bereits bestehender Gesellschaften in Rechtsformen anderer Mitgliedstaaten. Dabei stellen sich mangels sekundärrechtlicher Regelungen zahlreiche Fragen im Rahmen der vom EuGH in der Rechtssache VALE insofern angemahnten komplementären Anwendung von Herkunfts- und Zielrechtsordnung der sich umwandelnden Gesellschaft. Der Beitrag möchte den zuletzt praktisch gewordenen Fall einer GmbH, welche die deutsche Rechtsordnung in Richtung Italien "verlassen" wollte, zum Anlass nehmen, um generell die verschiedenen Verfahrensabschnitte eines grenzüberschreitenden Herausformwechsels einer deutschen GmbH näher zu beleuchten. Blickpunkt Prof. Dr. Ulrich Seibert / Dr. Christian Bochmann, LL.M./ Dr. Johannes Cziupka Prozentangaben in der Gesellschafterliste: Praktische Handreichung und Plädoyer für (register-)gerichtliche Zurückhaltung Im Zuge der Schaffung des Transparenzregisters (dazu Seibert, GmbHR 2017, R97 f.; Bochmann, DB 2017, 1310 ff.) hat der Gesetzgeber auch die inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung von GmbH-Gesellschafterlisten erweitert. Einige wichtige praktische Zweifelsfragen, die auch die Gerichte anhaltend beschäftigen (zuletzt OLG Frankfurt a. M. v. 4.11.2016 - 20 W 269/16, GmbHR 2017, 868 m. Komm. Heidinger - in dieser Ausgabe), wurden damit beantwortet - aber (wie ja meist bei Gesetzesänderungen) auch neue aufgeworfen. Das BMJV wird dazu auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 4 GmbHG n.F. so bald wie möglich Klarheit schaffen. Bis dahin können den Listeneinreichern und Registergerichten die nachfolgenden pragmatischen Leitlinien im Umgang mit den Neuregelungen eine Hilfe sein. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey [email protected] Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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